8C_770/2023 11.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_770/2023
Urteil vom 11. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Einkommensvergleich; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2023 (200 22 414 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1989 geborene A.________ absolvierte 2008 die Matura und begann 2009 ein Informatikstudium an der Schule B.________. Dieses brach er 2012 ab, da er die zweite Basisprüfung nicht bestand. Am 6. August 2012 begann er im C.________ eine zweijährige Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ. Am 11. November 2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm diverse berufliche Massnahmen zu. Am 5. August 2014 schloss er die Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ erfolgreich ab. Am 1. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle ihre Leistungen ein.
A.b. Am 16. Juni 2016 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Am 7. Dezember 2016 unterzog er sich einer Rückenmarkoperation mit Tumorentfernung. Die IV-Stelle sprach ihm verschiedene Hilfsmittel zu und holte ein polydisziplinäres Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, vom 12. Juni 2017 ein. Sie gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2018 ab 1. Februar 2018 einen Assistenzbeitrag und mit Verfügung vom 7. Juni 2018 ab 1. Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Als berufliche Massnahme veranlasste sie u.a. eine vom 12. August 2019 bis 31. Juli 2021 dauernde Ausbildung des Versicherten zum Kaufmann EFZ mit berufsbegleitendem Praktikum. Am 4. Februar 2021 stellte sie den Assistenzbeitrag wegen Verzichts des Versicherten ein. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann EFZ am 31. Juli 2021 trat er bei der D.________ ab 1. August 2021 zu 50 % eine kaufmännische Stelle an. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der Videmus AG, Institut zur Durchführung von poly- und monodisziplinären Gutachten, Winterthur, vom 29. November 2021 ein. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 sprach sie A.________ vom 1. Januar bis 30. September 2017 eine ganze und vom 1. Oktober 2017 bis 31. Juli 2021 eine halbe Rente zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juni 2022 insoweit ab, als es ihm vom 1. August bis 31. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente und vom 1. bis 30. November 2022 eine Viertelsrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und änderte die Verfügung insoweit ab, als es dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 eine Viertelrente zusprach (Urteil vom 23. Oktober 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil sei hinsichtlich der Befristung des Rentenanspruchs per 30. November 2022 sowie hinsichtlich dessen Höhe in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 und vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 teilweise aufzuheben. Vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 und vom 1. November 2022 bis 30. November 2022 sei ihm anstelle der zugesprochen Viertelrente jeweils mindestens eine halbe Invalidenrente, sodann rückwirkend seit 1. November 2022 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung der Abklärungen an die Vorinstanz, subeventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die Dauer und die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers in bundesrechtskonformer Weise festsetzte.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die bei der Neuanmeldung der versicherten Person analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 2 IVV; BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3, 585 E. 5.3), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (E. 1 hiervor; BGE 143 V 124 E.2.2.2; 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Gutachten der ABI vom 12. Juni 2017 und der Videmus AG vom 29. November 2021 in einer angepassten Tätigkeit von Januar bis November 2016 zu 30 % arbeitsunfähig, von Dezember 2016 bis Ende Juni 2017 vollständig arbeitsunfähig sowie in einer angepassten Tätigkeit von Juli 2017 bis spätestens 7. November 2021 zu 50 % und seit 8. November 2021 zu 40 % arbeitsunfähig war. Hiermit hat es demnach sein Bewenden.
4.
In den Urteilserwägungen stellte die Vorinstanz mit einer schlüssigen Begründung fest, der Beschwerdeführer habe vom 1. August bis 31. Oktober 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und vom 1. bis 30. November 2021 auf eine Viertelsrente. Im Urteilsdispositiv sprach sie ihm die Viertelsrente vom 1. bis 30. November 2022 zu, was ein offensichtlicher Verschrieb ist. Das vorinstanzliche Dispositiv ist somit von Amtes wegen dahingehend zu korrigieren (Art. 106 Abs. 1 BGG), als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. November 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Dies stellt keine reformatio in peius (Verschlechterung) dar (vgl. 107 Abs. 1 BGG), da der Anspruch in quantitativer Hinsicht gleich bleibt.
5.
5.1. Strittig ist die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und dabei vorab das vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare sog. Valideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2).
Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe. Dabei geht es um eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage (E. 1 hiervor), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b; Urteil 9C_769/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3).
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus dem bisherigen beruflichen Werdegang ergäben sich nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ am 5. August 2014 einen konkreten beruflichen Aufstieg geplant oder angestrebt hätte. Seine Zweitausbildung zum Kaufmann EFZ vom 12. August 2019 bis 31. Juli 2021 sei erst im Rahmen der beruflichen Eingliederung durch die IV-Stelle erfolgt, ohne dass er bereits vorgängig konkrete Schritte im Hinblick auf ein berufliches Weiterkommen unternommen hätte. Insoweit sei sein Vorbringen, dass er im hypothetischen Gesundheitsfall bereits vor der Unterstützung durch die IV-Stelle eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich absolviert hätte, rein spekulativ und vermöge kein höheres Valideneinkommen als dasjenige in der angestammten Tätigkeit im Detailhandel zu begründen. Seine Behauptung, er hätte an dieser Arbeit kein Interesse gehabt, widerspreche seinen echtzeitlichen Angaben, wonach ihm die Lehre als Detailhandelsfachmann sehr gefallen habe. Er habe zudem mit Blick auf den anstehenden Lehrabschluss keine konkreten beruflichen Zukunftsvorstellungen geäussert, sondern geplant, Geld zu sparen für einen Sprachaufenthalt und zu seiner neuen Partnerin zu reisen. Diesen echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers sei besonderes Gewicht beizumessen. Daran ändere nichts, dass er über einen Matura-Abschluss verfüge und von 2009 bis 2012 an der Schule B.________ studiert habe. Insgesamt sei eine konkrete berufliche Weiterentwicklung im hypothetischen Gesundheitsfall nicht erstellt. Zwecks Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2017 sei daher auf den LSE-Tabellenlohn im Bereich Detailhandel im Kompetenzniveau 2 abzustellen. Auf eine betraglich exakte Berechnung des Valideneinkommens pro 2017 sei indes zu verzichten, weil die angestammte Tätigkeit im Rahmen der ab Juli 2017 wiederhergestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3 hiervor) das geltende medizinische Zumutbarkeitsprofil erfüllt habe und somit für beide Vergleichseinkommen auf denselben LSE-Tabellenlohn abzustellen sei. Im Jahr 2021 sei trotz der im Rahmen der IV-Eingliederungsmassnahmen erlangten Ausbildung zum Kaufmann EFZ am 31. Juli 2021 der Verdienst im Detailhandel als Valideneinkommen heranzuziehen (hierzu vgl. nachfolgend E. 4.5). Ausgehend von brutto Fr. 4'963.- pro Monat (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 47 Detailhandel, Kompetenzniveau 2, Männer) resultiere hochgerechnet auf das Jahr 2021 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 62'146.25.
5.2.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, zwischen der Leistungsabweisung durch die IV-Stelle per 1. Oktober 2015 und seiner Neuanmeldung vom 16. Juni 2016 habe er sich ohne ihre Unterstützung im ersten Arbeitsmarkt auf Stellensuche begeben und sich durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) bei der Stiftung E.________ hinsichtlich seines beruflichen Potentials abklären lassen. Aufgrund des Schlussberichts dieser Stiftung vom 13. Mai 2016 sei anzunehmen, dass er auch im Gesundheitsfall in demselben Zeitraum eine berufliche Neuorientierung in den kaufmännischen Bereich bzw. in die Informatiksparte vorgenommen hätte. Die Vorinstanz habe diesen Bericht und die dort dokumentierten Belege für eine bevorstehende berufliche Weiterentwicklung im angefochtenen Urteil nicht erwähnt bzw. sich damit nicht auseinandergesetzt. Weiter habe er auch sein Informatikstudium an der Schule B.________ aufgrund der bereits damals aktenkundigen gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beschwerden abbrechen müssen. Als Gesunder hätte er dieses Studium höchst wahrscheinlich erfolgreich abgeschlossen und wäre in einer qualifizierten Tätigkeit im Informatikbereich tätig. Schliesslich sei auch seine Invalidenkarriere im kaufmännischen Bereich zu berücksichtigen. Somit hätte er sich im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns auch als Gesunder beruflich weg vom Detailhandel hin zum kaufmännischen Bereich bzw. Informatikfach orientiert und wäre in dieser Branche tätig.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Nichtberücksichtigung des Berichts der Stiftung E.________ vom 13. Mai 2016 rügt, kann das Bundesgericht diesen Bericht selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis).
Aus diesem Bericht ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein Vorhaben, sich im kaufmännischen Bereich bzw. in der Informatiksparte weiterzubilden, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan hätte. Dieser Bericht deutet bloss auf die Absicht bzw. das Interesse des Beschwerdeführers hin, eine solche Weiterbildung zu absolvieren, was aber nicht genügt (vgl. E. 5.1 hiervor). Hieran ändert nichts, dass ihm in diesem Bericht die intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten zu dieser Weiterbildung attestiert wurden.
5.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er im Jahre 2009 ein Informatikstudium an der Schule B.________ begann und dieses 2012 wegen Nichtbestehens der 2. Basisprüfung abbrach. Dass dies wegen bereits damals aktenkundigen gesundheitlichen Problemen erfolgt sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird von ihm nicht mit echtzeitlichen ärztlichen Berichten belegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dies spricht mithin gegen eine Ausbildung zum Informatiker im Gesundheitsfall. Hiervon abgesehen ist entscheidwesentlich, dass - wie dargelegt (vgl. E. 5.3 hiervor) - im massgebenden Zeitpunkt zwischen der Leistungseinstellung durch die IV-Stelle per 1. Oktober 2015 und der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei ihr vom 16. Juni 2016 keine konkreten Schritte für den Beginn einer Ausbildung im Informatikbereich belegt sind.
5.5. Nicht stichhaltig ist die Berufung des Beschwerdeführers auf seine erfolgreiche Invalidenkarriere, in deren Rahmen er aufgrund der von der IV-Stelle veranlassten beruflichen Massnahmen am 31. Juli 2021 die Ausbildung zum Kaufmann EFZ erfolgreich abschloss. Die Vorinstanz erwog nämlich zu Recht, dass bei einer versicherten Person, die dank Hilfsmitteln und Umschulung seitens der Verwaltung erfolgreich beruflich integriert wurde, für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeitpunkt weiterhin der davor (d.h. vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung) erzielte Verdienst heranzuziehen ist, hier somit derjenige im Detailhandel (SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C_24/2009 E. 3.2; Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 54 zu Art. 28a IVG).
5.6. Nach dem Gesagten ist es somit nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers denjenigen LSE-Tabellenlohn als massgebend erachtete, den er ohne Invalidität im Beruf als Detailhandelsfachmann EFZ hypothetisch erzielen könnte (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Dieser ist in masslicher Hinsicht unbestritten.
6.
6.1. Umstritten ist weiter das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare sog. Invalideneinkommen (hierzu vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2). Wird dieses - wie hier (vgl. E. 6.2 hiernach) - auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.3 und E. 6.5).
6.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die IV-Stelle habe in der strittigen Verfügung vom 9. Juni 2022 beim Invalideneinkommen für das Jahr 2017 - wie beim Valideneinkommen - auf den branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn im Bereich Detailhandel abgestellt und diesen an das ab Juli 2017 medizinisch-theoretisch zumutbare Pensum von 50 % angepasst. Da in diesem Berechnungszeitpunkt beide Vergleichseinkommen auf demselben LSE-Tabellenlohn basierten, könne deren genaue Berechnung unterbleiben. Für die Einkommensvergleiche im Jahr 2021 ging die Vorinstanz vom branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn für Bürokräfte und verwandte Berufe aus. Es resultierte im Rahmen des vorerst zumutbaren 50%igen Pensums ein Invalideneinkommen von Fr. 36'293.15 bzw. in dem seit November 2021 zumutbaren 60%igen Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 43'551.80. Weiter begründete die Vorinstanz, weshalb ein Tabellenlohnabzug nicht gerechtfertigt sei (hierzu vgl. E. 7.2 hiernach).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer verlangt einzig, beim von der Vorinstanz ermittelten Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen. Er leide an einer inkompletten Paraplegie und sei damit bei der Verrichtung von alltäglichen Handgriffen (welche auch bei Büroarbeiten üblicherweise gemacht werden müssen) körperlich in einem Mass eingeschränkt, das sich namentlich hinsichtlich seiner Arbeitseffizienz - selbst in einem Teilzeitpensum - zusätzlich negativ auswirke. Entgegen der Vorinstanz sei dieser Umstand durch die gutachterlich attestierte reduzierte Präsenzzeit nicht bereits umfassend abgegolten. Mit dieser werde nicht berücksichtigt, dass die Arbeitsabläufe infolge der eingeschränkten Mobilität (namentlich des Rollstuhls) langsamer als bei einer gänzlich gesunden Person in derselben Funktion ausgeführt würden. Hinzu komme, dass er sich mehrfach wöchentlich in die Physiotherapie und andere therapeutische Massnahmen begeben müsse, was einem Arbeitgeber ein extremes Mass an Flexibilität abverlange und sich für den Beschwerdeführer zusätzlich einschränkend auf dem Arbeitsmarkt auswirke. Soweit die Vorinstanz darauf hinweise, die im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit verbliebene Teilzeitbeschäftigung von 50 bis 60 % wirke sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung eher "geringfügig lohnsenkend" aus, sei ein einschränkender Lohnprogressionseffekt durch diesen Umstand nichtsdestotrotz statistisch feststellbar. Somit habe diese Tatsache zusätzlich mit den anderen Faktoren einschränkende Auswirkungen auf die zu erwartende Lohnentwicklung, so dass der Beschwerdeführer im Vergleich mit vollständig gesunden Mitarbeitenden mit einem unterdurchschnittlichen Lohn zu rechnen habe.
7.2.
7.2.1. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausging, in den Gutachten der ABI vom 12. Juni 2017 und der Videmus AG vom 29. November 2021 sei seinen gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen worden (vgl. E. 3 hiervor). Hinweise auf eine weitergehende Minderung des Rendements - wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlangsamung infolge der eingeschränkten Mobilität - sind diesen Gutachten nicht zu entnehmen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung müsste denn auch primär in den Grad der Arbeitsunfähigkeit einfliessen. Unter dem Titel der Herabsetzung des Tabellenlohns würde sie grundsätzlich nicht noch einmal berücksichtigt (vgl. auch Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.5).
7.2.2. Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt, er müsse sich mehrfach wöchentlich in die Physiotherapie und andere therapeutische Massnahmen begeben, was vom Arbeitgeber eine extreme Flexibilität verlange, hat die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen ist (Urteil 9C_42/2022 12. Juli 2022E. 4.5 mit Hinweisen). Gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass dies bereits im Rahmen der gutachterlich attestierten, reduzierten Präsenzzeit umfassend berücksichtigt worden sei (vgl. E. 3 hiervor), bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor.
Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können demgegenüber einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (Urteil 9C_42/2022 12. Juli 2022 E. 4.5 mit Hinweis). Solche sind hier aber nicht erstellt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.
7.2.3.
7.2.3.1. Im Weiteren hat die Vorinstanz hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % zutreffend auf die LSE-Tabelle T18 verwiesen. Danach verdienten Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 rund 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2020 betrug dieser Minderverdienst rund 3 %. Dies stellt - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6). Die Nichtberücksichtigung dieser statistischen Lohndifferenz im Rahmen der Abzugsfrage verletzt daher kein Bundesrecht.
7.2.3.2. Mit Blick auf den Verfügungserlass am 9. Juni 2022 gelangt ab 1. Januar 2022 Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 zur Anwendung. Da diese Norm den Teilzeitabzug von 10 % nur für Versicherte mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger vorsieht, der Beschwerdeführer aber gemäss den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ab November 2021 zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3 hiervor), kommt ein Abzug gestützt auf die genannte Bestimmung nicht zu Anwendung.
Selbst bei Veranschlagung eines 10%igen Abzugs würde ein Invalideneinkommen von Fr. 39'196.60 resultieren (Fr. 43'551.80 : 100 x 90; siehe E. 6.2 hiervor), was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'146.25 (vgl. E. 5.2.1 hiervor) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % führen würde (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121)
8.
Im Übrigen ist der vorinstanzliche Einkommensvergleich in betraglicher Hinsicht unbestritten. Gleiches gilt betreffend die zeitliche Staffelung der abgestuften Rentenzusprache, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dispositiv Ziff. 1 des kantonalen Urteils wird wie folgt korrigiert: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juni 2022 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 31. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente und vom 1. bis 30. November 2021 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 28. Februar 2017 eine Viertelrente zugesprochen wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar