5A_405/2024 02.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_405/2024
Urteil vom 2. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach,
Marktplatz 22, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Erbenbescheinigung, Akteneinsicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 17. Mai 2024 (OGBES.2024.3).
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 beantragten die Beschwerdeführer für C.________ beim Erbschaftsamt Grenchen-Bettlach die Ausstellung einer neuen Erbenbescheinigung im Nachlass der 2016 verstorbenen D.________. Dieses antwortete dahingehend, dass keine allgemein gehaltenen Bescheinigungen ausgestellt werden dürften, jedoch eine weitere Erbenbescheinigung ausgestellt werde, falls ein weiterer Vermögenswert bekannt geworden sei.
Am 4. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführer für C.________ eine Beschwerde ein und verlangten in deren Namen auch Einsicht in verschiedene Akten. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und um Feststellung, dass eine falsche Rechtsanwendung erfolgt sei, dass keine Erbenbescheinigung für die Alleinerbin C.________ ausgestellt worden sei, dass seit dem 11. Juni 2024 eine neue Erbschaft für diese eingetreten sei, dass das Inventar Nr. xxx dieser nicht eröffnet worden sei und dass die Liegenschaft E.________strasse yyy unrichtig übertragen worden sei; ferner sei festzustellen, wer im Kanton Solothurn die Aufsichtsbehörde über das Grundbuch sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn betreffend eine von den Beschwerdeführern im Namen von C.________ als Alleinerbin im Zusammenhang mit Erbenbescheinigung und Akteneinsicht eingereichte Beschwerde. Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist C.________ als Partei aufgeführt und die vorliegenden Beschwerdeführer als deren Vertreter.
2.
Die Beschwerdeführer scheinen sich in eigenem Namen an das Bundesgericht zu wenden; jedenfalls weisen sie nirgends darauf hin, dass sie als Vertreter von C.________ handeln würden. Entsprechend mangelt es ihnen an einer eigenen Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und es ist deshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
Nichts anderes würde sich ergeben, wenn die Beschwerdeführer in Wahrheit für C.________ Beschwerde erheben sollten - worauf hindeuten könnte, dass sie der Beschwerde eine Generalvollmacht von C.________ vom 29. Dezember 2023 zur Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten beilegen -, denn in Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur durch Anwälte vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist deshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli