9F_1/2024 18.01.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_1/2024
Urteil vom 18. Januar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rainer J. Schweizer,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2023 (9C_736/2023 [Entscheid VG.2023.46/E]).
Sachverhalt:
A.
Am 29. November 2023 ist das Bundesgericht auf eine am 24. November 2023 (Poststempel) und damit nach Ablauf der bis 23. November 2023 dauernden Rechtsmittelfrist von A.________ eingereichte Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 9C_736/2023).
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Poststempel) lässt A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 50 BGG, Aufhebung des Urteils und Fortführung des entsprechenden Beschwerdeverfahrens ersuchen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG). Seine Entscheide erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann zudem gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllt sind (Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 50 BGG; Urteil 9F_4/2014 vom 29. April 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
2.
Der Gesuchsteller ruft keinen der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe an. Art. 121 lit. d BGG sieht etwa vor, dass eine Revision des Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies wird indessen weder dargetan, noch ist solches ersichtlich. Ebenso wenig werden nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht.
3.
3.1. Indes verlangt der Gesuchsteller ausdrücklich die Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG. Er bringt vor, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Vorinstanz im Verfahren 9C_736/2023, habe den damaligen Entscheid vom 9. August 2023 zu Unrecht nicht seinem rechtmässigen, von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter, sondern am 24. Oktober 2023 ihm persönlich, entgegengenommen durch seine Ehefrau, zugestellt. Er habe den betreffenden Entscheid infolge Auslandaufenthalts erst am 27. Oktober 2023 zur Kenntnis nehmen und gleichentags seinem Rechtsvertreter per Mail weiterleiten können. Der Beginn der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG sei daher auf Grund mangelhafter Eröffnung des Entscheids nach Treu und Glauben auf diesen späteren Zeitpunkt festzusetzen und mit Einreichung der Beschwerde zuhanden des Bundesgerichts am 24. November 2023 gewahrt worden.
3.2. Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 BGG wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Abs. 1). Die Wiederherstellung der Frist kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; diesfalls wird das Urteil aufgehoben (Abs. 2). Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen), wobei ein strenger Massstab gilt (Urteil 2C_458/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Laut vorinstanzlichem Entscheid vom 9. August 2023 war der Gesuchsteller im damaligen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass die berufsmässige Verbeiständung und Vertretung vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gemäss § 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG; RB 170.11) den nach dem Bundesgesetz vom 28. April 1999 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten sei. Zu diesen gehörte der vom Gesuchsteller mandatierte Vertreter nicht. In der Folge reichte der Gesuchsteller auf gerichtliche Aufforderung hin fristgerecht eine von ihm persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Das Verwaltungsgericht stufte das Verfahren daraufhin als ohne berufsmässige Vertretung geführt ein.
3.3.1. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem vor dem kantonalen Gericht bestehenden Vertretungsverhältnis und daher, entgegen der Sichtweise des Gesuchstellers, nicht von einer mangelhaften Eröffnung des Entscheids vom 9. August 2023 im Sinne von Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 BGG auszugehen. Daran ändert auch der (implizite) Einwand des Gesuchstellers nichts, seine Ehefrau, welcher die Post die betreffende Sendung am 24. Oktober 2023 ausgehändigt habe, sei zur Entgegennahme an ihn gerichteter geschäftlicher Postzustellungen nicht ermächtigt bzw. befugt gewesen. Vielmehr war seine Ehefrau im Aussenverhältnis vorbehältlich gegenteiliger Weisungen an die Post berechtigt, an der angegebenen Adresse Postsendungen in Empfang zu nehmen (für Geschäftsdomizile: Urteil 2A.533/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 3.1.3 und 3.2.2; für Wohndomizile: BGE 113 Ia 22 E. 2c; siehe sodann die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post CH AG "Postdienstleistungen" für Privatkunden, Ziff. 2.5.5, sowie für Geschäftskunden, Ziff. 2.3.5, jeweils Ausgabe Januar 2022; Urteil 8C_424/2015 vom 22. September 2015). Eine anderslautende Weisung wird nicht behauptet.
3.3.2. Es wird folglich kein tauglicher Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG angerufen, zumal der Gesuchsteller in seiner im Verfahren 9C_736/2023 eingereichten Beschwerde selber eingeräumt hat, der Entscheid vom 9. August 2023 sei "am 24. Oktober 2023" eröffnet worden.
4.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Januar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl