2C_84/2023 13.02.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_84/2023
Urteil vom 13. Februar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln, Anwälte
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. November 2022 (VB.2022.00061).
Sachverhalt:
A.
A.a. Rechtsanwalt A.________ vertrat als amtlicher Verteidiger einen Beschuldigten in einem Strafberufungsverfahren betreffend vorsätzliche Tötung und weitere Delikte vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren SB180454-O). Mit Schreiben vom 17. März 2020 leitete Rechtsanwalt A.________ seinem Klienten das Berufungsurteil des Obergerichts weiter und wies ihn darauf hin, dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht am 4. Mai 2020 ablaufen werde. Zudem führte er in diesem Schreiben Folgendes aus:
"Leider sehe ich mich nicht in der Lage, Sie zu besuchen, um das Urteil mit Ihnen zu besprechen bzw. Ihnen das Urteil zu erläutern. Wie Sie den Ausführungen auf S. 48 sowie der Dispositivziffer 13 des Urteils entnehmen können, wurden unsere, in guten Treuen, mit Blick etwa auf EMRK Art. 6 Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. b und c gemachten Aufwendungen - grossmehrheitlich zu Unrecht - massiv und bis zur Unkenntlichkeit gekürzt. [...]
Nachdem ich, jedenfalls in Ihrem Fall, bereits mehrere tausend Franken abschreiben muss, wären weitere Leistungen meinerseits, wie nur schon dieses Schreiben, gratis zu erbringen. Sie werden verstehen, dass ich dazu weder bereit noch in der Lage bin, arbeitet unsere Anwaltskanzlei doch - anders als die Gerichte - nach kaufmännischen Grundsätzen.
Es steht lhnen selbstverständlich offen, beim Verfahrensleiter Dr. B.________ einen neuen amtlichen Verteidiger ausschliesslich für die Besprechung und Erläuterung des Urteils sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beantragen. [...]
Ich bedauere, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können, aber meine Arbeit endet hier."
A.b. Der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens forderte nach Kenntnisnahme dieses Schreibens Rechtsanwalt A.________ mit Schreiben vom 31. März 2020 auf, unverzüglich seine Pflichten als amtlicher Verteidiger zu erfüllen, zu denen selbstredend auch die Besprechung und Erläuterung des Urteils gehöre, andernfalls er ihn bei der Aufsichtskommission verzeigen würde. Daraufhin erkundigte sich Rechtsanwalt A.________ mit Brief vom 15. April 2020 bei seinem Klienten nach Erläuterungsbedarf.
A.c. Am 15. Mai 2020 verzeigte der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Rechtsanwalt A.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, weil er seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren betreffend vorsätzliche Tötung und weitere Delikte trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen sei.
Am 5. November 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein Verfahren und bestrafte Rechtsanwalt A.________ mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 2'000.--.
B.
Am 31. Januar 2022 erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten aus dem Strafverfahren. Am 12. Juli 2022 erklärte Rechtsanwalt A.________ Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung und erneuerte seinen Beweisantrag auf eine Parteibefragung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. November 2022 ab.
C.
Mit elektronischer Eingabe vom 1. Februar 2023 erhebt Rechtsanwalt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen lassen habe. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er in Bestätigung des Urteils mit einer Verwarnung zu sanktionieren. Prozessual beantragt er, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (VB.2022.00061) sowie die Akten des Berufungsverfahrens vor Obergericht Zürich (SB180454-O) beizuziehen und einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.
Die Aufsichtskommission und das Verwaltungsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht holte die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein, nicht jedoch die Akten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens SB180454-O. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die formgerecht (Art. 42 BGG) und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist deshalb, unter Vorbehalt der folgenden Erwägung, einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen lassen habe, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Solche sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Urteile 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 1.2 und 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 503 E. 3.6).
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils würde im Falle einer Gutheissung zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Verletzung der Berufsregeln zu sanktionieren ist. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zu einem darüber hinausgehenden Feststellungsinteresse, welches nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zur Begründung weist er lediglich darauf hin, dass dieser zur Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuordnen sei. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Inwiefern ein solcher im vorliegenden Fall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich, denn weder das Verwaltungsgericht noch die Aufsichtskommission liessen sich vor Bundesgericht vernehmen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 2.1).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 I 127 E. 4.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 2.2; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). Es ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen unhaltbar sind und inwiefern die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (vgl. BGE 148 I 160 E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung mehrerer Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der Feststellung des Sachverhalts. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Rechte auf Beweis und auf rechtliches Gehör sowie die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV verletzt, indem sie ihr Urteil ohne Kenntnis der vollständigen Verfahrensakten und ohne Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens mit ordentlicher, gebotener und überdies beantragter Beweisabnahme gefällt habe. Dadurch habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt.
3.1.
3.1.1. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" in dieser Bestimmung umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte oder Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 147 I 153 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Dazu gehören auch Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA, da mit diesen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs ausgesetzt oder entzogen werden kann (vgl. lit. d und lit. e von Art. 17 BGFA). Dabei ist für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht erforderlich, dass im konkreten Fall die Berufsausübungsbewilligung tatsächlich ausgesetzt oder entzogen wird; es genügt, dass diese Möglichkeit besteht, weil sie im Katalog der zulässigen Sanktionen vorgesehen ist (BGE 147 I 219 E. 2.2.1 und 2.2.2; Urteil 2C_845/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 465; Urteile des EGMR Marusic gegen Kroatien vom 23. Mai 2017 [Nr. 79821/12], § 72; Foglia gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 35865/04], § 62; Landolt gegen Schweiz vom 31. August 2006 [Nr. 17263/02], S. 5 f.).
3.1.2. Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, der ausserdem durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.2). Das rechtliche Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 122 V 157 E. 1d). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.1.3. Aufgrund der Garantie einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien grundsätzlich Anspruch, zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Von der Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann jedoch unter bestimmten Bedingungen abgesehen werden, so u.a. dann, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Ausserdem kann von einer Verhandlung abgesehen werden, soweit die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet haben (vgl. BGE 147 I 219 E. 2.3.1).
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich der für die rechtliche Würdigung wesentliche Sachverhalt ohne Weiteres aus den Akten ergibt. Deshalb bestehe für ein Beweisverfahren kein Anlass und es könne namentlich von einer Parteibefragung des Beschwerdeführers abgesehen werden. Ebenso könne auf eine Anhörung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch zurückgezogen habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sein Schreiben vom 17. März 2020 an den Klienten isoliert betrachtet und den Gesamtkontext seiner Aussage nicht berücksichtigt. Sie habe es insbesondere unterlassen, entlastenden Momenten nachzugehen. Der Gesamtkontext seiner Aussage wäre für eine neutrale und unparteiische rechtliche Beurteilung sowie für die Strafzumessung relevant gewesen. Aus den einschlägigen Akten betreffend das Anwalts-Klienten-Verhältnis würde deutlich hervorgehen, dass der Klient an einer Erläuterung des Strafurteils ohnehin keinen Bedarf gehabt und eine Besprechung mit ihm ohnehin verweigert hätte. Ebenso wäre dies aus den beantragten, nicht durchgeführten Befragungen hervorgegangen. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Klienten sei seit Monaten heillos zerrüttet gewesen. Der Klient habe während des gesamten Verfahrens den Kontakt zu ihm verweigert. Unter diesen Umständen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, sei eine Verletzung der Berufsregeln von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt und rechtlich falsch gewürdigt.
3.3. Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz habe kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt, so scheint sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf den grundsätzlichen Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu beziehen. Da er das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem kantonalen Gericht zurückgezogen hat, ist von einem Verzicht auszugehen. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Garantien der Bundesverfassung oder der Konvention verletzt haben soll.
3.4. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz keine Feststellungen zum Anwalt-Klienten-Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Klienten traf.
3.4.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, ein allfälliges Desinteresse des Klienten an einer Besprechung und Erläuterung des Strafurteils sei nicht rechtserheblich, weil die entsprechende Berufspflicht des Beschwerdeführers unabhängig davon bestand, ob der Klient tatsächlich eine Besprechung wollte.
3.4.2. Durch das materielle Recht vorgegebenes Beweisthema im vorinstanzlichen Verfahren war einerseits die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Berufspflichtverletzung begangen hat. Andererseits hatten die kantonalen Instanzen zu beurteilen, wie der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sanktionieren ist. In Bezug auf das "Ob" einer Berufspflichtverletzung ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe seine anwaltliche Sorgfaltspflicht durch das Schreiben vom 17. März 2020 unabhängig von einem allfälligen Besprechungswunsch des Klienten verletzt. Diese Beurteilung erweist sich als bundesrechtskonform (hinten E. 5.3). Daher durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon absehen, in diesem Zusammenhang weitere Feststellungen über das Anwalt-Klienten-Verhältnis zu tätigen. Für das "Wie" der Sanktion ist demgegenüber auch das Verschulden des Beschwerdeführers und insofern der Gesamtkontext des Anwalt-Klienten-Verhältnisses relevant (hinten E. 6.1.1). Die Vorinstanz hätte also die tatsächlichen Fallumstände zumindest im Zusammenhang mit der ihres Erachtens auszusprechenden Sanktion erheben und in die rechtlichen Erwägungen einbeziehen müssen. Angesichts der verschuldensbezogenen Natur der in Art. 12 lit. a BGFA geregelten Sorgfaltspflicht und des weiten Spielraums, über den die Aufsichtsbehörde aufgrund von Art. 17 BFFA bei der Sanktionierung verfügt, kommt dem Grad des Verschuldens für die Bemessung der Sanktion eine erhebliche Bedeutung zu. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, sein Klient hätte aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses ohnehin keine Urteilserläuterung gewünscht, ist geeignet, eine Pflichtverletzung unter diesem Aspekt als weniger schwerwiegend erscheinen zu lassen. Deshalb sind die vorinstanzlichen Feststellungen in diesem Punkt offensichtlich unvollständig.
3.4.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Obschon Art. 105 Abs. 2 BGG im Unterschied zum alten Recht dies nicht mehr erwähnt, steht es dem Bundesgericht auch unter dem BGG offen, einen unvollständigen Sachverhalt zu ergänzen (BGE 141 II 14 E. 1.6; 136 II 65 E. 1.4; Urteile 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1; 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 1.4; 4A_430/2010 vom 15. November 2010 E. 2).
3.4.4. Vorliegend ergeben sich die wesentlichen, vom Beschwerdeführer selbst angeführten Umstände des Anwalt-Klienten-Verhältnisses aus den kantonalen Akten. So ist aktenkundig und gerichtsnotorisch, dass der Klient des Beschwerdeführers bereits im März 2020 selbständig das Bundesgericht anrief. Weiter legte der Beschwerdeführer vor erster Instanz und vor dem kantonalen Gericht dar, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Klienten sei seit Längerem zerrüttet gewesen. Die erste Instanz bezog diesen Umstand noch ausdrücklich in ihre Erwägungen ein. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind um diese unbestrittenen und rechtserheblichen Elemente zu ergänzen.
3.4.5. Die unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und insbesondere auf Beweisabnahme nicht: Sofern ein Beweismittel von vornherein keinen relevanten Erkenntniswert generiert oder sich die zu beweisenden Sachverhalte bereits im Wesentlichen aus den Akten ergeben, darf eine Behörde von weiteren Beweismassnahmen absehen (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 6.1.2; 1P.247/2003 vom 30. Juli 2003 E. 2.1). So verhält es sich vorliegend. Weil die Tatsachen, welche der Beschwerdeführer durch seine Anträge beweisen wollte - das zerrüttete Vertrauensverhältnis und der selbständige Weiterzug des Strafurteils durch den Klienten im März 2020 -, aktenkundig sind und unbestritten blieben, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug der Akten des Strafberufungsverfahrens oder die Einvernahme von Personen einen Erkenntnisgewinn gebracht hätten. Die Vorinstanz durfte davon absehen, da sie die versäumten Feststellungen ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Akten hätte treffen können. Aus denselben Gründen besteht auch vor Bundesgericht kein Anlass, zusätzlich die Akten des Strafberufungsverfahrens beizuziehen.
3.5. Die Rügen des Beschwerdeführers sind demnach unbegründet, soweit er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Der vorinstanzliche Sachverhalt ist jedoch im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder von Art. 29 BV geltend macht, zeigt er nicht auf, welche weiteren aus Art. 29 BV fliessenden grundrechtlichen Ansprüche inwiefern verletzt worden sei sollen. Auf die Rüge ist deshalb mangels Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK (Anspruch auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung), ohne jedoch darzulegen, wodurch dieser Anspruch verletzt worden sein soll. Auf die Rüge ist daher schon mangels Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass sich Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK nur auf strafrechtlich angeklagte Personen bezieht und auf Disziplinarverfahren betreffend Berufsregelverletzungen nach BGFA nicht anwendbar ist (vgl. BGE 128 I 346 E. 2; Urteile 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.5; 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3).
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 12 BGFA verletzt, indem sie ihn zu Unrecht wegen vermeintlicher Verletzung dieser Bestimmung sanktioniert habe.
5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger nicht berechtigt gewesen, sein Mandat einseitig niederzulegen. Wenn er das Mandat (wegen Zerrüttung des Verhältnisses zum Klienten) hätte niederlegen wollen, hätte er die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger ersuchen müssen, was er aber nicht getan habe. Sein Mandat habe deshalb nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen das Berufungsurteil geendet. Unabhängig davon, ob der Klient eine Besprechung und Erläuterung des Urteils tatsächlich wollte, hätte der Beschwerdeführer ihm eine solche anbieten müssen. Dass er seinem Klienten - nach Aufforderung durch den Verfahrensleiter - am 15. April 2020 schliesslich eine Urteilserläuterung angeboten habe, ändere nichts daran, dass er zuvor seine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seinem Klienten bei der Weiterleitung des Berufungsurteils nicht angeboten habe, für dessen Erläuterung zur Verfügung zu stehen, zumal er ohnehin davon ausgegangen sei, dieser wünsche gar keine Besprechung.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass einem amtlichen Verteidiger die Pflicht obliegt, nach Abschluss des Verfahrens seinem Klienten das Urteil zu erläutern. Allerdings bestehe diese Pflicht nur, wenn der Klient auch eine Erläuterung wünsche. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass sein Klient darauf verzichtet habe, wenn er den Kontakt verweigere. Die Erläuterung könne dem Klienten nicht aufgezwungen werden. Es treffe zudem nicht zu, dass er seiner Pflicht, dem Klienten eine Urteilserläuterung anzubieten, nicht nachgekommen sei. Er habe seinem Klienten mit Schreiben vom 15. April 2020 eine solche angeboten, was mit rund zwanzig Tagen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtzeitig erfolgt sei.
5.2.
5.2.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung dient als Auffangtatbestand zu den übrigen in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten (lit. b-j). Sie hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst sowohl die Beziehung zum eigenen Klienten als auch die Kontakte mit der Gegenpartei und den Behörden (Urteil 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Sorgfaltspflicht verbietet es dem Anwalt, Schritte zu unternehmen, die den Interessen seines Klienten schaden könnten (2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2).
5.2.2. Die berufsrechtliche Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA ist der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR nachgebildet, betrifft aber im Unterschied zu dieser nicht nur das Verhältnis zum Klienten (BGE 144 II 473 E. 5.3.1; Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2). Für die Beziehung zwischen Anwalt und Klient ist die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht allerdings von grundsätzlicher Bedeutung (WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar Anwaltsgesetz], N. 25 zu Art. 12 BGFA; vgl. Michel Valticos, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 12 BGFA). Sie beinhaltet unter anderem eine umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht. Als Ausfluss der Treuepflicht obliegt dem Anwalt insbesondere, seinen Mandanten über die Schwierigkeit und die Risiken der Geschäftsbesorgung umfassend aufzuklären, damit dieser sich über das von ihm getragene Risiko bewusst werde (BGE 127 III 357 E. 1d; Urteile 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.1; 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.1; ausführlich dazu WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 1301 ff.).
5.2.3. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteile 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 4.3.3 und 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Literatur). Angesichts der geringen Tragweite der am wenigsten einschneidenden der vom Gesetz genannten Disziplinarmassnahmen, nämlich der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 und 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; Yves Donzallaz, Le droit disciplinaire de l'avocat relatif à l'art. 12 let. a LLCA, in: Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 166 f.; vgl. in Bezug auf Medizinalberufe BGE 148 I 1 E. 12.2). Die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht des Anwalts ist für sein Verhältnis zum Klienten von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verletzung einen Verstoss gegen die berufsrechtliche Pflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA darstellt und disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann (Urteil 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 7.4.1).
5.3. In Bezug auf die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht unterlag der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger den gleichen Anforderungen an die Sorgfalt wie ein privat mandatierter Rechtsvertreter (vgl. Urteile 1P.404/2002 vom 22. Oktober 2002 E. 4.2 und P.1691/1986 vom 6. April 1987 E. 2d; Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO). Nach Kenntnisnahme des obergerichtlichen Urteils hätte er seinen Klienten umgehend über die Möglichkeiten, Risiken und Chancen eines Weiterzugs aufklären müssen. Diese Pflicht bestand allgemein und insbesondere im Hinblick auf die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Klienten. Angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist hätte die Aufklärung des Klienten zudem zeitnah geschehen müssen. Der Beschwerdeführer sah jedoch zunächst von einer Besprechung ab. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hätte der Beschwerdeführer, um von seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger befreit zu werden, die Verfahrensleitung um Entlassung ersuchen müssen (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Er war nicht berechtigt, das Mandat einseitig niederzulegen. Dies hat er jedoch faktisch getan, denn anders ist seine Aussage "meine Arbeit endet hier" im Schreiben vom 17. März 2020 an den Klienten nicht zu verstehen. Anders als der Beschwerdeführer zu behaupten scheint, ist die Vorinstanz auf sein Vorbringen, der Klient habe gar keine Urteilserläuterung gewünscht, eingegangen. Sie erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet war, seinem Klienten eine Urteilserläuterung anzubieten, und zwar unabhängig davon, ob dieser tatsächlich eine Erläuterung wünschte. Der Vorwurf an den Beschwerdeführer besteht nicht darin, dass er mit seinem Klienten keine Urteilsbesprechung durchgeführt hat, sondern darin, dass er ihm keine solche angeboten hat. Von einem Aufzwingen, wie der Beschwerdeführer einwendet, kann also ohnehin nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat seinem Klienten bei der Zustellung des Berufungsurteils nicht nur keine Erläuterung dieses Urteils angeboten, sondern in seinem Schreiben vom 17. März 2020 auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für eine solche nicht zur Verfügung stehe. Aus diesem Schreiben geht ausserdem nicht hervor, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen wäre, der Klient wünsche gar keine Besprechung oder Erläuterung, bzw. dass dies der Grund für seine Weigerung gewesen wäre, ihm eine solche anzubieten. Vielmehr ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar aus Unzufriedenheit über die Entschädigung seiner Aufwendungen für das Verfahren nicht für eine Urteilserläuterung zur Verfügung stehen wollte. Dieses Verhalten verletzt mit Blick auf die im damaligen Zeitpunkt laufende Rechtsmittelfrist die Interessen des Klienten und verstösst gegen das Gebot des sorgfältigen Handelns nach Art. 12 lit. a BGFA.
5.4. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Treu und Glauben ein. Der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens habe ihn entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 31. März 2020 bei der Aufsichtskommission angezeigt. Die Androhung des Verfahrensleiters, er werde ihn anzeigen, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme, bedeute mit anderen Worten, dass eben keine Anzeige erfolge, wenn er seiner Aufforderung nachkomme. Nachdem er mit dem Schreiben vom 15. April 2020 an seinen Klienten der Aufforderung des Verfahrensleiters nachgekommen sei, habe dieser ihn am 15. Mai 2020 entgegen seiner Ankündigung angezeigt und damit gegen Treu und Glauben verstossen.
Aus der Ankündigung des Verfahrensleiters, er werde den Beschwerdeführer anzeigen, wenn dieser seiner Aufforderung nicht nachkomme, lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Umkehrschluss ziehen, der Verfahrensleiter werde ihn im Falle der Befolgung seiner Aufforderung nicht anzeigen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten am 15. April 2020 nachträglich eine Urteilserläuterung angeboten hat, nichts daran, dass er vorher mit der Zustellung des Schreibens vom 17. März 2020 an den Klienten gegen die Berufsregeln von Art. 12 BGFA verstossen hat. Der Verfahrensleiter war deshalb aufgrund seiner Meldepflicht nach Art. 15 Abs. 1 BGFA verpflichtet, den Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht erwarten, dass er aufgrund seines nachträglichen Schreibens vom 15. April 2020 an den Klienten nicht angezeigt werde. Eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) liegt nicht vor.
6.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung und Bemessung der Disziplinarsanktion ihr Ermessen überschritten, indem sie eine bereits vier Jahre zurückliegende frühere Disziplinierung in ganz erheblichem Masse mitberücksichtigt und insgesamt eine Busse von Fr. 2'000.-- festgesetzt habe. Zudem habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, indem sie bei der Sanktionszumessung eine noch nicht rechtskräftige Sanktion aus einem anderen Verfahren mitberücksichtigt habe.
6.1.
6.1.1. Bei Verletzungen der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen Berufspflichten, wobei auch die Zahl der Verstösse und eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen und disziplinarischen Vorleben des Anwalts (Tomas POLEDNA, in: Kommentar Anwaltsgesetz, Rz. 27 zu Art. 17 BGFA). Frühere Sanktionen können nicht nur, sondern müssen grundsätzlich in die Beurteilung einfliessen (Urteil 2C_354/2021 vom 24. August 2021 E. 5.1).
6.1.2. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteile 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 7.2; 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 8.1; 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).
6.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) rügt, verkennt er, dass diese Bestimmung eine strafrechtliche Anklage voraussetzt. Auf Disziplinarverfahren wegen Berufsregelverletzungen nach BGFA, die unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK als "Streitigkeiten in Bezug auf [...] zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" gelten (vorne E. 3.1.1), ist sie nicht anwendbar (Urteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.5; vgl. BGE 128 I 346 E. 2).
6.3. Die Vorinstanz ging zwar nicht auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis und den bereits durch den Mandanten erfolgten Weiterzug des Strafurteils an das Bundesgericht ein. Selbst unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltselemente erweist sich die durch die kantonalen Instanzen ausgesprochene Sanktion jedoch als bundesrechtskonform. Im Rahmen der beschränkten Kognition des Bundesgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen ein nicht mehr leichtes Verschulden bejahten. Sie bezogen ausserdem zu Recht eine frühere Disziplinierung in die Beurteilung mit ein. Die Vorinstanz hat diese nach ihren Ausführungen nur geringfügig erschwerend berücksichtigt. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich auch nicht aus der Bussenhöhe von Fr. 2'000.-- schliessen, dass die frühere Sanktion in erheblichem Masse berücksichtigt worden wäre. Diese Busse erscheint auch ohne Berücksichtigung früheren Fehlverhaltens nicht als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich. Eine Ermessensüberschreitung liegt demnach - auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angerufenen Gesamtkontextes des Anwalt-Klienten-Verhältnisses - nicht vor.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller