7B_507/2024 13.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_507/2024
Urteil vom 13. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2024 (470 24 52).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher, eventualiter gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit dem 28. November 2023 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2024 vorläufig bis zum 27. Mai 2024 verlängert. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde am 2. April 2024 ab.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 führt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, jedenfalls soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
2.2. Das Kantonsgericht legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, als erfüllt erachtet (vgl. E. 3 und E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Er macht einzig geltend, es liege eine "Gesetzesverletzung", "Fremdenfeindlichkeit" und "Ausländerrassismus" vor und er werde bei einer Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid hinsichtlich der Verlängerung der Untersuchungshaft selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Advokat Daniel Wagner, Basel, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier