1C_672/2023 12.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_672/2023
Urteil vom 12. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Büro F-6, Stauffacherstrasse 55,
Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2023 (TB230091-O/U/HEI).
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete am 3. Juli 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Ehrverletzung. Dieser, ein Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich, soll in einer E-Mail vom 18. Juli 2022 geschrieben haben: "Wie sich gezeigt hat, neigt Frau A.________ dazu, aus Kleinigkeiten eine grosse Sache zu machen". Damit werde ihre Person herabgesetzt, indem gegenüber Dritten der Eindruck erweckt werde, man brauche ihre Äusserungen nicht ernst zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies das Schreiben von A.________ mit den Akten (via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich) dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung.
Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ mit Beschluss vom 8. Dezember 2023.
B.
A.________ gelangt am 12. Dezember 2023 mit einer sinngemässen Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt darin primär die Feststellung einer durch das Obergericht begangenen Rechtsverweigerung. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem beim Bundesgericht hängigen Verfahren 1C_258/2023. Ferner ersucht sie um die Möglichkeit, ihre Eingabe innert dreissig Tagen zu ergänzen.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies A.________ mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 darauf hin, dass sie die Beschwerde weit vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht habe und somit die Möglichkeit habe, diese noch innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. Auf ihr Gesuch um Ergänzung der Eingabe sei deshalb nicht weiter einzugehen.
B.________, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung. A.________ äusserte sich nicht mehr.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_107/2023 vom 12. Februar 2024 E. 1.1).
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ihre Strafanzeige kann aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht mehr weiter behandelt werden. Insofern ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.
1.3. Die Beschwerdeführerin stellt primär ein Feststellungsbegehren und weitere Prozessanträge, ohne jedoch einen expliziten Antrag in der Sache zu stellen. Grundsätzlich entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst bzw. reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb in der Regel ein Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Eine abstrakte, theoretische Rechtsfrage kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_589/2020 vom 22. März 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 281). Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich indes die Absicht der Beschwerdeführerin, das Bundesgericht dazu zu veranlassen, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Insofern kann von einem gültigen Rechtsbegehren i.S.v. Art. 42 Abs. 1 BGG ausgegangen werden.
1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde über weite Strecken lediglich ihre Sicht der Dinge dar, ohne konkret aufzuzeigen, inwieweit der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Insbesondere bringt sie keine hinreichend substanziierten Rügen vor, die sich gegen den Inhalt der vorinstanzlichen Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen richten würden. Insoweit ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen. Auf die Beschwerde einzutreten ist mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG lediglich, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 3 hiernach).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, das Beschwerdeverfahren betreffend die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners mit dem ebenfalls beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren 1C_258/2023 zu vereinigen. Laut der Beschwerdeführerin würden beide Verfahren Fragen betreffen, die im Zusammenhang mit einem weiteren Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen Urkundenfälschung stünden, das jedoch durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nicht an die Hand genommen worden sei.
2.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
2.2. Während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner wegen eines Ehrverletzungsdeliktes zugrunde liegt, geht es im Verfahren 1C_258/2023 um eine Ermächtigungsverweigerung betreffend einen Staatsanwalt und eine Staatsanwältin wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB). Es stellen sich mithin unterschiedliche Rechtsfragen. Sodann bildet in keinem der beiden Ermächtigungsverfahren das durch Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossene Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Streitgegenstand, wie dies die Beschwerdeführerin geltend zu machen versucht. Ein enger sachlicher Zusammenhang, der eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigen würde, ist zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in beiden Strafverfahren Anzeigerin ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der genannten Verfahren wird demnach abgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil die Vorinstanz ihre Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht berücksichtigt habe, obwohl diese vor Erlass des angefochtenen Entscheids bei ihr eingegangen sei. In dieser Eingabe habe sie relevante neue Tatsachen und Belege eingereicht, von denen sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren habe und die von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen.
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte Anspruch umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung (BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil 1C_439/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt namentlich auch dann vor, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wird (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht weiter all jene Befugnisse, die den Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können. Die Betroffenen haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Das Gericht kann jedoch Beweisanträge ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2023 die Möglichkeit gewährte, sich innert dreissig Tagen zur Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu äussern. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am 7. August 2023 eine Stellungnahme eingereicht. Der Schriftenwechsel war damit abgeschlossen. Am 2. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin sodann eine weitere, spontane Eingabe bei der Vorinstanz ein, die am 5. Dezember 2023 und damit vor Erlass des angefochtenen Entscheids bei der Vorinstanz eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin machte in der Eingabe vom 2. Dezember 2023 an die Vorinstanz geltend, über neue entscheidrelevante Belege zu verfügen. Einerseits reichte sie das Buch "Friedrich Amstutz. Ein Innerschweizer Leben in den Fängen von Psychiatrie und Justiz" von Niccolò Raselli ein. Dieses Buch habe sie bei Einreichung ihrer ersten Stellungnahme noch nicht gekannt und der darin dargelegte Fall zeige ein "universales paradigmatisches Konzept für die rechtliche Prüfung von Unrecht in psychiatrischen Zusammenhängen" auf. Zudem weist sie auf die Ausführungen einer eigenen Stellungnahme vom 11. November 2023 hin, die sie in einem anderen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren eingereicht habe. Dieses zeige ihre persönliche Betroffenheit hinsichtlich der Fälschung ihrer Patientenakten durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich auf, was für den Gesamtkontext der Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner massgeblich sei.
3.3. Streitgegenstand des Ermächtigungsverfahrens vor der Vorinstanz bildete die Frage, ob minimale Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdegegner einen Ehrverletzungstatbestand i.S.v. Art. 173 f. StGB erfüllt hat (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen). Es erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit die Vorbringen in der Eingabe vom 2. Dezember 2023 und die gleichzeitig eingereichten weiteren Unterlagen mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen sollten. Folglich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die spontane Eingabe der Beschwerdeführerin nicht näher einging und damit zum Ausdruck brachte, sie erachte die Eingabe als unerheblich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2023 eingehend zur Frage der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners äussern konnte. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner auseinandergesetzt und dem Gesamtzusammenhang umfassend Rechnung getragen. Eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach zu verneinen. Weitere hinreichend begründete Rügen liegen nicht vor (vgl. E. 1.4 hiervor), weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich der Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen