7B_177/2022 20.09.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_177/2022
Urteil vom 20. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Parteientschädigung nach Freispruch; Willkür etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. März 2022 (Nr. 50/2021/19).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erliess am 27. September 2018 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Zeitraum vom 5. November 2012 bis 22. November 2012. Sie legte A.________ zur Last, er habe als Kundendienstleiter der Gesellschaft C.________ ein am 5. November 2012 aufgezeichnetes Telefonat zwischen B.________, Teamleiter eines Call-Centers der Gesellschaft C.________ und D.________, Mitarbeiterin der Gesellschaft C.________ im Kompetenzzentrum Kundenbeziehung in U.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt abgehört und es am 22. November 2012 E.________, Standortleiterin des Kundendienstes der Gesellschaft C.________ in V.________, in seinem Büro in W.________ vorgespielt.
A.________ sei Vorgesetzter von E.________ und diese sei ihrerseits Vorgesetzte von B.________ gewesen.
Die Aufzeichnung des Telefonats sei im Rahmen eines Call- und Screen-Monitorings nach dem System "NICE" erfolgt, welches auf den 1. Oktober 2011 eingeführt worden sei. Hierzu seien im Januar 2012 Ausbildungsanlässe durchgeführt worden. Dabei habe A.________ an einem solchen Ausbildungsanlass B.________ und weiteren Teamleitern der Call-Center zugesichert, dass über Direktwahlanschlüsse (namentlich jener der Teamleiter) aufgezeichnete Telefonate nicht abgehört und gegenüber niemandem abgespielt würden. B.________ und D.________ seien mit der Aufzeichnung und Abhörung des betreffenden Telefonats nicht einverstanden gewesen.
B.
B.a. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ im Verfahren betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl mit Urteil vom 4. Juli 2019 frei vom Vorwurf des mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB). Es bestimmte über Kosten- und Nebenfolgen des Freispruchs.
B.b. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung von A.________ gegen die Höhe der Parteientschädigung teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung über die Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurück.
B.c. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 setzte das Kantonsgericht Schaffhausen die Parteientschädigung auf Fr. 12'848.35 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer fest.
B.d. Mit Entscheid vom 22. März 2022 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die von A.________ dagegen erhobene Berufung teilweise gut. Es setzte die Entschädigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 18'088.05 fest, auferlegte ihm eine reduzierte Verfahrensgebühr von Fr. 750.-- und sprach ihm eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 1'273.90 zu Lasten der Staatskasse zu, welche es mit der Verfahrensgebühr verrechnete.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid vom 22. März 2022 sei aufzuheben und er sei für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 21'876.95 aus der Staatskasse zu entschädigen, direkt zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'057.15 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die im Verfahren Mitbeschuldigte E.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_178/2022).
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der vom Obergericht zu Lasten der Staatskasse festgesetzten Parteientschädigung. Er macht im Einzelnen geltend, die Vorinstanz kürze das Honorar für "Instruktion, Aktenstudium und Diverses" in der ersten Phase des Verfahrens vom 12. März 2014 bis zum 30. Dezember 2016 willkürlich um 5.17 Stunden von 19.17 auf 14 Stunden. Die Vorinstanz begründe diese Kürzung zudem ungenügend.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in der ersten Phase nach Eingang der Strafanzeige zunächst Stellungnahmen der Parteien eingeholt. Danach habe sie Auskünfte und Unterlagen von verschiedenen Dritten verlangt, ohne die Parteien zu involvieren, mehrere Zeugen befragt und eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft den beabsichtigten Verfahrensabschluss mitgeteilt und nach einem kurzen Schriftenwechsel zur Frage der Parteientschädigung das Verfahren am 21. Dezember 2016 eingestellt.
Die Vorinstanz berücksichtigt den geltend gemachten Aufwand für die Stellungnahmen vom 24. April 2014 von 11 Stunden, für die ergänzende Stellungnahme vom 29. März 2016 von 2 Stunden und für die Teilnahme an den Einvernahmen der verschiedenen Zeugen von 6 Stunden.
Hingegen geht die Vorinstanz von einem nicht angemessenen Aufwand in Bezug auf die Positionen "Instruktion, Aktenstudium und Diverses" aus. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen Aufwand von 19.17 Stunden geltend gemacht. Notwendiger Arbeitsaufwand seien das Aktenstudium für die Mandatseinarbeitung und die erste Stellungnahme. Ebenfalls habe der Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme des Vertreters des Privatklägers sowie das Schreiben der Staatsanwaltschaft zum beabsichtigten Verfahrensabschluss und die Einstellungsverfügung sichten und sich zur Parteientschädigung äussern müssen. Schliesslich sei während der Verfahrensdauer eine angemessene Instruktion und Information des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Nicht mehr angemessen sei indes der geltend gemachte Zeitaufwand für Instruktionsgespräche und Korrespondenz mit dem Klienten von 6.25 Stunden, wobei die Vorinstanz diese 21 Positionen im Detail auflistet. Weiter weise die Honorarnote verschiedene Mischpositionen auf. Auch werde für Positionen, die einen Kürzestaufwand darstellten (ein einzeiliges E-Mail und die Bestellung einer Kopie einer Einvernahme), je 10 Minuten geltend gemacht. Schliesslich sei der Aufwand für den Austausch mit dem Verteidiger einer Mitbeschuldigten und dem Rechtsvertreter der Gesellschaft C.________ nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Ausserdem habe der Vertreter des Beschwerdeführers am 7. und 8. Dezember 2016 für Korrespondenz Aufwand verrechnet, obwohl er in diesem Zeitpunkt seine letzte Eingabe vor der Einstellung des Verfahrens eingereicht hatte.
2.3.
2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO namentlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO.
2.3.2. Der Staat hat den Parteien grundsätzlich die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen aber im Hinblick auf die Komplexität und Schwierigkeit der Rechtssache angemessen sein. Art. 429 StPO enthält keinen Hinweis auf die Berechnung der Entschädigung und im Speziellen auf den Honoraransatz. Die in Art. 429 StPO vorgesehene Entschädigung ist nach dem Reglement oder dem üblichen Tarif desjenigen Kantons zu entschädigen, in welchem der Prozess stattgefunden hat (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dabei ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteil 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Gestützt auf den Umstand, dass sich die Entschädigung nach dem im Kanton üblichen Tarif bzw. dem entsprechenden Reglement richtet (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 mit Hinweisen), ist eine Pauschalisierung grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil 6B_660/2021 vom 9. November 2022 E. 3.4.3). Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3.4. Nach Art. 86 Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG; SHR 173.200), dessen analoge Anwendbarkeit für das Strafverfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, setzt das Gericht die Parteientschädigung der obsiegenden Partei im Rahmen der geltenden Vorschriften nach Ermessen fest. Es geht nach Absatz 2 dieser Bestimmung vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit (lit. a) der vereinbarte Ansatz üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, (lit. b) der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist, (lit. c) der Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und (lit. d) die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat.
2.3.5. Nach der Rechtsprechung muss die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, jedoch ist nicht eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Begründungspflicht ist eingehalten, wenn die Gründe erkennbar sind, von welchen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, selbst wenn die angegebene Begründung falsch ist. Im Übrigen kann die Begründung implizit erfolgen und sich aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergeben (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteil 6B_85/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2).
2.4.
2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausführlich darlegt, inwieweit sie auf die Angaben in der Honorarnote (nicht) abstellt und welchen Aufwand sie als angemessen erachtet (angefochtener Entscheid S. 6-8). Dabei geht sie auf die einzelnen Positionen ein, welche sie als überhöht taxiert. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in die Lage versetzt, den vorinstanzlichen Entscheid in Kenntnis der Sachlage anzufechten (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
2.4.2. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand des Beschwerdeführers weitgehend berücksichtigt. Sie hat Auffälligkeiten beispielhaft aufgezählt (Mischpositionen, Briefe nach letztem Schriftenwechsel, überhöhter Aufwand für zwei einzeilige Schreiben) und den zu entschädigenden Zeitaufwand für "Instruktion, Aktenstudium und Diverses" pauschal von 19.17 auf 14 Stunden gekürzt. Die von der Vorinstanz genannten Umstände lassen tatsächlich auf gewisse unberechtigte Forderungen schliessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der von der Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zugestandene Aufwand ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt erbrachten Dienstleistungen stünde und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstiesse. Vielmehr hält sich die Vorinstanz an die in Art. 86 JG aufgezeigten Kriterien. Aufgrund der zulässigen Pauschalisierung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) war sie auch nicht gehalten, die Kürzung den einzelnen Honorarpositionen zuzuordnen und separat zu beziffern. Nicht erkennbar ist, was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus den geltend gemachten Arbeitsstunden für die zwei erwähnten Stellungnahmen ableiten will, zumal die Vorinstanz diese Position akzeptiert. Dass die Vorinstanz bei dem einfachen Vorwurf des Abhörens fremder Gespräche die für 21 verschiedene Daten geltend gemachten Instruktionsgespräche und Korrespondenz mit dem Klienten als übermässig erachtet, ist auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Weiter substanziiert der Beschwerdeführer nicht hinreichend, weshalb er Synergiepotential zum Verfahren einer Mitbeschuldigten sieht und für entsprechende Kontakte mit deren Rechtsvertreter Aufwand ausweist. Ohnehin ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich der anwaltliche Aufwand durch allfällige Synergien reduzieren würde, was bei der Bemessung des angemessenen Aufwands zu berücksichtigen wäre. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz nach der letzten Eingabe entstandenen Aufwand ausser Betracht lässt. Der Beschwerdeführer kann hierbei nichts zu seinen Gunsten aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gesellschaft C.________ herleiten, zumal bloss Aufwand in Bezug auf das Strafverfahren abzugelten war. Insgesamt ist keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts auszumachen.
2.4.3. Ebenso wenig ist als schlechterdings unhaltbar zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Mandatsabschlusses zufolge Freispruchs lediglich eine Nachbesprechung von 15 Minuten (0.25 Stunden) veranschlagt. Wieso eine Nachbesprechung gegenüber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nebst derjenigen mit dem Beschwerdeführer angemessener Aufwand darstellen sollte, erschliesst sich nicht. Ebenso ist es vertretbar, für das Erstellen der Honorarnote betreffend Zwischenabschluss bzw. Schlussliquidation selbst kein zusätzliches Honorar zu gewähren. Diese Tätigkeit stellt blossen Kanzleiaufwand dar, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt jederzeit, d.h. innert nützlicher Frist in der Lage sein muss, die Honorarnote auszustellen (vgl. Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweisen betreffend die Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA), welcher sich die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit entnehmen lassen (Urteil 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 4.5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. In Bezug auf die Barauslagen rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm die Auslagen für das Ausfertigen von Kopien zu Unrecht gekürzt. Die verfahrensrelevante Paginierung sei später erfolgt. Die für das Verfahren relevanten 436 Seiten seien vollumfänglich zu entschädigen.
3.2. Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit diese dem Beschwerdeführer den Aufwand für doppelt angefertigte Kopien kürzt. In diesem Zusammenhang lässt sie Spesen für Eingaben ausser Betracht, welche der Beschwerdeführer den Behörden eingereicht hat oder für Dokumente, welche dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind. Die Vorinstanz geht von der Gesamtanzahl der beim Kantonsgericht vorhandenen Vorakten (836 Seiten) abzüglich der von ihr erachteten nicht zu kopierenden Seiten (633 Seiten) aus und erachtet somit eine Anzahl von 203 Kopien als angemessen. Sie führt in neun Fällen unter Bezifferung der jeweiligen Seitenanzahl der Vorakten aus, welche Inhalte aus ihrer Sicht nicht zu kopieren waren. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit durchaus haltbar. Dass die Aktenstücke im betreffenden Zeitpunkt noch nicht paginiert gewesen sind oder es nicht möglich gewesen wäre, die Gerichtsakten beim Verfassen des Plädoyers zur Berücksichtigung der Paginierung beizuziehen, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine Willkür geltend, sodass bloss vom für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
4.1. Hinsichtlich der Barauslagen betreffend Kopien rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Spesen pro Kopie auf 30 Rappen reduziert, obwohl der bisherige Ansatz höher gelegen sei und ihm im ersten Urteil des Obergerichts vom 30. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt lit. B.b) Kopien mit Fr. 2.-- pro Seite entschädigt worden seien. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine bisherige Praxis von Fr. 1.-- pro Kopie gegolten habe.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz die Seitenpauschale von Fr. 15.-- pro ausgefertigter Seite gestrichen habe. Bisher hätten die Gerichte im Kanton Schaffhausen die Vergütung einer sogenannten Seitenpauschale von Fr. 10.-- bis Fr. 15.-- als Abgeltung für den Aufwand von Sekretariatspersonal akzeptiert, soweit dies mit der Honorarvereinbarung vereinbart worden sei, wie die Vorinstanz selbst ausführe und wie die Vorinstanz im ersten Berufungsverfahren, welches mit Urteil vom 30. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt lit. B.b) abgeschlossen worden sei, akzeptiert habe.
Schliesslich habe die Vorinstanz diese neuen Ansätze betreffend Kopien und Barauslagen rückwirkend über acht Jahre auf das gesamte seit dem Jahr 2014 andauernde Verfahren angewendet, obwohl nach ihren Ausführungen bis zum angefochtenen Entscheid eine andere kantonale Praxis gegolten habe. Damit habe sie gegen das Gleichbehandlungsgebot gegenüber anderen seit dem Jahr 2014 vor Gericht stehenden Prozessparteien, das Prinzip von Treu und Glauben und das Willkürverbot verstossen.
4.2.
4.2.1. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Beurteilt eine Behörde einen Fall abweichend von ihrer Praxis oder der Praxis einer ihr übergeordneten Instanz, ohne dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt sie in Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV und dem Postulat der Rechtssicherheit (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 144 I 181 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).
4.2.2. Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Gegen eine Änderung der materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz. Bezieht sich die Änderung aber auf die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde, wie z.B. die Berechnung der Beschwerdefrist, kann sie nicht ohne Warnung erfolgen, wenn sie die Verwirkung eines Rechts nach sich zieht (BGE 146 I 105 E. 5.2; 142 V 551 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_284/2021 vom 11. April 2022 E. 12, nicht publ. in: BGE 148 II 299; je mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert wurde oder die Behörde auf andere Weise entsprechende Erwartungen geweckt hatte (Urteile 1C_646/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.1; 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen).
Führt eine ungebührliche Verfahrensverzögerung durch die Behörden dazu, dass zum Nachteil eines Privaten eine neue Praxis anwendbar wird, die bei rechtzeitiger Verfahrenserledigung noch nicht angewendet worden wäre, so ist es allenfalls denkbar, dass aus Rechtsgleichheits- und Fairnessgründen die frühere Praxis noch anzuwenden ist (BGE 110 Ib 332 E. 3a; Urteil 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2; je mit Hinweis).
4.3.
4.3.1. Betreffend die Reduktion der Spesen für eine Kopie handelt es sich um eine Praxisänderung, welche keine Verwirkung von Rechten (namentlich betreffend Fristwahrung) zur Folge hat. Die Änderung der zu entschädigenden Höhe der Auslagen war demzufolge nicht anzukündigen. Die Rückwirkung der Praxisänderung auf den seit 2014 hängigen Fall erweist sich unter Willkürgesichtspunkten, welche bei der Frage der Höhe der Entschädigung nach kantonalem Recht massgebend sind, sodann als zulässig. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Verfahren hätte aufgrund behördlichen Verschuldens ungebührlich lange gedauert. Nichts ableiten kann er aus dem Umstand, dass ihm die Vorinstanz vor der Praxisänderung in einem Zwischenentscheid einen höheren Spesenansatz für Kopien zugebilligt hat oder aus der Behauptung, die frühere vorinstanzliche Praxis habe entgegen der Vorinstanz bei Fr. 2.-- pro Kopie und nicht bei Fr. 1.-- pro Kopie gelegen. Daraus ergibt sich keine Zusicherung, auf deren Fortdauer der Beschwerdeführer vertrauen durfte. Dass der technische Fortschritt, welchen die Vorinstanz zur Begründung heranzieht, nicht bereits im Jahr 2014 eingetreten wäre, ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Computerisierung und Informatisierung der gesamten Bürotechnologie bereits ab Beginn der 1990er Jahre, d.h. viel früher begonnen hat. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in Bezug auf die zeitlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid keine Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr ist es mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechten vereinbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der geltend gemachte Ansatz von Fr. 2.-- pro Kopie enthalte verstecktes Honorar und der Beschwerdeführer zeige nicht auf, dass ihm höhere Kosten angefallen sein sollen. Diese Ausführungen untermauert die Vorinstanz mit einem interkantonalen Vergleich, wobei sie die Regelungen in elf von 26 (Halb) Kantonen zitiert. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, dass in einem gewinnorientierten Kopiercenter üblicherweise viel weniger als Fr. 1.-- pro Kopie verlangt wird (vgl. angefochtener Entscheid S. 12 ff.). Die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung ist in Bezug auf die Entschädigung für Kopien sowohl in inhaltlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.3.2. Weiter erweist sich die Abschaffung der sogenannten Seitenpauschale als zulässig. Die Vorinstanz führt auch hierfür gewichtige sachliche Gründe an. Die Seitenpauschale diente gemäss ihren Ausführungen dazu, den aus dem Diktieren von Rechtsschriften und Korrespondenz entstandenen Aufwand von Kanzleipersonal abzudecken. Solche Arbeitstechniken würden indes kaum mehr praktiziert und seien nicht zeitgemäss. Zudem stelle die Anzahl der Seiten kaum ein taugliches Kriterium für den Sekretariatsaufwand dar, zumal die Spesen für den reinen Ausdruck bereits separat als Kosten für Kopien in Rechnung gestellt würden. Es fehle an tatsächlich anfallenden Kosten, die eine solche Seitenpauschale rechtfertigen könnten. Diese Pauschale sei auch schweizweit einmalig gewesen. In allen anderen Kantonen sei der Aufwand von Sekretariatspersonal bereits im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen (vgl. angefochtener Entscheid S. 11 f.). An dieser im Lichte der Rechtsprechung zulässigen Begründung ändern die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts. Insbesondere vermag er aus seiner gegenteiligen Behauptung, Diktieren werde auf dem Platz Schaffhausen von seinem Rechtsvertreter und verschiedenen weiteren Rechtsanwälten praktiziert, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz durfte dem technischen Fortschritt in diesem Zusammenhang durchaus ganz grundsätzlich Rechnung tragen, um die Praxis pauschal in Bezug auf alle hängigen und künftigen Fälle zu ändern und damit der grossmehrheitlichen Praxis Rechnung tragen, unabhängig davon, welcher Ausfertigungstechniken sich einzelne konkrete Rechtsvertreter bedienen. Die Praxisänderung war auch in diesem Zusammenhang nicht anzukündigen, zumal damit keine Verwirkung von Fristen oder Ähnliches verbunden ist. Ihre Anwendung auf die gesamte Verfahrensdauer verstösst nicht gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechte.
4.3.3. Schliesslich ist auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV) nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine allgemeine Praxisänderung vorgenommen und nicht etwa signalisiert, diese nur auf den hängigen Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Insoweit werden alle Personen mit hängigen Verfahren gleich behandelt, auch bezüglich bereits angefallener Kopien und ausgefertigter Seiten.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage. Grund für das teilweise Unterliegen sei mehrheitlich die Praxisänderung und deren Rückwirkung. Die hälftige Auflage von Verfahrenskosten sowie die hälftige Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit willkürlich und verstiessen gegen Art. 9 BV.
5.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Grundsätze der Festsetzung einer Parteientschädigung wird auf Erwägungen 2.3.1 bis 2.3.5 hiervor verwiesen.
5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein bloss teilweises Obsiegen nicht allein auf die Praxisänderung, sondern auf die überhöhte Honorarnote seines Rechtsvertreters zurückzuführen. Darin wurden nicht angemessene Aufwendungen (Honorar, Anzahl Kopien) geltend gemacht. Sodann stand eine Kürzung der Auslagen für Kopien bereits im erstinstanzlichen Urteil des Kantonsgerichts zur Diskussion. Damit war dem Beschwerdeführer bekannt, dass vor oberer kantonaler Instanz, vor welcher das Unterliegerprinzip gilt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO), die Angemessenheit des Ansatzes für Kopien ein Thema sein wird, wenn er an der geltend gemachten Entschädigung hierfür festhält. Zwar ist die Praxisänderung betreffend Seitenpauschale nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Indessen verstösst die Vorinstanz nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und ihm bloss die Hälfte der Parteientschädigung zuspricht.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, in seinem vor Vorinstanz geltend gemachten Aufwand seien die Barauslagen zufolge unzulässiger Rückwirkung nach bisheriger Praxis festzusetzen, vermag er nicht durchzudringen (vgl. E. 4 hiervor).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer