5A_130/2024 28.02.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_130/2024
Urteil vom 28. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Patrizia Carù.
Gegenstand
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Januar 2024 (PQ240001-O/Z01).
Sachverhalt:
Die 2008 geborene C.________ ist die Tochter der rubrizierten Parteien. Sie steht unter der elterlichen Sorge der Mutter und leidet u.a. an Agenesie des Corpus callosum, an okulomotrischer Apraxie, an ataktischer cerebraler Bewegungsstörung, an allgemeiner Entwicklungsstörung und an Epilepsie. Seitens der Mutter besteht eine verzerrte Wahrnehmung bezüglich Problemverständnis, Entwicklungsstand, Leistungspotential und Unterstützungsbedarf von C.________, was die Entwicklung des Kindes behindert hat. Im Übrigen besteht eine jahrelange dysfunktionale Zusammenarbeit zwischen Mutter, Behörden und Hilfssystemen, wobei es zu mehrfachen Umzügen und Schulwechseln kam, und es scheint, dass die Mutter das Kind instrumentalisiert, überbehütet und in seiner Autonomie übermässig beschränkt.
Nach diversen Abklärungen entzog die KESB Dielsdorf der Mutter mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 superprovisorisch und sodann mit Entscheid vom 27. Januar 2023 definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C.________ in der D.________.
Mit Beschluss vom 21. März 2023 wies der Bezirksrat Dielsdorf das Gesuch um (Wieder-) Erteilung der aufschiebenden Wirkung und mit Urteil vom 30. November 2023 die Beschwerde ab.
Im Rahmen des diesbezüglich hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich wies dieses mit Beschluss vom 19. Januar 2024 das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin bzw. ein gewisser E.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2024 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe ist nach eigenen Angaben durch E.________ für die Beschwerdeführerin verfasst. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht jedoch nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich allerdings, weil die Eingabe auch von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet ist und deshalb als ihre eigene betrachtet werden kann.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung im obergerichtlichen Verfahren. Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Gleichzeitig ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den Begründungsvoraussetzungen siehe BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den besonderen Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht. Sodann erhebt sie in der Sache selbst (Frage der aufschiebenden Wirkung im obergerichtlichen Verfahren) keine Verfassungsrügen, sondern sie beschränkt sich auf appellatorische und überdies weitgehend polemische Ausführungen (C.________ sei in der D.________ eingesperrt, werde in ihrer Haft geplagt und unter schlechten Bedingungen gehalten; Mutter und Kind seien jahrelang von Schreibtischtätern drangsaliert worden und es gebe keine echten Gutachten u.ä.m.). Schliesslich fehlt es auch an einem sachgerichteten Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Frage der aufschiebenden Wirkung (Art. 42 Abs. 1 BGG); zwar werden 14 "Begehren" gestellt, diese sind indes Statements und betreffen den Aufenthalt als solchen sowie andere Behauptungen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli