7B_877/2023 21.12.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_877/2023
Urteil vom 21. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. November 2023 (UE230190-O/U/HON).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 20. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst PPD Zürich, und gegen Dr. med. D.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, wegen Nötigung etc. Die Staatsanwaltschaft nahm am 15. Mai 2023 die Straf-untersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Verfügung und Beschluss vom 2. November 2023 abwies. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die Verfügung und der Beschluss des Obergerichts vom 2. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Rügen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation. Die beiden von ihm angezeigten Personen sind für den Psychiatrisch-Psychologischer Dienst PPD Zürich bzw. die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich tätig und sollen - soweit der schwer verständlichen Eingabe überhaupt gefolgt werden kann - die angebliche Straftat bei der psychiatrisch bzw. psychologischen Betreuung im weiteren Sinn und damit in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen begangen haben. Entsprechend kämen gegen die beiden angezeigten Personen einzig Ansprüche nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) - und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche - in Betracht (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 4 HG/ZH). Unbesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den ausführlichen und sorgfältig redigierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche aufzeigen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Er nimmt die vorinstanzlichen Erwägungen lediglich als Anlass für seine Ausführungen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und wie dieser rechtlich zu würdigen sei. Insbesondere sei aus Sicht des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft entsprechend des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zur Anklageerhebung verpflichtet, wobei sich aus der Begründung nicht in nachvollziehbarer Weise ergibt, weshalb dies rechtlich angezeigt sein soll. Entsprechend scheiterte die Beschwerde - unbesehen von der fehlenden (Begründung der) Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG - auch in diesem Punkt daran, dass sie den Begründungsanforderungen nicht genügte.
5.
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6.
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung, die prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément