4A_331/2024 25.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_331/2024
Verfügung vom 25. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Mai 2024 (LF240045-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführer, sie zögen die Beschwerde zurück.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführer werden dafür unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann