5A_815/2023 06.11.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_815/2023
Urteil vom 6. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Angela Cavallo Dietrich,
Beschwerdegegnerin,
C.________, c/o D.________.
Gegenstand
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. September 2023 (PQ230046-O/U).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die verheirateten Eltern des 2012 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzurteil vom 3. Dezember 2019 regelte das Bezirksgericht Zürich das Getrenntleben der Parteien; C.________ wurde unter alternierende Obhut gestellt, unter Genehmigung der Vereinbarung betreffend Kindesbelange und Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 wurde das Gesuch des Vaters um Abänderung des Eheschutzentscheides und Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen. Sodann wies die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 21. Juli 2022 sein Gesuch um Wechsel der Beistandsperson ab.
Am 16. September 2022 beantragte die Beiständin bei der KESB die superprovisorische Platzierung des Kindes zur Organisation einer geeigneten Unterbringung mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie eine psychologische und/oder therapeutische Begleitung und Betreuung des Kindes, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern und die Einsetzung einer Verfahrensvertretung.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.________ im Kinderheim E.________ unter. Die von beiden Elternteilen erhobenen Beschwerden und zahlreichen weiteren Eingaben wies der Bezirksrat Zürich nach einem aufwändig geführten Verfahren mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2023 ab.
Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2023 wendet sich der Vater, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, es sei eine umfassende Untersuchung durch die Kantonspolizei oder noch besser durch die Bundespolizei anzuordnen und die parteiische Zürcher Justiz dürfe erst im Anschluss daran einen Entscheid fällen.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Obergericht hat in seinem 34-seitigen Entscheid den Sachverhalt umfassend festgestellt und sich auch zur rechtlichen Situation geäussert. Der Beschwerdeführer nimmt weitestgehend keinen konkreten Bezug darauf. In erster Linie äussert er sich polemisch gegenüber Behörden und Gerichten, welche ihm den Sohn entziehen und diesen misshandeln und die von ihnen begangenen Verbrechen vertuschen würden. Ferner erfolgen diverse Statements in Bezug auf den Sachverhalt, wobei sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ausschliesslich appellatorisch äussert. Ausführungen in rechtlicher Hinsicht sind nicht auszumachen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli