6B_949/2023 25.10.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_949/2023
Urteil vom 25. Oktober 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 23. Juni 2023 (BKBES.2023.64).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 10. März 2023 wegen Beschimpfung und weiterer Delikte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) kostenfällig verurteilt. Der am 13. März 2023 eingeschrieben versandte Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2023 zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum 22. März 2023. Am 23. März 2023 wurde das Einschreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die zehntägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verstrich am 1. resp. 3. April 2023 (Montag) unbenutzt. Am 15. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, den Strafbefehl nie erhalten zu haben, was er am 17. Mai 2023 in einer weiteren Eingabe nochmals bestätigte. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit den Akten zur Gültigkeitsprüfung an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern, das am 23. Mai 2023 auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer und machte geltend, den Abholschein nie erhalten zu haben. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 23. Juni 2023 ohne Kosten ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, sondern beschränkt sich wie bereits im kantonalen Verfahren auch vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die blosse Behauptung, eine Abholeinladung nicht erhalten zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Postzustellung nicht einwandfrei funktioniert haben und die Abholungseinladung nicht ordnungsgemäss in seinem Briefkasten deponiert worden sein soll, ergeben sich weder aus dem Vorbringen, sein Briefkasten und seine Privatsphäre seien schon vorher ein Thema gewesen, noch aus dem Einwand, nach dem Bekanntwerden des Strafbefehls sofort Einsprache erhoben zu haben. Dass und inwiefern das Obergericht bei seinen Feststellungen in Willkür verfallen wäre bzw. beim festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte, vermag er nicht zu sagen. Aus der Beschwerde ergibt sich nach dem Gesagten nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts Bundesrecht verletzen könnte. Diese genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf kann daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
3.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill