7B_646/2023 04.10.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_646/2023
Urteil vom 4. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juli 2023 (BK 23 260).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen fünf (Amts-) Personen wegen Amtsmissbrauchs sowie arglistiger Vermögensschädigung nicht an die Hand. Am 22. Juni 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte, ihm seien sämtliche Kosten "im Zusammenhang mit der Altlast" zu ersetzen; zudem verlangte er Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und das Recht auf Verbesserung von Rechtsschriften. Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wies das Obergericht den Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ab und trat auf das Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nicht ein; im Übrigen wies es die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 600.--.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 12. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten sei an die Hand zu nehmen. Weiter verlangt er die "finanzielle Schadloshaltung meiner Person".
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
Die Vorinstanz hielt in der Sache fest, die Strafanzeigen des Beschwerdeführers wie auch seine kantonale Beschwerde würden keine erheblichen oder konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung begründen. Die erhobenen Vorwürfe würden im Zusammenhang mit der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Deponie "B.________" stehen, welche als belasteter Standort des Kantons Bern eingetragen worden sei, bzw. mit dem darauf geplanten Neubauprojekt, welches der Beschwerdeführer bisher nicht habe realisieren können. Es handle sich dabei offensichtlich um verwaltungsrechtliche Fragestellungen, welche auch schon Gegenstand von kantonalen und eidgenössischen Verfahren gewesen seien, mit deren Ausgang der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei. Das würden auch sein Antrag, wonach ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Altlast zu ersetzen seien, sowie die Begründung in der Beschwerde, wonach das Altlastenrecht keine Verjährungsfrist kenne und er unverschuldet zu dieser Altlast gelangt sei, bestätigen. Damit würden aber keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Taten der Beschuldigten begründet. Selbst wenn die Verfügungen bzw. Urteile Fehler aufweisen würden, stelle dies noch keinen Anhaltspunkt für einen Amtsmissbrauch dar. Ebenfalls würden Hinweise auf eine arglistige Vermögensschädigung fehlen. Die vom Beschwerdeführer genannten Anwalts,- Gerichts- und Untersuchungskosten seien Ausfluss des Prozessrisikos. Der Beschwerdeführer nenne keinerlei konkrete Verdachtsmomente und begnüge sich mit pauschalen Vorbringen und Behauptungen, welche die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nicht in Frage stellen würden.
Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit sich die Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand beziehen, setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler