4A_79/2023 03.10.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_79/2023, 4A_81/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
4A_79/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin
und
4A_81/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Morard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Beschwerdegegner
B.________ GmbH,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag; Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Dezember 2022
(1B 22 34 / 1 U 22 12) und gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung,
vom 12. Dezember 2022 (1C 22 24 / 1 U 22 11).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) behauptet, von Januar bis September 2020 bei der B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) als Reinigungskraft in einem Vollpensum gearbeitet zu haben. Sie habe nur einen Monatslohn erhalten, die ausstehenden Löhne seien ihr noch zu bezahlen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt für sie gearbeitet habe.
B.
Am 12. Juli 2021 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Bruttolohn für die Monate Januar bis September 2020 von insgesamt Fr. 49'658.82 zuzüglich Zins zu bezahlen sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2020 und den Lohnausweis 2020 auszustellen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 12. November 2021 gewährte das Arbeitsgericht der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Beweisschluss im Hauptverfahren wurde die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege prüfe. Die Klägerin nahm dazu fristgerecht Stellung. Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies das Arbeitsgericht die Klage ab und entzog der Klägerin rückwirkend die erteilte unentgeltliche Rechtspflege.
Am 17. Juni 2022 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde wegen Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem reichte sie am 4. Juli 2022 beim Kantonsgericht Berufung gegen das Urteil ein.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2022 (1B 22 34 / 1U 22 12) wies das Kantonsgericht die Berufung ab. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 (1C 22 24 / 1 U 22 11) wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde) gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2022 (Verfahren 4A_79/2023) beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die Monate Januar bis September 2020 einen Bruttolohn von Fr. 49'658.82 nebst Zins zu bezahlen sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2020 und den Lohnausweis 2020 auszustellen. Ferner beantragt sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 6'822.60 für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 2'715.85 für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht.
C.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen (eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2022 (Verfahren 4A_81/2023) beantragt die Beschwerdeführerin, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren zu gewähren. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht.
C.c. Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurden die Verfahren 4A_79/2023 und 4A_81/2023 vereinigt und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen.
C.d. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen für beide Beschwerden in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist daher unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die bloss eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerden scheiden somit aus (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 15 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 3.2; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2; 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).
3.
Beide Beschwerden genügen den Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht.
3.1. Dies gilt zunächst, soweit der vorinstanzliche Sachverhalt gerügt wird. Die Beschwerdeführerin schildert in langen Ausführungen etwa im Zusammenhang mit den Lohnabrechnungen, der E-Mail von Frau C.________, dem Schreiben an das Migrationsamt vom 21. September 2021, den Unterlagen der Ausgleichskasse, ihren Bankkontoauszügen oder der angeblich fehlenden Kreditbeantragung f rei ihre eigene Sicht der arbeitsrechtlichen Streitigkeit und ergänzt den vorinstanzlichen Sachverhalt nach Belieben. Dabei behauptet sie wiederholt, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei "aktenwidrig" oder "willkürlich". Sie zeigt jedoch weder hinreichend auf, inwiefern sie diese Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend gemacht hat, noch inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollen. Ihre Beanstandungen des vorinstanzlichen Sachverhalts genügen daher an keiner Stelle den hohen Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge. Es ist daher in beiden Beschwerdeverfahren vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und die Beschwerdeführerin ist nicht zu hören, soweit sie ihre Rechtsrügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet.
3.2. Bei den Rechtsrügen gibt die Beschwerdeführerin wiederholt einzelne Erwägungen der Vorinstanz wieder, bestreitet diese und stellt ihnen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. In diesem Zusammenhang rügt sie sodann die Verletzung einer Vielzahl von Bundesrechtsnormen (wie Art. 5 BV, Art. 8 BV, Art. 14 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 BV, Art. 1 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 58 ZPO), ohne jedoch eine Rechtsverletzung hinreichend darzulegen. Vielmehr begnügt sie sich über weite Strecken mit der blossen Aufzählung dieser Normen, der pauschalen Behauptung rechtswidrigen Verhaltens (wie etwa der Behauptung, die Vorinstanzen seien nachweislich parteiisch gewesen oder die Parteien seien offensichtlich ungleich behandelt worden) oder der Erhebung einer Willkürrüge unter dem Deckmantel der angeblichen Verletzung dieser Rechtsnormen. Damit genügt sie mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung den dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann. Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander und beschränkt sich auf eine Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen. Damit verfällt sie in eine unzulässige appellatorische Kritik. Insgesamt verkennt sie, dass vor Bundesgericht nicht der erstinstanzliche Prozess fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden (Urteil 4A_218/2020 vom 19. Januar 2021 E. 5).
4.
Die Beschwerdeführerin macht wiederholt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einhergehend eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wiederlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leisten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; mit Hinweisen).
Die angefochtenen Urteile genügen diesen Anforderungen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil im Beschwerdeverfahren 4A_79/2023 ausführlich dargelegt, weshalb die zahlreichen, gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rügen mangels Zulässigkeit oder Begründetheit nicht durchgreifen. Aus dem Urteil geht auch klar hervor, weshalb die Vorinstanz von einer rechtsgenüglichen Bestreitung bzw. einer nicht hinreichend substantiierten Behauptung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche ausging und die Klage aus ihrer Sicht zu Recht abgewiesen wurde. Das Urteil ist sachgerecht anfechtbar.
Aus dem angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren 4A_81/2023 geht hervor, dass nach Ansicht der Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht rechtsgenüglich gerügt habe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen sei. Im Übrigen legte sie in einer Eventualbegründung dar, weshalb die erstinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht willkürlich gewesen sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung ihres Gehörsanspruchs zeigte die Vorinstanz ausführlich auf, weshalb in der fehlenden Erwähnung des Rechtsgrunds für die Überprüfung des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege in der erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2022 keine Verletzung dieses Anspruchs vorlag. Der Entscheid ist somit ebenfalls sachgerecht anfechtbar.
5.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_79/2023 bildet die Abweisung der arbeitsrechtlichen Forderungen der Beschwerdeführerin.
5.1.
5.1.1. Die Erstinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwort vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin nie für sie gearbeitet habe. Mit Beweisverfügung vom 6. Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin deshalb darauf hingewiesen worden, dass sie das Vorliegen des behaupteten Arbeitsverhältnisses sowie Bestand und Inhalt der geltend gemachten Forderungen zu beweisen habe. Ausser den aufgelegten Lohnabrechnungen und ihrer eigenen Parteibehauptung habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweise eingereicht oder beantragt. Sie habe es trotz ihrer Beweislast unterlassen, genauere Angaben zu ihrer behaupteten täglichen Arbeit nicht nur zu beweisen, sondern nur schon glaubwürdig darzulegen bzw. zu substantiieren. Mit Lohnabrechnungen - deren Herkunft nicht nachvollziehbar sei - und widersprüchlichen Darlegungen und Aussagen in Klage, Replik und Parteibefragung lasse sich keine Arbeitsleistung beweisen, wenn die Beschwerdegegnerin ein simuliertes Arbeitsverhältnis behaupte. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszug sei schliesslich ersichtlich, dass ihre Bezüge im Widerspruch zu ihrer behaupteten Arbeitsleistung stehen würden.
5.1.2. Die Vorinstanz stützte den erstinstanzlichen Entscheid. Sie erwog, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwort sämtliche Arbeitsleistungen und damit immanent den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Richtigkeit der Lohnabrechnungen bestritten. Zwar habe sie in ihrer Klageantwort auch von der "Einstellung" der Beschwerdeführerin gesprochen. Sie habe aber ergänzt, dass die Beschwerdeführerin nur "eingestellt" worden sei, weil diese für einen Kredit dringend eine Anstellung benötigt habe. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin somit glaubwürdig eine Simulation des Arbeitsverhältnisses vorgetragen und sei damit ihrer prozessualen Bestreitungspflicht nachgekommen. Nachdem jegliche Arbeitsleistung bestritten worden sei, hätte die Beschwerdeführerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses und ihre behaupteten Arbeitsleistungen hinreichend substantiiert behaupten müssen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrer Berufung an die Vorinstanz nicht dargelegt, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren solch hinreichend substantiierten Vorbringen vorgetragen habe. Die Erstinstanz habe die Klage daher zu Recht mangels rechtsgenüglicher Substantiierung der behaupteten Arbeitsleistungen abgewiesen.
5.2. Fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche von der Beschwerdegegnerin hinreichend bestritten wurden.
5.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien unter der Geltung der Verhandlungsmaxime dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; Urteil 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteile 4A_446/2020 E. 2; 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1).
Wird der Anspruch schlüssig behauptet, trifft den Prozessgegner die Bestreitungslast. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung. Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). Der Bestreitungslast ist grundsätzlich Genüge getan, wenn die Behauptung bei Unterstellung ihrer Wahrheit den eingeklagten Anspruch als unbegründet erscheinen liesse (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 38 zu Art. 55 ZPO; JÜRGEN BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substanziierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, 1989, S. 173; RAOUL A. MEIER, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 111).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime.
5.2.2.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz behauptete die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort, die Beschwerdeführerin habe keine Arbeitsleistungen für sie erbracht. Zudem machte sie geltend, die Beschwerdeführerin sei nur eingestellt worden, weil diese dringend einen Kredit benötigt habe. Diese Behauptungen stellen eine explizite Bestreitung jeglicher Arbeitsleistung durch die Beschwerdeführerin dar. Zudem wird mit diesen Behauptungen auch implizit die Richtigkeit bzw. die Echtheit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnabrechnungen bestritten, da diese folglich nicht erbrachte Arbeitsleistungen ausweisen würden. Diese Behauptungen stellen daher keine pauschalen Bestreitungen dar. Fraglich bleibt höchstens, ob mit diesen Behauptungen auch der Bestand des behaupteten Arbeitsverhältnisses hinreichend bestritten wurde und ob diese Behauptungen, ihre Richtigkeit unterstellt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche als unbegründet erscheinen lassen (vgl. E. 5.2.1 hiervor).
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der fehlenden anwaltlichen Vertretung einen anderen Massstab angelegt als bei ihr. Mit den eingereichten Lohnabrechnungen habe sie für jeden Monat detailliert dargelegt und bewiesen, wie viele Stunden sie gearbeitet habe. Die Beschwerdegegnerin hätte daher das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinreichend substantiiert bestreiten müssen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort, die Beschwerdeführerin habe keine Arbeitsleistung für sie erbracht, stelle keine rechtsgenügliche Bestreitung dar. Folglich hätte die Vorinstanz auch nicht von einer immanenten Bestreitung des Bestands des behaupteten Arbeitsverhältnisses bzw. der Lohnabrechnungen ausgehen dürfen. Die Frage, ob eine Arbeitsleistung erbracht worden sei, sei von der Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Insgesamt gehe aus der Klageantwort und der Duplik nicht hervor, welche Tatsachenbehauptungen die Beschwerdegegnerin konkret bestreite. Vielmehr würden diese Vorbringen ausschliesslich pauschale Behauptungen enthalten.
5.2.2.2. Aus diesen Bestreitungen schloss die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort ein simuliertes Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe. Die Beschwerdeführerin zeigt sodann nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz hier zu Unrecht von einem simulierten Arbeitsverhältnis ausgegangen ist. Denn die Geltendmachung eines Rechtsgeschäfts, das nur zur Kreditbeschaffung einer Partei abgeschlossen und unter dem keine Arbeitsleistung erbracht wurde, impliziert zumindest ein gegenüber Dritten vorgetäuschtes und daher simuliertes Rechtsgeschäft. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwort von einer fristlosen Entlassung der Beschwerdeführerin gesprochen. Dabei zeigt sie allerdings nicht auf, inwiefern sie diese Tatsachenbehauptung bereits vor der Vorinstanz prozesskonform geltend machte, weshalb diese Rüge nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Ohnehin vermögen diese Behauptungen alleine an der Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. So ist damit nicht hinreichend dargetan, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses dem gemeinsamen wirklichen Willen der Parteien entsprach und nicht bloss ein Scheingeschäft zur Täuschung Dritter darstellte (vgl. BGE 123 IV 61 E. 5c/cc).
Ein simuliertes Rechtsgeschäft entfaltet keine Wirkungen zwischen den Parteien oder gegenüber Dritten (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; Urteil 4A_551/2014 vom 6. November 2014 E. 3.1). Folglich wird mit der Geltendmachung eines simulierten Rechtsgeschäfts auch das behauptete Arbeitsverhältnis implizit bestritten. Wird die Wahrheit dieser Behauptungen unterstellt, ist damit zugleich die Grundlage für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche erschüttert. So wären bei einem bloss simulierten Arbeitsverhältnis weder Monatslöhne noch Lohnabrechnungen geschuldet. Die Beschwerdegegnerin ist somit ihrer Bestreitungslast nachgekommen und die Vorinstanz ist zu Recht von einer rechtsgenüglichen Bestreitung der schlüssigen Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es liegt keine Verletzung der Verhandlungsmaxime vor.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung einer Vielzahl von Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 8 ZGB, Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 164 ZPO, Art. 8 BV), indem die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als glaubwürdig erachtet habe und von dieser nicht verlangt habe, ihre Bestreitungen zu beweisen oder zumindest substantiiert zu begründen. In diesem Zusammenhang macht sie verschiedene Umstände geltend (wie etwa den Eingang einer Lohnzahlung auf ihr Konto), welche die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeblich als unglaubwürdig erscheinen lassen sollen.
5.2.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützt, setzt sie sich nicht genügend mit deren Erwägungen auseinander. Diese führte aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der Behauptung eines simulierten Arbeitsverhältnisses ihrer prozessualen Bestreitungspflicht nachgekommen sei. Danach wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den behaupteten Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu substantiieren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vor der Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern sie dieser Substantiierungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen sei. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin keine Beweispflicht gehabt. Mangels genügender Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen kann auf diese Rügen nicht eingetreten werden.
5.2.3.2. Ohnehin übersieht die Beschwerdeführerin, dass die bestreitungsbelastete Partei weder eine Begründungs- noch eine Beweislast trifft. So muss die bestreitungsbelastete Partei nicht begründen, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist (BGE 117 II 113 E. 2; Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1). Es trifft daher nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Bestreitung hätte substantiierter begründen oder gar beweisen müssen. Aus der Bestreitung muss lediglich hervorgehen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei genau bestritten werden, was vorliegend mit den Behauptungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort erfüllt wurde (vgl. E. 5.2.2.1 hiervor).
5.2.4. Insgesamt hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie von einer rechtsgenüglichen Bestreitung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche ausging.
5.3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche hinreichend substantiiert behauptet hat.
5.3.1. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, sie habe ihren Anspruch durch die Vorlage der Lohnabrechnungen hinreichend substantiiert. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die geleisteten Arbeitsstunden weiter hätte substantiieren müssen.
5.3.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe ein simuliertes Arbeitsverhältnis vorgetragen und damit immanent auch geltend gemacht, die Lohnabrechnungen seien nur simuliert und folglich nicht korrekt. Bei dieser Ausgangslage würden die Lohnabrechnungen weder das Bestehen des Arbeitsverhältnisses noch die monatlich geleisteten Arbeitsstunden belegen. Die Beschwerdegegnerin habe sämtliche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin bestritten. Inwiefern dies für sie zu Unklarheiten führe, welche Arbeitsleistungen genau bestritten würden, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auch nicht dargelegt. Sodann habe die Erstinstanz mit der zweiten Beweisverfügung nochmals unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie zu beweisen habe, dass die behaupteten Arbeitsstunden geleistet worden seien. Diese Aufforderung hätte für eine anwaltlich vertretene Person insofern klar sein müssen, dass sie alle behaupteten Arbeitsstunden rechtsgenüglich substantiiert vorzutragen hatte. Dass die Beschwerdeführerin diese substantiierte Vorbringen vor der Erstinstanz vorgetragen habe, rüge die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht.
5.3.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie übersieht, dass die Vorinstanz zu Recht von einer Bestreitung sämtlicher Arbeitsleistungen und damit von einer immanenten Bestreitung der Richtigkeit der vorgelegten Lohnabrechnungen ausgegangen ist. Bei dieser Ausgangslage kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Behauptung begnügen, sie habe ihre Arbeitsleistungen mit den Lohnabrechnungen hinreichend dargetan, da gerade deren Richtigkeit in Zweifel gezogen wird. Ebenso wenig kann sie sich auf die Behauptung beschränken, ihr sei nicht klar, was sie sonst noch hätte behaupten müssen. So geht aus der vorinstanzlichen Entscheidung klar hervor, dass sie noch Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden hätte vorbringen müssen. Sie habe es aber unterlassen, in ihrer Berufung an die Vorinstanz darzulegen, inwiefern sie im erstinstanzlichen Verfahren solch substantiiertere Angaben gemacht habe. Mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
5.4. Die Klage wurde daher zu Recht mangels hinreichender Substantiierung abgewiesen.
Hieran vermögen, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, die verschiedenen von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren bzw. der Beweiswürdigung erhobenen Rügen nichts zu ändern.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO die E-Mail von Frau C.________ sowie ihre Tatsachenbehauptung, wonach die im Widerspruch zu ihrer behaupteten Arbeitsleistung stehenden Bankbezüge auf ihre Tochter zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Vorbringen mangels hinreichender Begründung des verspäteten Vorbringens im Sinne von Art. 317 ZPO nicht berücksichtigt werden könnten.
Sie setzt sich im Zusammenhang mit ihrer Tatsachenbehauptung nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, indem sie bloss geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass der erstinstanzliche Entscheid zu dieser Tatsachenbehauptung Anlass gegeben habe. Damit zeigt sie namentlich nicht auf, inwiefern sie diesen Umstand bereits vor der Vorinstanz geltend machte, weshalb auf diese Rüge mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten ist.
In Bezug auf die E-Mail macht sie sodann eine angebliche aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung geltend. So habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass sie in ihrer Berufung nicht dargelegt habe, weshalb die E-Mail nicht erstinstanzlich habe eingereicht werden können. Sie habe in Ziff. 7.2 ihrer Berufung geltend gemacht, dass die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zur Einreichung des E-Mails Anlass gegeben habe, weil die Erstinstanz die Frage, wo die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen herhabe, offenbar als relevant erachtet habe. Insoweit gibt die Beschwerdeführerin allerdings selbst ihre Berufung aktenwidrig wieder. Sie hielt in ihrer Berufung bloss fest, dass die erstinstanzlichen Erwägungen zur Einreichung der E-Mail Anlass gegeben hätten. Damit genügte sie - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - den Begründungsanforderungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht. So hat bei verspätetem Vorbringen im Sinne von Art. 317 ZPO der Berufungskläger detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 IIII 42 E. 4.1). Diese Rüge erweist sich mithin als unbegründet.
5.4.2. Andererseits macht die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht eine willkürliche bzw. eine in Verletzung zu Art. 157 i.V.m. Art. 164 ZPO ergangene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Soweit sie Willkür geltend macht, genügt sie nicht den strengen Anforderungen an eine Willkürrüge. So zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern sie ihre Tatsachenbehauptungen bereits prozesskonform vor den Vorinstanzen geltend machte oder inwiefern die Feststellung der Vorinstanz nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.4.3. Ohnehin gehen sämtliche dieser Rügen zum Beweisverfahren bzw. zur Beweiswürdigung an der Sache vorbei. Nach der Klageabweisung mangels hinreichender Substantiierung der Ansprüche war kein Beweisverfahren mehr über die geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche durchzuführen. Gegenstand des Beweisverfahrens können nur rechtserhebliche und streitige Tatsachen sein (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechend substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenpartei hinreichend substantiiert bestritten werden (BGE 144 III 67 E. 2.1; mit Hinweisen). Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (BGE 144 II 67 E. 2.1). Die Rügen an der Beweiswürdigung vermögen daher von vornherein nichts am Schluss der Vorinstanz zu ändern, dass die Erstinstanz die Klage mangels hinreichender Substantiierung ihrer Ansprüche zu Recht abgewiesen hat.
5.4.4. Abschliessend gilt anzumerken, dass auch keine Rechtsverletzung darin zu erblicken ist, dass die Erstinstanz trotz Abweisung der arbeitsrechtlichen Klage ein Beweisverfahren durchführte und dabei unter anderem die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankauszüge oder Lohnabrechnungen von sich aus würdigte. Aufgrund der Bestreitung sämtlicher Arbeitsleistungen durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Klageantwort hatte die Vorinstanz zu prüfen, ob die gewährte unentgeltliche Rechtspflege wegen irreführender oder missbräuchlicher Klageerhebung rückwirkend zu entziehen sei (Art. 120 ZPO; vgl. Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5). Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bildet ein separates Verfahren, das von einem durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Urteile 5A_949/2018 E. 3.2; 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei gilt der Untersuchungsgrundsatz auch für die Beurteilung des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege (WUFFLI / FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 295 und 339; ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 38 zu Art. 120 ZPO; DENIS TAPPY, Commentaire Romand, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 120 ZPO; JEAN - LUC COLOMBINI, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], Petit Commentaire Code de prroédure civile, 2020, N. 9 zu Art. 120 ZPO). Folglich konnte und musste die Erstinstanz trotz Abweisung der arbeitsrechtlichen Klage mangels hinreichender Substantiierung ein Beweisverfahren durchführen bzw. die eingereichten Beweismittel würdigen, um den rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege prüfen zu können.
5.5. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht (in Übereinstimmung mit der Erstinstanz) die Klage der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen.
5.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 4A_079/2023 abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_81/2023 ist der rückwirkende Entzug des im erstinstanzlichen Verfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.
6.1. Gemäss Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Der Entzug erfolgt grundsätzlich nur für die Zukunft. Ein rückwirkender Entzug ist allerdings ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Partei etwa falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht hat oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder gar rechtsmissbräuchlich verhalten hat (Urteil 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5; mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Die Erstinstanz entzog der Beschwerdeführerin rückwirkend das ihr für das erstinstanzliche Verfahren gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer erstinstanzlichen Parteibefragung nicht glaubwürdig gewesen seien. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie sich nicht daran erinnern können, wo sie während neun Monaten gearbeitet habe. Zudem habe sie zwar behauptet, aufgrund eines Telefonwechsels über keine E-Mails oder Aufzeichnungen zum Arbeitsverhältnis zu verfügen. Zugleich verfüge sie aber angeblich über Fotos aus dieser Zeit, die zweifelhafte Transaktionen der Beschwerdegegnerin belegen würden. Weiter habe sie weder behauptet, noch bewiesen, dass sie sich jemals wegen ausstehender Lohnzahlungen an die Beschwerdegegnerin gewandt habe. Sie wolle daher von März bis September 2020 und damit ungefähr sieben Monate zu 100% für die Beschwerdegegnerin gearbeitet haben, ohne Lohn zu erhalten und ohne diesen einzufordern, was nicht glaubwürdig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie sie in der Zeit zwischen der Schlichtungsverhandlung und der Klageerhebung zu den drei Lohnabrechnungen gekommen sei, deren Herausgabe sie noch im Schlichtungsverfahren beantragt habe. Schliesslich ergebe sich aus den eingereichten Bankkontoauszügen, dass die Beschwerdeführerin nicht wie behauptet in U.________ und V.________ gearbeitet haben könne. So ergebe sich aus den Orts- und Zeitangaben der Bankkontoauszüge, dass sie an jedem Wochentag und zu jeder Tageszeit hauptsächlich an ihrem damaligen Wohnort (W.________), in X.________ und in Y.________ Geld bezogen habe. Insgesamt sei die Darstellung der Beschwerdegegnerin viel wahrscheinlicher, dass das Arbeitsverhältnis simuliert gewesen sei, um damit Vorteile wie Kreditwürdigkeit, Aufenthaltsbewilligung und Kurzarbeitsentschädigung zu erlangen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer behaupteten Arbeitsleistungen nicht die Wahrheit gesagt habe. Sie habe die Klage in Kenntnis der Tatsache eingereicht, dass das Arbeitsverhältnis simuliert gewesen sei und sie zu keinem Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht habe.
6.2.2. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der erstinstanzliche Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht zu beanstanden. Dabei wies sie (vorbehaltlich der nachfolgend zu beurteilenden Gehörsrüge (vgl. E. 6.4 hiernach) die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen mit einer doppelten, den Entscheid je selbstständig tragenden Begründung ab. Zum einen habe die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Kritik an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung erhoben, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Zum anderen hielt sie fest, dass selbst wenn auf diese Rügen eingetreten werden könnte, der Erstinstanz keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen sei. Die Erstinstanz sei aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, der fehlenden Antworten in ihrer Parteibefragung und der Würdigung der aufgelegten Urkunden zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an Kenntnis vom fiktiven Arbeitsverhältnis gehabt habe. Dabei legte die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb aus ihrer Sicht in den erstinstanzlichen Erwägungen keine willkürliche Beweiswürdigung zu erkennen sei.
6.3. Die Beschwerdeführerin ficht zwar beide Entscheidmotivationen an und genügt insofern ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Mit ihren Rügen dringt sie jedoch nicht durch:
6.3.1. So hielt die Vorinstanz explizit fest, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, welche Partei- und Beweisaussagen die Vorinstanz falsch wiedergegeben oder welche Orts- und Zeitangaben aus den aufgelegten Bankbelegen die Vorinstanz falsch festgestellt habe. Bloss zu behaupten, die Erstinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass sie gar nie für die Beklagte gearbeitet habe, stelle keine rechtsgenügliche Kritik dar. Auf die Beschwerde könne daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
Die Beschwerdeführerin hält dem lediglich entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass sie in Bezug auf die Beweisaussagen und Bankbelege nicht behauptet habe, die Erstinstanz habe diese falsch wiedergegeben. Vielmehr habe sie vorgetragen, dass die Beweiswürdigung der Erstinstanz willkürlich gewesen sei. Wie in ihrer Beschwerde dargelegt worden sei, ziehe die Erstinstanz wie auch die Vorinstanz aus den Beweisurkunden falsche Schlüsse. Soweit in dieser Behauptung überhaupt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung zu erkennen ist, zeigt sie jedenfalls nicht hinreichend auf, inwiefern sie in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz rechtsgenüglich die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gerügt hat und damit den Begründungsanforderungen nachgekommen ist. Diese Rüge erweist sich mithin als unbegründet.
6.3.2. Es bleibt somit beim Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine rechtsgenügliche Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vorgebracht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen sei. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Rügen der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Ohnehin genügen die Rügen - soweit eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird - nicht den strengen Anforderungen an eine Willkürrüge (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 23. Februar 2022 die Gelegenheit erhalten, sich zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2022 bemängelt, dass aus dem Schreiben nicht hervorgehe, aus welchen Gründen ihr die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde. Sie habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der fehlenden Begründung vorsorglich zu allen drei Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung beziehe, was sie in ihrer Stellungnahme auch ausführlich getan habe. Als anwaltlich vertretene Partei habe sie wissen müssen, dass die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden könne, wenn der Anspruch nicht bestehe oder gar nie bestanden habe. Dass der letztgenannte Tatbestand auch die täuschende, irreführende, mutwillige Geltendmachung von Ansprüchen umfasse, hätte einer anwaltlich vertretenen Partei bekannt sein müssen. Indem die Erstinstanz der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt habe, dass sie den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege prüfe, habe sie ihr die Möglichkeit gegeben, auch zum möglichen rückwirkenden Entzug Stellung zu nehmen. Wenn sich die Beschwerdeführerin aber in ihrer umfassenden Stellungnahme nicht dazu geäussert habe, könne sie dies nicht der Erstinstanz vorwerfen.
6.4.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Erstinstanz habe zwar mit Schreiben vom 23. Februar 2022 angekündigt, dass der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft werde und sie dazu Stellung nehmen könne. Die Gründe für die Prüfung des Entzugs seien allerdings nicht genannt worden und es sei auch nicht festgehalten worden, dass ein rückwirkender Entzug geprüft werde. Die Vorinstanz schütze dies zu Unrecht damit, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden könne, wenn der Anspruch nicht mehr oder nie bestanden habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten sei, genüge ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Grundlage den Begründungsanforderungen nicht. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es für die Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie Ausführungen zur angeblich täuschenden, irreführenden und damit grundlosen Geltendmachung ihrer Forderung hätte machen müssen, gehe sodann an der Sache vorbei, da sie bis zum erstinstanzlichen Urteil gar nicht habe wissen können, dass die Erstinstanz die Klage mit einer solchen Begründung abweisen würde.
6.4.3. Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin konkret rügen will. So macht sie in ihrer Beschwerde gleichzeitig geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie nicht die unerwartete Rechtsanwendung, sondern die fehlende Begründung im Schreiben vom 23. Februar 2022 rüge. Damit verkennt sie aber selber, dass nicht das Schreiben der Erstinstanz vom 23. Februar 2022, sondern der erstinstanzliche Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege das Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete. Soweit sie sodann eine Verletzung ihres Äusserungsrechts im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht, gilt was folgt.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2; 141 V 557 E. 3.1). Die Erstinstanz gewährte mit Schreiben vom 23. Februar 2022 die Möglichkeit, sich zum beabsichtigten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern, und kam so dieser Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach. Aus dem Umstand, dass die Erstinstanz die Rechtsgründe, unter denen sie den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege prüfte, im Schreiben nicht explizit nannte, kann sodann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleitet werden. So besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (BGE 130 III 35 E. 5). Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht seinem Entscheid eine Rechtsnorm oder einen Grundsatz zu Grunde zu legen gedenkt, der im vorangehenden Verfahren nicht zur Sprache gekommen ist, auf den sich keine Partei berufen hat und dessen Erheblichkeit die Parteien im konkreten Fall auch nicht voraussehen konnten (BGE 130 III 35 E. 5). Spätestens nach der Parteibefragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 8. Februar 2022 war klar, dass die Beschwerdegegnerin ein simuliertes und damit vorgetäuschtes Rechtsverhältnis geltend machte. Damit war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch voraussehbar, dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund einer missbräuchlichen Geltendmachung ihres Anspruchs gestützt auf Art. 120 ZPO rückwirkend entzogen werden könnte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass seitens der Erstinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vorliegt. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.
6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 4A_81/2023 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegnerin jeweils mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 4A_79/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 4A_81/2023 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- im Verfahren 4A_79/2023 und diejenigen von Fr. 2'000.-- im Verfahren 4A_81/2023 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler