8C_89/2024 10.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_89/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Hüni,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2023 (VBE.2023.130).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der am 6. Juli 2012 geborene A.________ leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen und wurde von seinen Eltern erstmals am 24. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau wiederholt medizinische Massnahmen zu.
A.b. Im April 2019 (Eingang bei der IV-Stelle am 17. April 2019) beantragten die Eltern für A.________ die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 19. November 2019 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
A.c. Mit Mitteilung vom 12. März 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) ab 2. Februar 2021 und mit Mitteilung vom 6. September 2021 übernahm sie zudem rückwirkend ab dem 27. Februar 2020 die Kosten für die Behandlung einer Autismus-Spektrum-Störung (Ziff. 405 GgV-Anhang).
A.d. Am 29. November 2021 ersuchten die Eltern des A.________ aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands um Revision der Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle führte in der Folge eine Abklärung der Hilflosigkeit an Ort und Stelle durch. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Erhebung kündigte sie mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2022 an, ab 1. November 2021 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 entschied sie in diesem Sinne, wobei sie in ihrer Begründung ergänzend festhielt, die Verfügung vom 19. November 2019 werde in Wiedererwägung gezogen.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Dezember 2023 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen insbesondere in Form einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. Juli 2017 und für mittlere Hilflosigkeit ab 1. Oktober 2017 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 8. Dezember 2023 - zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle - ohne inhaltlich Stellung zu nehmen - auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Februar 2023 geschützt hat und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit bereits ab Juli 2017 (anstatt erst ab 1. Dezember 2019) und eine solche für mittlere Hilflosigkeit schon ab Oktober 2017 (anstatt erst ab 1. November 2021) verneint hat.
Unbestritten ist hingegen, dass die Verfügung vom 19. November 2019 aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist und diese deshalb wiedererwägungsweise (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) darauf zurückkommen durfte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 und Art. 42bis IVG; Art. 37 IVV), zur prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz verneinte die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG im Wesentlichen mit der Begründung, es wäre dem Beschwerdeführer resp. dessen Eltern möglich gewesen, die erforderlichen Beweise schon früher beizubringen. Ausserdem wäre es ihm unbenommen gewesen, im Vorbescheidverfahren gegen den vorgesehenen zweifellos unrichtigen Entscheid zu opponieren resp. die entsprechende Verfügung mittels Beschwerde anzufechten, was er indessen nicht getan habe.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Er macht geltend, die Voraussetzungen der prozessualen Revision seien gegeben, weshalb der Anspruch auf Hilflosenentschädigung rückwirkend neu zu beurteilen sei.
4.
4.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die Revisionsverfügung ist reformatorischer Natur und ersetzt den ursprünglichen Entscheid (dazu und zum Folgenden: Urteil 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Neubeurteilung wirkt zurück (ex tunc) und beinhaltet eine rückwirkende Korrektur der Anspruchsbeurteilung für den durch die revidierte Verfügung geregelten Zeitraum.
4.2. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2022 IV Nr. 17 S. 53, 9C_12/2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Somit hat die gesuchstellende Person im Revisionsgesuch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 4.2.4).
4.3. Nach den verbindlichen (vgl. E. 1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz stütze sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 19. November 2019 zur Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers einzig auf die Angaben des behandelnden Kinderarztes und den Bericht des behandelnden Ophthalmologen vom 13. September 2019. Sie ging deshalb von einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall aufgrund hochgradiger Sehschwäche aus. In der Anmeldung für Hilflosenentschädigung vom 1. März 2019 wurde jedoch eine Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensbereichen geltend gemacht, was einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades entspräche. Zudem sei bereits im zuhanden des zuständigen schulpsychologischen Dienstes verfassten heilpädagogischen Fachbericht vom 7. Oktober 2015 unter Hinweis auf einen logopädischen Abklärungsbericht vom 8. Juli 2015 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in allen Bereichen der Selbstversorgung (Körperpflege, An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme) aufgrund der Sehbehinderung auf Hilfe angewiesen sei. Dieser Bericht sei den Eltern des Beschwerdeführers damals zugestellt worden. Die IV-Stelle habe davon erst im Juli 2021 Kenntnis erhalten.
Es steht fest und ist unbestritten (vgl. E. 2.1 hiervor), dass die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Stattdessen sprach sie dem Beschwerdeführer aufgrund der hochgradigen Sehschwäche lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zu. Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, gegen den damaligen Vorbescheid zu opponieren und eine Abklärung an Ort und Stelle zu verlangen und gegen die Verfügung vom 19. November 2019 Beschwerde zu erheben. Die prozessuale Revision dient nicht dazu, die nachträgliche Korrektur einer prozessualen Nachlässigkeit zu ermöglichen (vgl. Urteile 8C_188/2023 vom 31. Mai 2024 E. 3.3; 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5.2.2; 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 111 Ib 209 E. 1). Die Unmöglichkeit, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteil 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.3).
4.4.
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte das zentrale Beweismittel eines Abklärungsberichts im Verfahren zur Verfügung vom 19. November 2019 nicht beibringen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass es an ihm gelegen wäre, eine entsprechende Abklärung zu beantragen. Bei genügender Sorgfalt hätte er demnach ein solches Beweismittel im früheren Verfahren beibringen können (Urteil 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.2; vgl. auch I 635/99 vom 18. April 2000 E. 5). Dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer damals nicht anwaltlich vertreten war, ändert daran nichts, wäre es ihm resp. seinen Eltern doch zumutbar gewesen, innert der Rechtsmittelfrist bei einer rechtskundigen Person Rat zu suchen (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1). Der Sichtweise des Beschwerdeführers zu folgen liefe darauf hinaus, dass frühere Unterlassungen nachträglich korrigiert werden könnten, was nicht Sinn der prozessualen Revision als ausserordentliches Rechtsmittel ist (vgl. ARV 2013 S. 356, 8C_334/2013 E. 3.3; Urteil 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.3).
Beim heilpädagogischen Fachbericht vom 7. Oktober 2015 handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, lag dieser dem Beschwerdeführer doch schon vor der Verfügung vom 19. November 2019 vor. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selber vorbringt, wäre der Bericht nicht geeignet gewesen, eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu belegen. Dafür wäre vielmehr eine Abklärung vor Ort notwendig gewesen.
4.4.2. Sodann ist unbestritten, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 19. November 2019 den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt hat. Sie ist denn auch wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) auf ihre Verfügung zurückgekommen und hat den Leistungsanspruch mit Wirkung ab jetzt und für die Zukunft (ex nunc et pro futuro; vgl. E. 5.2 hiernach) neu geprüft. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) ist folglich - soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - nicht erkennbar.
4.5. Nach dem Gesagten ist es nichts bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG verneint hat.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei der Zeitpunkt der Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2021 festzulegen. Zu jenem Zeitpunkt habe die IV-Stelle Kenntnis vom heilpädagogischen Bericht vom 7. Oktober 2015 erlangt.
5.2. Steht die zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweis).
5.3. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens: sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a); bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an (lit. b); falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c).
Rechtsprechungsgemäss ist für die Korrektur einer unrichtigen Verfügung im Rahmen des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat, was nicht voraussetzt, dass die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E. 6.2; 110 V 297 E. 4a; SVR 2023 IV Nr. 32 S. 106, 8C_457/2022 E. 5.4.2) und die Verwaltung damit ausreichend Anlass gehabt hätte, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen (BGE 129 V 433 E. 6.4; Urteil 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 4.1). Anderseits gilt der Mangel aber auch als dann entdeckt, wenn die versicherte Person ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte.
5.4. Die Vorinstanz stellte fest, nach der mit Verfügung vom 19. November 2019 erfolgten Zusprache einer Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit habe sich der Beschwerdeführer am 18. Februar 2021 für medizinische Massnahmen aufgrund einer neu aufgetretenen Epilepsie angemeldet. In diesem Zusammenhang seien diverse medizinische Berichte zu den ab Januar 2021 erstmals erlittenen epileptischen Anfällen sowie zur Autismusabklärung eingereicht worden. Aus diesen Berichten gehe nicht konkret hervor, dass aufgrund der beiden neu diagnostizierten Geburtsgebrechen mehr Dritthilfe - im Vergleich zur anerkannten leichten Hilflosigkeit - notwendig wäre. Erst mit dem Bericht der Schule für Sehbehinderte vom 1. Februar 2022, worin sich die zuständige Lehrperson detailliert zum Hilfebedarf des Beschwerdeführers geäussert habe, sei der Mangel resp. die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 19. November 2019 zumindest als wahrscheinlich erschienen.
5.5. Der vom Beschwerdeführer erwähnte heilpädagogische Bericht vom Oktober 2015 ging bei der IV-Stelle im Juli 2021 im Rahmen der Anmeldung für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 405 ein. Aus diesem Bericht erhellt zwar, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen war (vgl. E. 4.3 hiervor). Dass sich aus dem heilpädagogischen Bericht oder anderen Dokumenten darüber hinaus in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung eine Hilfsbedürftigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder eine Überwachungsbedürftigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) ergäbe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr räumt er selber ein, dass der Bericht keinen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gebracht habe. Wenn die Vorinstanz den bei der IV-Stelle im Juli 2021 eingegangenen heilpädagogischen Bericht vom Oktober 2015 nicht als massgeblich für den Zeitpunkt der Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers angesehen hat, ist dies folglich nicht zu beanstanden. Vielmehr hat sie den Zeitpunkt der Erhöhung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bundesrechtskonform nach Massgabe des Revisionsgesuchs per 1. November 2021 festgesetzt. Das angefochtene Urteil hält auch in diesem Punkt stand.
6.
Zusammfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die von der IV-Stelle verfügte Erhöhung der Hilflosenentschädigung per 1. November 2021 bestätigt hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest