4A_333/2024 21.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_333/2024
Verfügung vom 21. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________ GmbH,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Schmutz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2024 (HG 24 43).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2024.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführerinnen, sie zögen die Beschwerde zurück.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerinnen werden dafür unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 4A_333/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz unter Beilage der Rückzugserklärung (act. 12).
Lausanne, 21. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann