2C_83/2023 26.03.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_83/2023
Urteil vom 26. März 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
c/o Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15,
8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln, Anwälte,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. November 2022 (VB.2022.00235).
Sachverhalt:
A.
A.a. Rechtsanwalt A.________ vertrat als amtlicher Verteidiger einen Beschuldigten in einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Mit einem an den Verfahrensleiter dieses Strafverfahrens, Bezirksrichter B.________, gerichteten Schreiben vom 4. April 2019 verlangte er dessen Ausstand. Zudem enthielt das Schreiben folgende Äusserung:
"Das Gericht, insbesondere Sie als Vorsitzender, legen eine voreingenommene, bösartige und feindselige, ja geradezu höhnische Haltung gegenüber meinem Mandanten im Sinne von Art. 56 lit. f StPO an den Tag. Meinem Mandanten soll augenscheinlich jede Möglichkeit genommen werden, sich wirksam gegen die gegen ihn erhobenen Mordvorwürfe zu verteidigen. Der Prozess soll unter Ihrer Leitung zur Farce verkommen."
A.b. In einem weiteren Schreiben vom 29. Januar 2020 äusserte sich Rechtsanwalt A.________ gegenüber dem Bezirksgericht Zürich wie folgt:
"Sodann schliesse ich mich der gestrigen Eingabe von Kollege C.________ betreffend Befangenheit vorbehaltlos an."
In der erwähnten Eingabe hatte der Wahlverteidiger C.________ zahlreiche Äusserungen getätigt, für welche er von der Aufsichtskommission wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft wurde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. November 2022 bestätigte. Darin waren u.a. die folgenden Aussagen enthalten:
"Ihr Vorgehen mag typisch für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines Verhandlungsstils im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene im Gerichtssaal, um den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal, schmutzigen Prozesses."
"Vielleicht überlegen Sie sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind, Strafprozesse zu führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an einem kranken, halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler Hinsicht stark beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin schon völlig verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."
B.
Am 12. März 2020 verzeigte Bezirksrichter B.________ Rechtsanwalt A.________ u.a. aufgrund von dessen Äusserungen in den Schreiben vom 4. April 2019 und vom 29. Januar 2020 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wegen Verletzung von Berufsregeln. Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 5. November 2020 ein Disziplinarverfahren. Mit Beschluss vom 3. Februar 2022 bestrafte sie Rechtsanwalt A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.--.
Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ am 25. April 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Februar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten und Tonträgern aus der zur Diskussion stehenden Strafsache.
Antragsgemäss setzte der Abteilungspräsident eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Am 4. November 2022 reichte Rechtsanwalt A.________ ein 220-seitiges "Plädoyer" ein. Nach entsprechender Nachfrage erklärte er mit Schreiben vom 7. November 2022 ausdrücklich Verzicht auf eine öffentliche mündliche Anhörung und beantragte die Abnahme des dafür angesetzten Termins. Da die Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer Anhörung teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.
Mit Urteil vom 24. November 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit elektronischer Eingabe vom 1. Februar 2023 erhebt Rechtsanwalt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen lassen habe. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens und zur neuen Beurteilung oder Einstellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er in Bestätigung des Urteils mit einer Busse von Fr. 500.-- zu sanktionieren. Prozessual beantragt er, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (VB.2022.00235) sowie die Akten des Strafverfahrens vor Bezirksgericht Zürich (DG180309-L) beizuziehen und einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht reichte eine Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Aufsichtskommission verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist eine Replik ein.
Das Bundesgericht holte die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein, nicht jedoch die Akten des bezirksgerichtlichen Strafverfahrens DG180309-L. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde nicht Folge gegeben.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83 BGG liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die formgerecht (Art. 42 BGG) und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist deshalb, unter Vorbehalt der folgenden Erwägung, einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er sich keine Verletzung der Berufsregeln zuschulden kommen lassen habe, handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Solche sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Urteile 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 1.2 und 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3; vgl. BGE 129 III 503 E. 3.6).
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils würde im Falle einer Gutheissung zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen Verletzung der Berufsregeln zu sanktionieren ist. Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zu einem darüber hinausgehenden Feststellungsinteresse, welches nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden könnte. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Zur Begründung weist er lediglich darauf hin, dass dieser zur Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuordnen sei. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Inwiefern ein solcher im vorliegenden Fall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts in einer Replik geäussert hat.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft es zudem - ausser in den Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG - nur auf Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots hin (Art. 95 lit. a BGG; BGE 140 II 385 E. 2.2; Urteil 2C_1005/2022 vom 26. Oktober 2023 E. 2.1). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt oder kantonale Bestimmungen bundesrechtswidrig angewendet worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156; 139 I 229 E. 2.2; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 2.1).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 148 I 127 E. 4.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 2.2; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie die Sanktionsbemessung nicht nachvollziehbar bzw. nicht rechtsgenügend begründet habe, genügt er den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz eine aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungspflicht verletzt haben soll, und setzt sich diesbezüglich insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine öffentliche Verhandlung in einem kontradiktorischen Verfahren durchgeführt und habe dadurch seine Rechte auf Beweis und auf rechtliches Gehör sowie die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 BV verletzt. Mit gleicher Begründung rügt er eine Verletzung von kantonalem Recht, namentlich von § 59 und § 62 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2).
4.1. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" in dieser Bestimmung umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte oder Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 147 I 153 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Dazu gehören auch Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA, da mit diesen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs ausgesetzt oder entzogen werden kann (vgl. lit. d und lit. e von Art. 17 BGFA). Dabei ist für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht erforderlich, dass im konkreten Fall die Berufsausübungsbewilligung tatsächlich ausgesetzt oder entzogen wird; es genügt, dass diese Möglichkeit besteht, weil sie im Katalog der zulässigen Sanktionen vorgesehen ist (BGE 147 I 219 E. 2.2.1 und 2.2.2; Urteil 2C_845/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 465; Urteile des EGMR Marusic gegen Kroatien vom 23. Mai 2017 [Nr. 79821/12], § 72; Foglia gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 35865/04], § 62; Landolt gegen Schweiz vom 31. August 2006 [Nr. 17263/02], S. 5 f.).
Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör, der ausserdem durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 484 E. 2.1; 134 I 140 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Aufgrund der Garantie einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben Parteien grundsätzlich Anspruch, zumindest einmal im ganzen Verfahren Gelegenheit zu erhalten, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung einem unabhängigen Gericht vorzutragen. Von der Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann jedoch abgesehen werden, soweit die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von kantonalem Recht geltend macht, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern welche kantonalen Bestimmungen in willkürlicher oder sonst bundesrechtswidriger Weise angewendet worden sein sollen. Auf diese Rüge ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen.
4.3. Die Vorinstanz begründete die Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung damit, dass der Beschwerdeführer nach der entsprechenden Terminansetzung auf die Durchführung der Verhandlung ausdrücklich und vorbehaltlos verzichtet habe, da mit dem eingereichten schriftlichen "Plädoyer" alles gesagt sei und kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf bestehe. In tatsächlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer diese Feststellung nicht als willkürlich, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nur deshalb um Terminabnahme ersucht, weil die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung von vornherein verweigert gehabt habe; verzichtet habe er lediglich auf die Verlesung seines Plädoyers, nicht aber auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dieser Einwand hilft dem Beschwerdeführer nicht, weil er gegenüber der Vorinstanz erklärt hat, er verzichte auf die Verhandlung, da bereits alles gesagt sei. Es ist von einem vorbehaltlosen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung auszugehen. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz verfassungs- oder konventionsrechtliche Garantien verletzt haben soll.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Garantien nach Art. 29 BV und nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b EMRK, namentlich das Recht auf Beweis und auf rechtliches Gehör, verletzt, indem sie die von ihm beantragte Anhörung von Auskunftspersonen abgelehnt und ihr Urteil ohne Kenntnis der vollständigen Verfahrensakten gefällt habe. Dadurch habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt.
5.1. Das rechtliche Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie Tatsachen betreffen, die nicht erheblich sind oder wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 122 V 157 E. 1d).
5.2. Soweit der Beschwerdeführer über das Recht auf Beweis hinausgehend eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder von Art. 29 BV geltend macht, zeigt er nicht auf, welche weiteren aus diesen Bestimmungen abgeleiteten grundrechtlichen Ansprüche inwiefern verletzt worden sei sollen. Auf die Rüge ist deshalb mangels Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzugehen.
Soweit er überdies eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK (Anspruch auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung) rügt, verkennt er ausserdem, dass sich diese Bestimmung nur auf strafrechtlich angeklagte Personen bezieht und auf Disziplinarverfahren betreffend Berufsregelverletzungen nach BGFA nicht anwendbar ist (vgl. BGE 128 I 346 E. 2.2; Urteile 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.5 und 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 1.3).
Zu prüfen ist daher nur, ob die Vorinstanz das Recht auf Beweis verletzt hat und ob sie in Verletzung dieses Rechts den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat.
5.3. Die Vorinstanz erwog, dass allfällige behördliche Verfahrensfehler in einem Strafprozess kein tauglicher Rechtfertigungsgrund dafür seien, die beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig beleidigend infrage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung durch den Verzeiger könne daher die Äusserungen des Beschwerdeführers von vornherein nicht rechtfertigen, weshalb die Aufsichtskommission zufolge offenkundiger Unerheblichkeit des Beweisthemas auf Sachverhaltsabklärungen zu Hintergrund und Kontext dieser Äusserungen habe verzichten dürfen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Gesamtkontext der ihm vorgeworfenen Äusserungen sei für seine Verteidigung von elementarer Bedeutung. Das Verfahren sei nicht spruchreif gewesen, dazu hätten zumindest die Akten des Strafverfahrens inkl. der Tonträger zur Hauptverhandlung beigezogen werden müssen. In Bezug auf sein Schreiben vom 29. Januar 2020 bringt er vor, es sei gänzlich ignoriert worden, aus welchem Anlass das Ausstandsgesuch von Rechtsanwalt C.________ so formuliert worden sei. Die Vorinstanz habe von einer Befragung des Beschwerdeführers, woran er sich mit diesem Schreiben habe anschliessen wollen, abgesehen, obwohl nur entscheidend sein könne, was er subjektiv gewollt habe. Ausserdem wäre der Gesamtkontext seiner Äusserungen für die Frage des Verschuldens und damit der Strafzumessung relevant gewesen.
5.4. Durch das materielle Recht vorgegebenes Beweisthema im vorinstanzlichen Verfahren war einerseits die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Berufspflichtverletzung begangen hat. Andererseits hatten die kantonalen Instanzen zu beurteilen, wie der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu sanktionieren ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine schriftlichen Äusserungen überhaupt eine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat, lässt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts, namentlich aufgrund der schriftlichen Äusserungen selbst, beurteilen (hinten E. 6.3.4 und 6.4.2 f.). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Feststellungen vollständig. Sie sind zudem nicht offensichtlich unrichtig, was der Beschwerdeführer übrigens auch nicht geltend macht.
Für die Bestimmung und Bemessung der Sanktion ist das Verschulden des Anwalts und insofern der Gesamtkontext seiner Äusserungen grundsätzlich relevant (vgl. Bauer/Bauer, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Commentaire romand], N. 25 zu Art. 17 BGFA; Tomas POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend Kommentar Anwaltsgesetz], Rz. 27 zu Art. 17 BGFA). Inwieweit dieser Gesamtkontext im vorliegenden Fall massgebend ist, hängt davon ab, welche der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen überhaupt den Tatbestand einer Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA erfüllen. Zudem lässt sich die Frage, welche tatsächlichen Umstände für die Beurteilung des Verschuldens massgeblich sind, erst nach einer Auseinandersetzung mit dem Inhalt der sich aus Art. 12 lit. a BGFA ergebenden Pflichten zuverlässig beantworten. Es rechtfertigt sich daher, zuerst zu prüfen, welche konkreten Berufspflichten der Beschwerdeführer zu befolgen hatte und inwieweit er überhaupt dagegen verstossen hat (vgl. Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2).
6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 12 lit. a BGFA verletzt, indem sie ihn aufgrund seiner Äusserungen in den Schreiben vom 4. April 2019 und vom 29. Januar 2020 zu Unrecht wegen vermeintlicher Verletzung dieser Bestimmung sanktioniert habe. In diesem Zusammenhang macht er zudem eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafverfolgung) mit der Begründung geltend, der Verfahrensleiter des Strafverfahrens habe ihn bei der Aufsichtsbehörde angezeigt, obwohl er zuvor bereits von seinen sitzungspolizeilichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, dabei aber schlussendlich bewusst auf eine Sanktionierung verzichtet gehabt habe.
6.1. Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht aus (Urteile 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.4 und 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.3). Die Rüge, der Grundsatz "ne bis in idem" sei verletzt, ist damit unbegründet, zumal dieser Grundsatz nur in Strafprozessen zur Anwendung kommt und nicht auch in Disziplinarverfahren wegen Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 lit. a BGFA (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5).
6.2.
6.2.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung dient als Auffangtatbestand zu den übrigen in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten (lit. b-j). Sie hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst sowohl die Beziehung zum eigenen Klienten als auch die Kontakte mit der Gegenpartei und den Behörden (Urteile 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 4.3; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1). Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss ("manquement significatif") gegen die Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteile 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 4.3.3 und 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Literatur). Angesichts der geringen Tragweite der am wenigsten einschneidenden der vom Gesetz genannten Disziplinarmassnahmen, nämlich der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 und 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; Yves Donzallaz, Le droit disciplinaire de l'avocat relatif à l'art. 12 let. a LLCA, in: Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 166 f.; vgl. in Bezug auf Medizinalberufe BGE 148 I 1 E. 12.2).
6.2.2. Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in erster Linie, die Interessen ihrer Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie dürfen energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau abwägen. Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet, wird sie dadurch nicht unzulässig, ansonsten die Anwältinnen und Anwälte eine solche nicht mehr gefahrlos äussern könnten (BGE 106 Ia 100 E. 8b; Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2). Die in einem Ausstandsgesuch gegen eine Gerichtsperson getätigten Äusserungen eines Anwalts oder einer Anwältin sind deshalb in der Beurteilung nach Art. 12 lit. a BGFA - vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs - nicht daran zu messen, ob das Ausstandsgesuch in der Sache begründet oder unbegründet ist (vgl. Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2.1).
6.2.3. Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2). Unnötig verletzende Äusserungen und solche, welche in keinem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen erfolgen, sind zu unterlassen (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ehrverletzende Äusserungen des Anwalts können zwar gerechtfertigt sein; sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen. Insbesondere dürfen sie nicht in einer Art und Weise deplatziert und herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend sein, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).
Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflichten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, ist bedeutsam, dass die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden, ihnen obliegt. Die Aufsichtsbehörden haben sich entsprechend einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2).
6.2.4. Ob und inwieweit kritische Äusserungen gegenüber einer Behörde oder einem Behördenmitglied gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, beurteilt sich nicht isoliert anhand der Wortwahl, sondern hängt wesentlich auch vom prozessualen Kontext ab. Eine Rolle spielt zunächst, ob sich der Rechtsanwalt mit seiner Kritik an die Öffentlichkeit wendet oder innerhalb eines Verfahrens Stellung nimmt (vgl. Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3 und 4.3). Bei schriftlichen Äusserungen ist ein strengerer Massstab anzuwenden als bei mündlichen Interaktionen, da es diesfalls möglich ist, die Wortwahl zu überdenken und unüberlegte Äusserungen zu vermeiden (Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.3). Will der Rechtsanwalt mit einer Eingabe gerade auf Missstände hinweisen, muss ihm auch eine scharfe Wortwahl gestattet sein. So erachtete das Bundesgericht als mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar, dass ein Rechtsanwalt gegenüber einem Regierungsstatthalter den Verdacht einer psychischen Krankheit ("Paranoia") äusserte (Urteil 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.3). Ebenfalls als zulässige Justiz-Kritik stufte das Bundesgericht den gegenüber einem kantonalen Gericht erhobenen Vorwurf ein, dieses "demontiere" den Klienten und führe ein "kontaminiertes Verfahren" (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 3.3). In einem aufgeheizten Prozessklima kann auch die Rüge, die Gegenseite verbreite "dümmliche Unterstellungen", mit Art. 12 lit. a BGFA vereinbar sein (vgl. Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 4.4). Demgegenüber verstiess ein Rechtsanwalt gegen die Berufspflicht, als er zwar in einem Verfahren, aber ohne erkennbare prozessuale Notwendigkeit den Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden vorwarf, sie würden sich wie "cow-boys" verhalten und hätten den juristischen "Puck" nicht erkannt (Urteil 2C_354/2021 vom 24. August 2021 E. 4.4). Ebenfalls zu sanktionieren war ein Strafverteidiger, welcher die Staatsanwältin mehrfach und in verschiedenen Zusammenhängen als "rechtsungelehrt" bezeichnete, wobei das Bundesgericht die einmalige Titulierung als "rechtsungelehrte Staatsanwältin" noch nicht für disziplinarrechtlich relevant erachtete (Urteil 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 5.3).
6.3.
6.3.1. In Bezug auf das Schreiben vom 4. April 2019 erwog die Vorinstanz, die Wortwahl des Beschwerdeführers, wonach der Verzeiger eine "bösartige" und "geradezu höhnische Haltung" an den Tag lege und der Prozess unter dessen Leitung "zur Farce verkommen" solle, stelle einen persönlichen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die Klientschaft dar. Die Äusserungen seien geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich und mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen respektvoll, sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und Beleidigungen gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern.
Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, seine Äusserungen im Schreiben vom 4. April 2019 seien keine persönlichen Angriffe auf den Verfahrensleiter; dieser werde dadurch nicht als Mensch verunglimpft. Sie seien zwar scharf, jedoch sachbezogen und würden auch im Ton die Regeln des Anstands wahren. Er habe die Äusserungen im Rahmen eines Ausstandsgesuchs getätigt, zu dem er durch seine Berufspflichten aufgrund des Verhaltens des Verfahrensleiters gezwungen gewesen sei. Dabei habe er sich auf den Ausstandsgrund der Feindschaft nach Art. 56 lit. f StPO berufen, den er habe begründen müssen. Es sei deshalb aufgrund des Vorgefallenen gerechtfertigt gewesen, dass er den Verfahrensleiter als bösartig und höhnisch bezeichnet habe.
6.3.2. Der Beschwerdeführer hat die zu beurteilenden Äusserungen unbestrittenermassen im Rahmen eines Ausstandsgesuchs getätigt und sich dabei auf den in Art. 56 lit. f StPO vorgesehenen Ausstandsgrund der Feindschaft berufen. Ein solches Gesuch zu stellen, ist zulässig und zur Wahrung der Interessen der Klientschaft unter Umständen auch geboten. Dass die Gesuchstellung rechtsmissbräuchlich wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Für die Frage, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt, ist deshalb nicht zu prüfen, ob das Ausstandsgesuch in der Sache begründet war. Entscheidend ist, ob die Äusserungen sachbezogen und zur Begründung des Ausstandsgesuchs geeignet waren und in der Schärfe des Tons nicht über das Mass hinausgingen, das mit Rücksicht auf den verfolgten Zweck und die dem Anwalt dafür zu gewährende Ausdrucksfreiheit noch zu tolerieren ist.
6.3.3. Freundschaft oder Feindschaft begründen nach Art. 56 lit. f StPO einen Ausstandsgrund. Unter Feindschaft ist ein Konflikt mit persönlichen Dimensionen oder eine auf die Person bezogene feindliche Gesinnung gegenüber jemandem zu verstehen (vgl. Urteile 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.4.5 und 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 3.2, "persönliche Feindschaft"). Entscheidend ist, ob diese Abneigung in Qualität und Intensität so beschaffen ist, dass bei objektiver Betrachtung ein offenes Verfahren nicht mehr gewährleistet ist (Markus BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 39b zu Art. 56 StPO).
6.3.4. Die vorliegend umstrittenen Äusserungen im Schreiben vom 4. April 2019 fielen im Rahmen eines gegen den Verfahrensleiter gerichteten Ausstandsgesuchs. Sie erfolgten somit nicht in der Öffentlichkeit. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei durchwegs auf das Strafverfahren, in welchem er um Ausstand des Verfahrensleiters ersuchte. Das geht etwa aus den Formulierungen "Haltung gegenüber meinem Mandanten" oder "die gegen ihn erhobenen Mordvorwürfe" hervor. Dementsprechend bezieht sich auch die Bezeichnung als "voreingenommen", "bösartig", "feindselig" und "höhnisch" nicht auf den Vorsitzenden im Allgemeinen, sondern auf dessen Haltung im konkreten Strafverfahren. Insofern stehen die Äusserungen in einem konkreten Sachbezug; sie sind nicht als generalisierende, persönliche Angriffe zu verstehen. Was die Ausdrucksweise betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch zu begründen und damit auch den Ausstandsgrund der Feindschaft zu konkretisieren hatte. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur Begründung eines Ausstandsgesuchs wegen Feindschaft auch wertende Begriffe verwendet werden, die in manch anderem Kontext als unsachliche, persönliche, verletzende Angriffe zu verstehen wären. Bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Bezeichnungen als "bösartig", "feindselig" und "höhnisch" handelt es sich einzeln betrachtet um Begriffe, die zur Konkretisierung einer Feindschaft und damit zur Begründung eines entsprechenden Ausstandsgesuchs nicht von vornherein ungeeignet sind. Allein aus dieser Wortwahl kann daher noch nicht jeglicher Nutzen für den Klienten ausgeschlossen werden. Ähnliches gilt in Bezug auf die Aussage, dass der Prozess unter der Leitung des Vorsitzenden "zur Farce verkommen" soll. Was das Ausmass betrifft, das sich aus dem Gesamtbild der Äusserungen ergibt, ging der Beschwerdeführer jedoch deutlich über die Grenzen des Notwendigen hinaus. Es wäre ihm ohne Nachteil für das Ausstandsgesuch möglich gewesen, weniger angriffige Wörter zu verwenden oder sich auf einen oder wenige der von ihm gewählten Begriffe zu beschränken und diese mit Bezugnahme auf konkrete Tatsachen näher zu begründen. Stattdessen hat er eine ganze Serie von im Allgemeinen beleidigenden Ausdrücken an die Adresse des Verfahrensleiters von sich gegeben, ohne dass sich aus dieser Quantität ein zusätzlicher Nutzen für den Klienten erkennen liesse. Es scheint ihm zu einem wesentlichen Teil darum gegangen zu sein, seinem persönlichen Unmut Luft zu machen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen nicht in einem mündlichen Plädoyer, sondern in einer schriftlichen Eingabe getätigt hat. Es war ihm somit möglich, seine Ausdrucksweise vor dem Versenden zu überdenken. Während die einzelnen Äusserungen (z.B. "bösartig" oder "feindselig") für sich genommen in diesem Kontext noch nicht sanktionswürdig erscheinen, erweisen sie sich in ihrer Summe, auch im Rahmen eines Ausstandsgesuchs wegen Feindschaft, als unnötig polemisch und herabsetzend. Sie gehen damit über das nach Art. 12 lit. a BGFA zulässige Mass hinaus.
6.4.
6.4.1. In Bezug auf das Schreiben vom 29. Januar 2020 erwog die Vorinstanz, von Anwälten dürfe erwartet werden, dass sie Eingaben, denen sie sich "vorbehaltlos" anschliessen, vorher lesen. Die Äusserungen des Wahlverteidigers seien keine sach- und problembezogene Kritik, sondern persönliche Angriffe ohne erkennbaren Nutzen für den Klienten. Dieser Mangel an Sachlichkeit und Anstand springe unmittelbar in die Augen. Der Beschwerdeführer habe sich der Eingabe des Wahlverteidigers "vorbehaltlos" angeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht, diese in formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich zu begrüssen und zu unterstützen und sie sich zu eigen machen zu wollen. Durch dieses vorbehaltlose Anschliessen, ohne sich zumindest von der standesrechtswidrigen Form bzw. Tonalität der Eingabe zu distanzieren, habe er gegen die Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der pauschale Anschluss an eine fremde Eingabe den Tatbestand einer Berufspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA überhaupt erfüllen könne. Er macht sodann geltend, er habe sich der Eingabe lediglich "betreffend Befangenheit" und damit in ihrem Fazit angeschlossen. Es sei ihm nicht um einen vorbehaltlosen Anschluss an die Äusserungen des Wahlverteidigers gegangen, sondern nur um Zustimmung zur Befangenheit des Verfahrensleiters und damit zum Ausstandsgesuch des Wahlverteidigers. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Äusserungen des Wahlverteidigers, denen er sich nach Ansicht der Vorinstanz angeschlossen hat, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
6.4.2. Analog zu den strafrechtlichen Ehrverletzungsdelikten kann ein Anwalt seine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA auch dadurch verletzen, dass er sich einer fremden Äusserung anschliesst, die ihrerseits berufspflichtwidrig ist. Vorausgesetzt ist, dass er sich die fremde Äusserung bzw. deren berufspflichtwidrigen Teil zweifellos erkennbar zu eigen macht (vgl. in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte BGE 146 IV 23 E. 2.2.3 S. 28; Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sich der Beschwerdeführer mit der Aussage, er schliesse sich "der gestrigen Eingabe von Kollege C.________ betreffend Befangenheit vorbehaltlos an", die Äusserungen des Wahlverteidigers C.________, die nach Auffassung der kantonalen Instanzen gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, zweifellos erkennbar zu eigen gemacht hat. Wörtlich hat sich der Beschwerdeführer zwar nicht speziell den hier in Frage stehenden Äusserungen angeschlossen, sondern der "Eingabe". Mit dem "vorbehaltlosen" Anschluss hat er sich die Eingabe jedoch als Ganzes, einschliesslich dieser Äusserungen, zu eigen gemacht. Sein Einwand, er habe sich der Eingabe nur insoweit angeschlossen, als damit auf Befangenheit des Verfahrensleiters geschlossen und dessen Ausstand verlangt wurde, überzeugt nicht. Denn es ist nicht einzusehen, wieso er für eine derart differenzierte Bezugnahme das Wort "vorbehaltslos" verwenden sollte. Auch ohne sich von der Ausdrucksweise seines Kollegen ausdrücklich zu distanzieren, wäre es dem Beschwerdeführer - zumal in einer schriftlichen Eingabe - ohne Weiteres möglich gewesen, zumindest auf das Wort "vorbehaltlos" zu verzichten. Durch den vorbehaltlosen Anschluss an die Eingabe vom 29. Januar 2020 hat er sich die fraglichen Äusserungen von Rechtsanwalt C.________ zweifellos erkennbar zu eigen gemacht. Sie sind somit nach dem gleichen Massstab zu beurteilen, wie wenn er sie selbst getätigt hätte.
6.4.3. Die fraglichen Aussagen von Rechtsanwalt C.________ nehmen zwar Bezug auf ein konkretes Verfahren und eine konkrete "Szene im Gerichtssaal", sie fallen jedoch sehr generalisierend aus. So wird ganz allgemein die "Denkweise" des Verfahrensleiters und die "Schludrigkeit" von dessen (allgemeinem) Verhandlungsstil kritisiert. Ebenso wird in genereller Weise die Eignung des Verfahrensleiters zur Führung von Strafprozessen bzw. dessen Eignung als Richter in Frage gestellt. Derartige Äusserungen eignen sich nicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs. Sie sind unsachlich und zielen klar auf eine Herabsetzung der Person ab. Die Wortwahl, wonach der Verfahrensleiter ein "Fertigmacher" sei, der sich an kranken, beeinträchtigten oder verzweifelten Personen "gütlich tut", ist beleidigend und verletzend und ohne jeden erkennbaren Nutzen für die Klientschaft. Die Äusserungen sind somit berufspflichtwidrig. Indem der Beschwerdeführer sich ihnen vorbehaltlos anschloss, verstiess er gegen Art. 12 lit. a BGFA.
7.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe bei der Sanktionsbemessung die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt, indem sie eine noch nicht rechtskräftige Sanktion aus einem anderen Verfahren mitberücksichtigt habe. Ebenso macht er geltend, sie habe bei der Sanktionsbemessung ihr Ermessen überschritten. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge zurückzukommen, die Vorinstanz habe im Hinblick auf die Sanktionsbemessung den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt (vgl. vorne E. 5.4).
7.1. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, ist nur auf Strafverfahren anwendbar. Für das vorliegende Disziplinarverfahren kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten (vgl. BGE 128 I 346 E. 2, insb. 2.3; Urteil 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.5). Im Übrigen wurde die im anderen Verfahren ergangene Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 2'000.--, deren Berücksichtigung er mit dieser Rüge kritisiert, inzwischen vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024).
7.2. Was die Feststellung des Sachverhalts betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte die Akten des Strafverfahrens einschliesslich der Tonträger zur Hauptverhandlung beiziehen müssen, in dessen Rahmen die Äusserungen getätigt wurden. Daraus wäre hervorgegangen, welche Stimmung der Richter geschaffen habe, die schliesslich in den fraglichen Äusserungen gemündet habe. Dies wäre auch für die Frage des Verschuldens und damit der Strafzumessung relevant gewesen.
Die Sachverhaltsfeststellung durch die Disziplinarbehörden richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 34 Abs. 1 BGFA; Schupp/Sardet, in: Commentaire romand, N. 2 und N. 12 ff. zu Art. 34 BGFA; Staehelin/Oetiker, in: Kommentar Anwaltsgesetz, N. 2 zu Art. 34 BGFA). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine willkürliche Anwendung geltend. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unvollständig sind oder - als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG - auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur Ergänzung eines offensichtlich unvollständigen Sachverhalts BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 1.3.2; 2C_662/2022 vom 8. September 2022 E. 1.2; 2C_348/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.1). Letzteres wäre anzunehmen, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich für nicht entscheidrelevant erachtet hätte (vgl. vorne E. 5.1). Damit die Rüge Erfolg haben kann, ist deshalb vorauszusetzen, dass der Kontext der umstrittenen Äusserungen, d.h. die vom Verfahrensleiter angeblich geschaffene Stimmung, für die rechtliche Beurteilung offensichtlich relevant ist.
Im Hinblick auf die Sanktionsbemessung nach Art. 17 BGFA ist der Gesamtkontext der umstrittenen Äusserungen relevant, soweit er sich auf die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers auswirkt (hinten E. 7.3). Der prozessuale Kontext des Strafverfahrens, in dessen Rahmen die Äusserungen gefallen sind, und namentlich die Geschehnisse in der Hauptverhandlung sind in erster Linie relevant für die Frage, ob das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch in der Sache begründet war. Davon hängt die hier zu beurteilende Frage der Berufspflichtverletzung nicht ab (vorne E. 6.2.2). Auch für das Mass des Verschuldens bei der Berufspflichtverletzung sind diese Tatsachen nicht offensichtlich relevant. Die hier zu beurteilenden Äusserungen wurden nicht an einer mündlichen Handlung getätigt, sondern in schriftlichen Eingaben. Eine allenfalls aufgeheizte Stimmung an der Hauptverhandlung konnte den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Pflichtbefolgung beim Verfassen dieser Eingaben aufgrund der zeitlichen Distanz nicht unmittelbar und wesentlich beeinflussen. Es handelt sich somit nicht um Tatsachen, die geeignet sind, das Verschulden eines Anwalts bei der Verletzung einer Berufspflicht als offensichtlich weniger schwer erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz durfte deshalb mangels offensichtlicher Entscheidrelevanz mit Recht von weiteren Beweiserhebungen absehen. Die Sachverhaltsrüge ist damit unbegründet.
7.3. Bei Verletzungen der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen Berufspflichten, wobei auch die Zahl der Verstösse und eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen und disziplinarischen Vorleben des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 17 BGFA; Bauer/Bauer, a.a.O., N. 25 zu Art. 17 BGFA). Frühere Sanktionen können nicht nur, sondern müssen grundsätzlich in die Beurteilung einfliessen (Urteil 2C_354/2021 vom 24. August 2021 E. 5.1).
Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 7.2; 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 8.1; 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).
7.4. Zunächst ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in anderen Verfahren ergangenen Sanktionierungen des Beschwerdeführers bei der hier zu beurteilenden Sanktionsbemessung mitberücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe diese früheren Sanktionierungen in Überschreitung ihres Ermessens in ganz erheblichem Masse berücksichtigt. Darauf schliesst er aus der Höhe der hier ausgesprochenen Busse von Fr. 5'000.--. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht nicht klar hervor, in welchem Umfang die Vorinstanz die früheren Sanktionen berücksichtigt hat. Diese Frage ist aber nicht entscheidend, sofern die Sanktionshöhe unter Berücksichtigung sowohl des in diesem Verfahren zu beurteilenden Fehlverhaltens als auch der früheren Sanktionen insgesamt nicht als unverhältnismässig erscheint. Als wesentlicher Umstand ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur für einen, sondern für zwei Vorfälle zu sanktionieren ist, die fast zehn Monate auseinanderliegen und damit als zwei eigenständige Sachverhalte einzuordnen sind. Die ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.-- bewegt sich bei einem zulässigen Maximalbetrag von Fr. 20'000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA) noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Unter Mitberücksichtigung der früheren Sanktionen erscheint diese Busse angesichts des weiten Ermessens der Disziplinarbehörden als zulässig. Die Rüge der Ermessensüberschreitung ist deshalb unbegründet.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller