7B_279/2023 01.12.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_279/2023
Urteil vom 1. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sascha Schürch,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Mai 2023 (BK 23 111).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (mehrfach begangen), evtl. Pfändungsbetrug und Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen) sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Sascha Schürch mit Wirkung ab demselben Datum als amtlichen Verteidiger von A.________ ein. Dagegen erhob letzterer mit persönlicher Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und verlangte die Aufhebung der Verfügung; eventualiter sei ihm ein ausserkantonaler Anwalt bzw. eine ausserkantonale Anwältin als amtliche Verteidigung beizuordnen.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 30. Mai 2023 sei aufzuheben. "Eventualiter" sei der Beschluss aufzuheben und sei ihm ein ausserkantonaler Anwalt oder eine ausserkantonale Anwältin als amtliche Verteidigung zuzuordnen. "Subeventualiter" sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft, "sub-subeventualiter" an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils zurückzuweisen.
Das Obergericht und Rechtsanwalt Sascha Schürch haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. August 2023 wies der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend amtliche Verteidigung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3 mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht dazu, weshalb ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im genannten Sinne drohen soll, und dies liegt auch nicht auf der Hand. Der bloss vage Hinweis in den Ausführungen zur Sache, wonach eine Vertretung durch einen "lokalen bzw. bernischen Berufskollegen" aufgrund des "kleinräumigen beruflichen Umfelds" sowie beruflicher und persönlicher Bekanntschaften und Verbindungen mit Rücksicht auf seine "Tätigkeiten und berufliche und persönliche Situation" nicht zumutbar sei, vermag nicht zu überzeugen; dies bereits aufgrund des Berufsgeheimnisses, dem Anwältinnen und Anwälte unterstehen (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung nach einer ausserkantonalen amtlichen Verteidigung zwar auf sein Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, macht indessen nicht geltend, dass durch die Einsetzung einer bernischen Anwältin bzw. eines bernischen Anwalts sein Wunsch nach einer Anwältin bzw. einem Anwalt seines Vertrauens missachtet würde und die Gefahr einer Verletzung seines konventionsrechtlichen Anspruchs auf Verteidigung durch eine Rechtsvertretung seiner Wahl besteht (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; vgl. BGE 139 IV 113 E. 1.2).
Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, sollte er dereinst zu den Verfahrenskosten verurteilt werden (siehe Art. 426 StPO), durch Beschwerde gegen den Kostenentscheid vorbringen kann, die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (vgl. Art. 130 StPO) hätten nicht vorgelegen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern