1C_669/2023 21.12.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_669/2023
Urteil vom 21. Dezember 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 26. September 2023 (60/2023/6).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. November 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, begangen am 10. März 2021, zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Kantonsgericht Schaffhausen bestätigte die Verurteilung mit Entscheid vom 14. September 2022. Auf die dagegen erhobene Berufung von A.________ trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen nicht ein.
Am 14. November 2022 entzog die Staatsanwaltschaft A.________ aufgrund des Vorfalls vom 10. März 2021 für einen Monat den Führerausweis. Gegen diesen Warnungsentzug gelangte A.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und anschliessend an das Obergericht. Mit Urteil vom 26. September 2023 wies dieses die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
2.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragt (u.a.) die Aufhebung dieses Urteils sowie des Führerausweisentzugs.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, der Vorfall vom 10. März 2021, der zum umstrittenen Warnungsentzug führte, sei als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu beurteilen, da nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gegeben seien. Wohl sei dem Beschwerdeführer, abweichend von der Beurteilung des Regierungsrats, insgesamt lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Mit dem Regierungsrat sei indes davon auszugehen, dass zufolge der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer entstanden sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zwar, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer entstanden sei. Er setzt sich mit den einlässlichen diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid indes nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, seine Sicht der Dinge darzutun. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe ihn nie darüber informiert, was ihm genau vorgeworfen werde, und einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 2 BV rügt, ohne sich zu den Erwägungen der Vorinstanz zu äussern, die eine unzureichende Information des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft bzw. eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verneint hat. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid vermag den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen, woran seine weiteren Vorbringen nichts ändern, zumal die von ihm angeführten Unfälle anderer Personen für die Beurteilung der durch den Vorfall vom 10. März 2021 entstandenen Gefahr nicht relevant sind. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Auf das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur