4D_69/2023 19.01.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_69/2023
Urteil vom 19. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Justizgerichts
des Kantons Aargau vom 1. November 2023 (JG/2023/01/MB).
Erwägungen:
1.
Am 29. April 2021 erhob der Verfahrensbeteiligte beim Bezirksgericht Aarau eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin.
Am 28. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen die mit der Sache befasste Gerichtspräsidentin.
Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 wies das Bezirksgericht Aarau das Ausstandsgesuch ab.
Mit Urteil vom 16. März 2023 trat das Obergericht des Kantons Aarau auf ein gegen Oberrichter Egloff gerichtetes Ausstandsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 nichtig ist. Das gegen die zuständige Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Aarau gerichtete Ausstandsgesuch wies das Obergericht ab.
Mit Entscheid vom 1. November 2023 wies das Justizgericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2023 erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Justizgerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
2.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei dieser Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 13. November 2023 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 14. November 2023 zu laufen und endete am 13. Dezember 2023 (s. Art. 44 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Die vorliegende Beschwerde wurde am 13. Dezember 2023, mithin dem letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Es bestand damit schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass die Beschwerdeführerin zur fristgerechten Verbesserung ihrer Beschwerde bzw. zur Erhöhung der Erfolgschancen ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
2.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.5. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Justizgerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge. Sie erwähnt zwar unter anderem die Bundesverfassung und die EMRK, zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz deren Bestimmungen verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Justizgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann