1C_542/2021 21.09.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_542/2021
Urteil vom 21. September 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Fretz,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG Local Production,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Leiter Recht Infrastruktur, Konzernrechtsdienst,
Baukommission Oberrieden,
Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden.
Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkantenne,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 3. Juni 2021 (VB.2021.00048).
Sachverhalt:
A.
Das Grundstück Kat.-Nr. 3849 (nachstehend: Baugrundstück) an der Seestrasse 64 in Oberrieden wurde der Gewerbezone G3 zugeteilt. Es ist mit einem Gebäude überbaut, in dem eine Berufswahlschule betrieben wird.
B.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 erteilte die Baukommission Oberrieden der Swisscom (Schweiz) AG Local Production (nachstehend: Swisscom) die baurechtliche Bewilligung, auf dem Baugrundstück eine Mobilfunkanlage zu errichten. Deren sechs Antennen sollten an zwei Masten auf einem Aufbau auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes montiert werden und gemäss dem Standortdatenblatt vom 6. Juni 2019 auf den Frequenzbändern 700-900, 1'400-2'600 und 3'600 Megahertz (MHz) in den Azimuten (Abweichung in Grad von Nord) von 200° und 300° mit einer maximalen äquivalenten Sendeleistung (ERP = effective radiated power) von insgesamt 1950 WattERP senden. Für das Frequenzband 3'600 MHz sind zwei adaptive Antennen des Typs AIR6488B43-36.ENV001 mit einer Sendeleistung von je 100 WattERP vorgesehen. Gemäss Ziff. 3 des Dispositivs dieser Baubewilligung darf die Freigabe für die Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage erst erfolgen, wenn die für Abnahmemessungen massgebende "Vollzugshilfe des BAFU zu adaptiven Antennen" vorliegt. Beiträge von adaptiven Antennen sind nach dem Stand der Technik und im Sinne eines Worst Case Szenarios in die Messungen bzw. Berechnungen einzubeziehen.
Einen gegen die Baubewilligung von A.________ und B.________ eingereichten Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Diesen Entscheid fochten A.________ und B.________ mit Beschwerde an, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Juni 2021 abwies.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 und den damit bestätigten Beschluss der Baukommission Oberrieden vom 11. Mai 2020 aufzuheben.
Sodann stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verfahrensanträge, es seien Amtsberichte oder unabhängige Gutachten zu den Fragen einzuholen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten und (wenn ja), ob solche Messungen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen; ob gestützt auf die aktuelle wissenschaftliche Studienlage die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) gesetzes- und verfassungskonform seien und die Anlagegrenzwerte im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen die notwendige Sicherheitsmarge schaffen würden.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bezüglich der Inbetriebnahme der strittigen Mobilfunkanlage, nicht jedoch deren Errichtung gut.
Das Verwaltungsgericht und die Swisscom (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar. In ihrer Replik erneuert die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge und stellt zum Teil neue Verfahrensanträge. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Triplik die von ihr gestellten Anträge. In ihrer Quadruplik stellt die Beschwerdegegnerin keine neuen Anträge.
In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2022 bringt die Beschwerdeführerin namentlich vor, der bewilligte Antennentyp Ericsson AIR6488 sei nicht mehr lieferbar. Da der Nachfolgetyp AIR3268 ein anderes Antennendiagramm aufweise, müsse die Beschwerdegegnerin für einen neuen Antennentyp ein neues Baubewilligungsverfahren durchführen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 bringt die Swisscom sinngemäss vor, sie ziehe ihr Baugesuch bezüglich der heute (im Handel) nicht mehr erhältlichen Antennen des Typs Ericsson AIR6488 nicht zurück, zumal sie solche Antennen noch an Lager habe. Zudem könne sie solche Antennen an einem anderen Standort abmontieren und am streitbetroffenen Standort anbringen. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2023 ein, es sei davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin verfüge über keinen Lagerbestand von Mobilfunkantennen. Die Demontage einer Antenne an einem anderen Standort dürfte nicht in Frage kommen, weil dadurch eine Netzlücke entstehen könnte, wenn an diesem Standort keine andere Antenne bewilligt werde.
In ihren Eingaben vom 18. und 19. Januar, 23. Februar und 24. Mai 2023 bringt die Beschwerdeführerin, nun zusätzlich vertreten durch ihren Sohn C.________, zur Beschwerde ergänzende Ausführungen und neue Beweisanträge vor und reicht dazu zahlreiche Beilagen ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf bei ihm erhobene Beschwerden einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin ist insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert, als sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sie als Bewohnerin eines Grundstücks innerhalb des Einspracheperimeters von der Bewilligung der streitbetroffenen Mobilfunkanlage besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4 S. 171 f.). Sie kann die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein solcher Nutzen ist zu bejahen, wenn das Durchdringen von Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben im Bereich, den die Beschwerdeführenden belastet, nicht oder anders realisiert würde als geplant (BGE 139 II 499 E. 2.2 S. 504 mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Flachdachaufbau bzw. Liftschacht, auf dem die beiden Masten der Mobilfunkanlage erstellt werden sollten, sei für Handwerker begehbar. Würden solche am Dach und am Liftschacht Arbeiten vornehmen, könnten sie direkt vor die Antennen gelangen, wo der Immissionsgrenzwert überschritten werde. Dennoch seien im Bauplan und Standortdatenblatt keine Abschrankungen vermerkt.
1.4. Dieser Einwand ist unbegründet, da gemäss Ziff. 2 des Dispositivs der Baubewilligung der Zugang zum Dachaufbau, auf dem die Masten für die Mobilfunkantennen montiert werden, abzusperren ist.
1.5. Das schützenswerte Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids muss im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dieses Interesse kann entfallen, wenn die Bauherrschaft nachträglich auf die Verwirklichung ihres Bauvorhabens verzichtet (vgl. Urteil 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4 mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben der Parteien ist der bewilligte Typ der adaptiven Antennen zwar im Handel nicht mehr erhältlich. Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, sie habe Antennen dieses Typs noch an Lager und könne solche Antennen an anderen Orten abmontieren und am streitbetroffenen Standort installieren. Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist mit den Anträgen und deren Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erheben können (BGE 135 I 19 E. 2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 147 I 16 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik und ihren nachträglichen Eingaben sind daher unbeachtlich, soweit sie über Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten hinausgehen und eine Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerde darstellen, welche innert der Beschwerdefrist hätte vorgenommen werden können. Dies trifft namentlich insoweit zu, als die Beschwerdeführerin erstmals in der Replik die Überprüfung der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im zweiten Obergeschoss unter Berücksichtigung der Oberlichter (bzw. Lichtschächte) verlangt. Die in der Replik gestellten Verfahrensanträge betreffend die Einholung von Expertengutachten bzw. Stellungnahmen des BAFU wurden verspätet gestellt, weshalb sie unbeachtlich sind. Gleiches gilt bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2022 erstmals gestellten Beweisanträge und die dazu eingereichten Beilagen. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie geltend macht, sie habe diese Beweismittel erst durch eigene (nachträgliche) Recherchen gefunden. Im Übrigen enthalten die Eingaben vom 18. und 19. Januar, 23. Februar und 24. Mai 2023 nicht durch die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten veranlasste und damit verspätete Ergänzungen der Beschwerde.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 148 V 174 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht somit nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war (Urteile 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 1.3; 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen). Die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Triplik, das Validierungszertifikat der Beschwerdegegnerin (Swisscom) betreffend das Qualitätssicherungssystem sei am 24. Juni 2022 abgelaufen, betrifft ein unbeachtliches echtes Novum.
3.
3.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur Streitgegenstand sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss den Beschwerdeanträgen zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Ziff. 62 Abs. 3 Anhang 1 NISV gelten Sendeantennen als adaptiv, wenn sie so betrieben werden, dass ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (vgl. bezüglich der Funktionsweise adaptiver Antennen: Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3). Hinsichtlich des massgebenden Betriebszustands sah Ziff. 63 Anhang 1 NISV in der vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung wurde mit der Änderung der NISV vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022 (AS 2021 901) in Ziff. 63 Anhang 1 NISV wie folgt definiert:
1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maxima le Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.
2 Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP ein Korrekturfaktor K AA angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht überschreitet.
3 Es gelten folgende Korrekturfaktoren K AA :[...]
4 [...]
Einen solchen Korrekturfaktor für adaptive Antennen sah das BAFU bereits im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugshilfe zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen aus dem Jahr 2002 vor (S. 7 f. Ziff. 3.2).
3.3. Die vorliegend strittige Baubewilligung berücksichtigt die Strahlung der adaptiven Antennen ohne Anwendung eines Korrekturfaktors KAA nach dem sog. "worst case"-Szenario. Dies bedeutet gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllenden) Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz liess offen, wie die Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgehen müsste, wenn sie die streitbetroffene Anlage (künftig) auf einen Betrieb mit einem Korrekturfaktor K AA abändern wollte.
3.5. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, eine solche Abänderung müsse in einem Baubewilligungsverfahren mit Einsprachemöglichkeiten bewilligt werden. Diese auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vertretene Rechtsauffassung hat das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden nicht beanstandet (Urteile 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 in fine; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.7). Folglich wird gegebenenfalls in einem späteren Baubewilligungsverfahren zu klären sein, ob für die streitbetroffene Anlage die Anwendung eines Korrekturfaktors KAA gemäss Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV zugelassen werden darf. Diese Frage liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, weshalb die Vorinstanz offen lassen durfte, ob mit der Anwendung eines solchen Faktors bzw. der damit verbundenen Mittelung der Sendeleistung über 6 Minuten die Grenzwerte der NISV umgangen würden. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage ist demnach nicht einzugehen.
4.
4.1. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (sog. OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Die Anlagegrenzwerte, welche die zulässigen Feldstärkewerte gegenüber den Immissionsgrenzwerten reduzieren, stellen in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge dar (BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben (Urteile 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Das BAFU hat zur fachlichen Unterstützung im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen, welche die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema NIS sichtet und diejenigen zur detaillierten Bewertung auswählt, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Evaluationen der BERENIS werden etwa vier mal pro Jahr als Newsletter publiziert (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1; vgl. auch Urteile 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.2; 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.4.2).
4.2. Die Vorinstanz verneinte, dass die in der NISV vorgesehenen Anlagegrenzwerte das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 USG verletzen.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesgericht habe gemäss seiner bisherigen Rechtsprechung zwar keine Veranlassung für eine Anpassung der Grenzwerte der NISV gesehen. Diese Rechtsprechung sei jedoch überholt, weil sie die aktuellen Erkenntnisse zum oxidativen Zellstress und die besondere Wirkungsweise der adaptiven Antennen nicht berücksichtige. So hätten Studien gezeigt, dass die Strahlung solcher Antennen Pulsationen bzw. blitzartige Schwankungen der Feldstärken verursachten, die mit Krebs und DNA-Schäden in Verbindung gebracht würden. Gemäss dem von der BERENIS in der Newsletter-Sonderausgabe vom Januar 2021 besprochenen Bericht wiesen Tier- und Zellstudien darauf hin, dass elektromagnetische Felder im Bereich der Anlagegrenzwerte der NISV Zellen durch oxidativen Stress schädigten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass gestützt auf diesen Bericht die Grenzwerte der NISV in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zu verschärfen seien.
4.4. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bereits eingehend mit den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen und angerufenen Studien auseinandergesetzt. Dabei kam es es unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts mit der Vorinstanz zum Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (zitiertes Urteil 1C_100/2021 E. 5.5.1). Im gleichen Urteil verneinte es, dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte (zitiertes Urteil 1C_100/2021 E. 5.6). Es kam zusammenfassend zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien gesetzeskonform (zitiertes Urteil 1C_100/2021 E. 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 6; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 5; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.4).
Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit den von ihr in ihrer Beschwerde angerufenen Studien und Berichten, die das BAFU gemäss seinen Angaben in seiner Vernehmlassung bereits berücksichtigt hatte, nicht aufzuzeigen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die BERENIS im Newsletter vom Januar 2021 zwei von der Beschwerdeführerin genannte Übersichtsarbeiten von Ronald Kostoff et al. (2020) und Dimitris J. Panagopoulos (2019) nicht kommentierte, zumal gemäss den Angaben des BAFU in seiner Vernehmlassung die BERENIS diese Arbeiten sichtete, sie jedoch für eine eingehende Besprechung als nicht genügend systematisch und umfassend qualifizierte. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, die zuständigen Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen. Damit ist nicht erforderlich, gemäss Antrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten zur Frage einzuholen, mit welchem Anlagegrenzwert im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsschädigungen die notwendige Sicherheitsmarge geschaffen werden könne.
5.
5.1. Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) publizierte am 18. Februar 2020 den technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» (nachstehend: METAS, Messmethode 5G). Darin wird primär die code-selektive und sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS, Messmethode 5G, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode Anpassungen vor (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, im Versorgungsgebiet würden zum einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und Endgeräten übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl. auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1). Der Umrechnungsfaktor Ki (?i, ?i) setze sich bei adaptiven Antennen aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der adaptiven Antenne wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1 S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung, könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1).
5.2. Die Vorinstanz ging davon aus, gestützt auf den technischen Bericht des METAS zur Messmethode für 5G-Basisstationen vom 18. Februar 2020 und dem dazu ergangenen Nachtrag vom 15. Juni 2020 könnten Abnahmemessungen durchgeführt werden, weil darin erläutert werde, wie bei adaptiven Antennen die Strahlung der Signalisationskanäle gemessen und das Messresultat auf den Beurteilungswert hochgerechnet werde. Für die vorliegend zu beurteilenden Mobilfunkantennen sei gemäss der Messmethode des METAS von einem keulenstatistischen Faktor von 1 auszugehen, der nicht von der Beschwerdegegnerin anders festgelegt werden dürfe.
5.3. Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, das METAS habe für die Messung der Strahlung von adaptiven Antennen noch keine Messempfehlung, sondern nur technische Berichte herausgegeben. Gestützt auf diese Berichte seien Messungen nicht möglich. Zwar würden bei adaptiven Antennen zur Kontrolle der maximalen Feldstärken die Strahlung der Synchronisationskanäle gemessen. Die dabei gewonnenen Messwerte müssten jedoch zur Ermittlung der maximalen Abstrahlung der Strahlungskeulen des Verkehrskanals noch mit nicht definierten Faktoren multipliziert bzw. hochgerechnet werden. Zur Vermeidung einer solchen Hochrechnung, welche keine Messung darstelle, müssten die Antennen mit Endgeräten so lange maximal ausgelastet werden, bis die Strahlung der Verkehrskanäle gemessen werden könne. Diese Methode habe das BAKOM für die Validierung der Power-Lock-Funktion angewandt.
5.4. Das BAFU führt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zusammengefasst aus, es treffe zu, dass die vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Antennen auf der Messung der Strahlung der Synchronisationskanäle beruhten, weil diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt werde und damit einen definierten Zustand ergäbe. Das Messresultat werde anschliessend - wie bereits bei Messungen für nicht adaptive Antennen - auf die massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet. Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen komme neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die Nutzungssignale der Verkehrssignale mit unterschiedlichen Antennendiagrammen abgestrahlt werden könnten, weshalb bei der Hochrechnung auf den massgebenden Betriebszustand auch noch eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden müsse. Im technischen Bericht des METAS vom 18. Februar 2020 (Ziff. 2-8) und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 werde detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen Signale auf den massgebenden Betriebszustand zu erfolgen habe. Weitere Informationen fänden sich in den vom BAFU am 30. Juni 2020 herausgegebenen Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen. Gestützt auf den technischen Bericht des METAS seien daher Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen auch ohne eine entsprechende offizielle "Messempfehlung als Vollzugshilfe zur NISV" möglich.
5.5. Diese Ausführungen sind zutreffend, da der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5). So erachtete das Bundesgericht die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen Messmethoden als tauglich und die Vereinfachungen des Antennenkorrekturfaktors Ki antenna zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Richtungsdämpfungen bzw. Diagramme des Signalisierungs- und des Verkehrssignals als zulässig (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3 und 8.4). Inwiefern diese Umrechnungsfaktoren nicht bundesrechtskonform sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit kann entgegen ihrer Meinung nicht verlangt werden, dass Messungen durchgeführt werden, bei denen der Betriebszustand der maximalen Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- bzw. Datenverkehr durch das Herunterladen von grossen Datenraten gezielt hergestellt wird. Daran ändert nichts, dass das BAKOM solche Messungen namentlich zur Prüfung des Funktionierens der automatischen Leistungsbegrenzung durchführte (vgl. BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive Antennen, Bericht vom 24. September 2020, S. 21; BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive Antennen, Bericht-Nachtrag vom 8. Februar 2021, S. 8 f.; BAKOM, Validierungsbericht vom 8. Juli 2021, Automatische Leistungsbegrenzung, Swisscom, S. 5 f.).
6.
6.1. Weiter führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die technische Durchführbarkeit von Abnahmemessungen bei adaptiven Mobilfunkantennen werde nicht dadurch widerlegt, dass gemäss einem Prüfbericht bei einer Mobilfunkantenne zum Prüfungszeitpunkt eine bewilligte Frequenz noch gar nicht genutzt und gemäss einem Bauentscheid der Stadt Zürich bei einer Abnahmemessung der Funkdienst 5G im bewilligten Frequenzband 3'400-3'800 MHz nicht gemessen worden sei. Mittlerweile befände sich dieses Frequenzband in Betrieb und es sei innert 60 Tagen eine Abnahmemessung durchführen zu lassen. Es sei daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten zu den Fragen einzuholen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten und ob solche den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen. Auch brauche die Beschwerdegegnerin (Swisscom) nicht verpflichtet zu werden, ihre Messmethode für Basisstationen 5G/NR zu editieren und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu eröffnen.
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht bejaht, dass Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen bereits möglich seien. Sie habe nicht beachtet, dass der Verein «Schutz vor Strahlung» im Rahmen einer Umfrage im ersten Halbjahr 2021 schweizweit bezüglich adaptiver Mobilfunkanlagen kein einziges nachvollziehbares Messprotokoll erhalten habe, zumal die wenigen Messberichte nicht oder nur mit Schwärzungen/Kürzungen von entscheidenden Passagen zugänglich gemacht worden seien. Die dargelegten Probleme bestünden schweizweit und seien von der Vorinstanz nicht genügend untersucht worden. Da diese auf die Einholung eines entsprechenden Amtsberichts verzichtet und sie die Einsicht in Messberichte und Protokolle von bereits in Betrieb stehenden Anlagen verweigert habe, könne die Beschwerdeführerin keine Belege für die Unmöglichkeit von Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen vorlegen. Sollte es Messberichte geben, hätte die Beschwerdegegnerin diese in anonymisierter Form vorlegen können.
6.3. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 bereits mit einer solchen Rüge befasst und diese als unbegründet erachtet. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, gemäss dem vom BAFU angerufenen Bericht der Umweltdirektion des Kantons Waadt hätten zwar im Zeitpunkt der Messungen einzig Messgeräte für die frequenzselektive Methode zur Verfügung gestanden (vgl. DIRECTION GÉNÉRALE DE L'ENVIRONNEMENT [DGE], Projets-pilotes - Mesures 5G, Evaluation de la mise en pratique des recommandations de mesures de l'Institut fédéral de métrologie [METAS], 12. Mai 2021, S. 21 Ziff. 3.1.2). Da Messungen nach dieser Methode die elektrische Feldstärke überschätzten, könne die Einhaltung der Grenzwerte jedoch auch dann gewährleistet werden, wenn die Messfirmen noch über keine Messgeräte für die code-selektive Messmethode verfügten (zitiertes Urteil 1C_527/2021 E. 6.4). Diese Ausführungen werden hiermit bestätigt.
7.
7.1. Gemäss der Rechtsprechung muss die Einhaltung der äquivalenten Strahlungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 9 NISV von der Baubewilligungsbehörde überprüft werden (BGE 128 II 378 E. 4). Bezüglich des maximalen Antennengewinns wird auf die Angaben des Herstellers der Antenne zum entsprechenden Antennentyp abgestellt (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Bereits bei nicht adaptiven Mobilfunkantennen konnte die ihnen zugeführte Leistung vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden (BGE 128 II 378 E. 4.2; Urteil 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 3.3). Namentlich zur Kontrolle der ferngesteuert eingestellten Sendeleistung einer Mobilfunkanlage veröffentlichte das BAFU das Rundschreiben "Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 (nachstehend: BAFU, Rundschreiben QS-System). Dieses Rundschreiben verlangt, dass jede Netzbetreiberin eine oder mehrere Qualitätssicherungs- bzw. QS-Datenbanken schafft, in denen für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die äquivalente Sendeleistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Diese Datensammlung soll namentlich Angaben bezüglich der ferngesteuerten Einstellung der Verstärkerausgangsleistung enthalten. Zudem hat das QS-System über eine automatisierte Überprüfungsroutine zu verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und Senderichtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Gemäss dem Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV (S. 13 Ziff. 5) sind die QS-Systeme für adaptive Antennen mit folgenden zusätzlichen Parametern zu ergänzen:
" . Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird
. Korrekturfaktor K AA
. Angabe des Betriebsmodus (eingestelltes Antennendiagramm, resp. «Coverage Szenario»); stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm überein? (Wird die Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen Antennendiagramme innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms liegen?)
. Kontrolle, ob die automatische Leistungsbegrenzung aktiviert ist
. Zeitintervall, über welches die Sendeleistung bei der automatischen Leistungsbegrenzung gemittelt wird (6 Minuten)
. Angabe des Duty Cycle, wenn die Antenne mit TDD betrieben wird. "
7.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die QS-Systeme könnten die Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei adaptiven Antennen hinreichend gewährleisten. Würden solche Antennen - wie vorliegend - gleich behandelt wie konventionelle Antennen, werde deren Betrieb in den QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen korrekt dargestellt. Die Beschwerdegegnerin (Swisscom) habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Antenne als Ganzes maximal die bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Diese Leistung könne zwar in eine Richtung fokussiert oder in verschiedene Richtungen aufgeteilt, nicht aber überschritten werden. Die bewilligte Gesamtleistung sei im QS-System hinterlegt, das deren Einhaltung prüfe. Werde die Variabilität adaptiver Antennen nicht mit einem Korrekturfaktor KAA berücksichtigt, seien die massgeblichen Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb sich bezüglich dieses Faktors eine Prüfung des QS-Systems erübrige.
7.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der QS-Systeme mit den vorgebrachten Rügen ungenügend auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Diese Rüge dringt nicht durch, da die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dieser Anforderung genügt das angefochtene Urteil.
7.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich falsch festgestellt, weil sie übersehen habe, dass die bestehenden QS-Systeme adaptive Antennen nicht kontrollieren könnten. Solche Antennen seien in der Lage, das Antennendiagramm 30'000 mal pro Sekunde zu ändern und die Strahlung stark zu fokussieren. Diese dynamische Charakteristik adaptiver Antennen könne die tägliche automatische Prüfung, ob die in die QS-Datenbank übertragenen Antennenparameter mit den bewilligten Parametern übereinstimmten, nicht erfassen. Dazu sei eine echtzeitbasierte Überwachung der tatsächlich ausgesandten Strahlung erforderlich. Mangels einer solchen Überwachung könne das QS-System nicht auf Defekte in der zentralen Fernsteuerung der Basisstationen oder eine Kommunikationsstörung zwischen diesen Stationen und der Zentrale reagieren. Dies stelle auch dann, wenn eine adaptive Antenne bezüglich der rechnerischen Strahlungsprognose ohne einen Korrekturfaktor KAA bewilligt worden sei, eine Gefahr dar. Daran ändere nichts, dass Berichte zur Validierung automatischer Leistungsbegrenzungen veröffentlicht worden seien, da diese Begrenzungen softwaremässig erfolgten und eine laufende Kontrolle bezüglich der Aktualisierung der Software erforderten.
7.5. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bereits mit dieser Argumentation befasst. Es führte dazu sinngemäss aus, zwar werde die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen würden jedoch nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen sei, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einigen Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die mit einem umhüllenden Antennendiagramm bewilligt worden seien, decke dieses sämtliche Ausprägungen der möglichen einzelnen Antennendiagramme bzw. Beams ab (zitiertes Urteil 1C_100/2021 E. 9.5.1 - 9.5.3; vgl. auch Urteil 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E. 8.1 und 8.2).
Damit wurde berücksichtigt, dass bei adaptiven Antennen nicht nur die maximale Sendeleistung, sondern auch die möglichen Antennendiagramme softwaremässig mitbestimmt werden. So hat das QS-System Prozesse zu definieren, die sicherstellen, dass Änderungen der softwaremässigen Einstellungen, namentlich bezüglich der ferngesteuerten Beschränkung der Sendeleistung einer Antenne, erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übertragen werden. Damit können Abweichungen vom bewilligten Zustand auch dann festgestellt werden, wenn mit dem BAFU angenommen würde, die möglichen Antennendiagramme adaptiver Antennen könnten durch neue Software bzw. Software-Updates so erweitert werden, dass sie vom vormaligen umhüllenden Antennendiagramm nicht mehr erfasst werden (Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.5). Demnach ist grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen.
7.6. Jedoch ist zu beachten, dass - wie das BAFU in seiner Stellungnahme einräumt - die Kontrolle durch die QS-Systeme durch unrichtige Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde bei Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen ihre Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen wurden (Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.1). Da insoweit Klärungsbedarf bestand, forderte das Bundesgericht das BAFU im Jahr 2019 auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren, bei der neu auch der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank vor Ort überprüft wird (Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3).
7.7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das BAFU sei dieser Aufforderung des Bundesgerichts nie nachgekommen, was zeige, dass diese Fachbehörde nicht in der Lage sei, bezüglich der QS-Systeme eine zuverlässige Kontrollprozedur durchzuführen.
7.8. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 mit einer solchen Rüge befasst und dazu zusammengefasst ausgeführt, das BAFU sei nach der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Durchführung einer erneuten periodischen Überprüfung des Funktionierens der QS-System nicht untätig geblieben, sondern habe mit der Vorbereitung dieser Überprüfung begonnen. Daraus, dass das BAFU die Funktionskontrolle nach über drei Jahren noch nicht durchgeführt habe, könne daher nicht geschlossen werden, es sei dazu nicht in der Lage. Indessen seien bezüglich der korrekten Übertragung der hardwaremässig eingestellten Höhen und Ausrichtungen der Antennen in die QS-Datenbanken nicht nur im Kanton Schwyz, sondern auch in anderen Kantonen Mängel festgestellt worden, weshalb die vom Bundesgericht namentlich zur Klärung solcher Mängel bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen sei. Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen grundsätzlich in Frage gestellt und geprüft werden, ob diese Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien (zitiertes Urteil 1C_527/2021 E. 7.9 mit Hinweisen). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
8.
8.1. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigt.
8.2. Im vorinstanzlichen Verfahren verpflichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich die Beschwerdeführerin, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wurde in Ziff. 4 des Dispositivs auf Fr. 2'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.
8.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit dieser Zusprechung einer Parteientschädigung in willkürlicher Weise die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG bejaht. Da sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren durch Mitarbeitende ihres konzerninternen Rechtsdienstes und nicht durch externe Rechtsvertreterinnen oder -vertreter im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) habe vertreten lassen, könne die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht durch den Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt werden. Eine solche Entschädigung setze daher komplizierte Sachverhalte und schwierige Rechtsfragen voraus, die einen besonderen Aufwand verursachten. Die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren zwar zusätzlich zu einer kurzen Eingabe (Duplik) eine 23-seitige Beschwerdeantwort eingereicht. Diese habe jedoch aus Textbausteinen bestanden, mit denen die Beschwerdegegnerin in Rechtsmittelverfahren häufig aufgeworfene Fragen betreffend Mobilfunkanlagen standardmässig beantworte. Das Zusammentragen solcher Textbausteine habe keinen besonderen Aufwand verursachen können. Indem die Vorinstanz dennoch einen solchen Aufwand bejaht habe, sei sie in Willkür verfallen, zumal sie bisher praxisgemäss der durch ihren Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin in Verfahren betreffend Mobilfunkanlagen keine Parteientschädigung zugesprochen habe.
8.4. Der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Dezember 2020 umfasst 38 Seiten und behandelt verschiedene rechtliche und tatsächliche Fragen betreffend die Bewilligung adaptiver Mobilfunkantennen. Die private Beschwerdegegnerin musste sich in ihrer kantonalen Beschwerdeantwort mit diesem umfangreichen Entscheid und den dagegen von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen in ihrer 27-seitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen zahlreichen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur und den umfangreichen Beschwerdebeilagen auseinandersetzen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die Ausarbeitung der 23-seitigen kantonalen Beschwerdeantwort und einer 12-seitigen Duplik hätte aufgrund komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen auch für die im Bereich des Mobilfunks erfahrene Beschwerdegegnerin einen besonderen Aufwand im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG verursacht oder den Beizug eines Rechtsbeistandes gerechtfertigt. Demnach erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung als unbegründet.
8.5. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht. Diese Rüge ist unbegründet, weil gestützt auf die Angaben im angefochtenen Urteil die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung sachgerecht angefochten werden konnte (vgl. E. 7.3 hievor).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 9 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Oberrieden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Gelzer