4A_411/2023 03.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_411/2023
Urteil vom 3. Juni 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.C.________,
3. D.C.________,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftpflicht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 13. Juni 2023 (ZOR.2022.50 [OZ.2019.25]).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Verunfallter, Beschwerdeführer) wurde am 7. April 1948 geboren. Er stand ab dem 1. Januar 2019 in zwei Arbeitsverhältnissen, einer 100 %-Stelle als Bauingenieur/Projektleiter sowie einem flexiblen Teilpensum von ca. 20-40 % ebenfalls als Bauingenieur für eine andere Arbeitgeberin. Am 7. März 2019 14:43 Uhr wurde er schuldlos in eine seitliche Kollision mit einem von D.C.________ (Lenkerin, Beschwerdegegnerin 3) gesteuerten Fahrzeug verwickelt. Sein beschädigtes Fahrzeug wurde abgeschleppt. Er fuhr auf dem mit keinem Sicherheitsgurt ausgerüsteten Beifahrersitz des Abschleppfahrzeugs mit. Um circa 16:45 Uhr kam es zu einem zweiten Unfall. Ab dem 8. März 2019 war der Kläger zunächst in unterschiedlichem Umfang zwischen 50 und 100 % und ab 27. Mai 2019 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin der 100 %-Stelle kündigte sein Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2019, die Arbeitstätigkeit für die andere Arbeitgeberin stellte er per 20. Juli 2019 bzw. gemäss Arbeitszeugnis per Ende Juli 2019 ein.
B.
Mit Klage vom 13. November 2019 verlangte der Verunfallte vor dem Bezirksgericht Bremgarten von der Lenkerin, von C.C.________ (Beschwerdegegner 2) als Halter des von dieser gelenkten Fahrzeugs (Art. 58 SVG) und von der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin 1) als dessen Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung (Art. 65 Abs. 1 SVG) unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 32'097.49 unter Vorbehalt des Nachklagerechts sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.--, jeweils nebst Zins.
B.a. Das Bezirksgericht holte ein interdisziplinäres Gutachten ein. Am 17. Februar 2022 wies es die Klage ab.
B.b. Die gegen diesen Entscheid angestrengte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2023 ab.
B.b.a. In Bezug auf die geltend gemachten Transportkosten und die vorprozessualen Anwaltskosten blieb es beim erstinstanzlichen Entscheid mangels hinreichender Auseinandersetzung mit diesem.
B.b.b. Das Obergericht liess letztlich offen, wie lange und in welchem Pensum der Verunfallte ohne den ersten Unfall vom 7. März 2019 weitergearbeitet hätte. Nachdem in der Klageantwort eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (soweit sie eine Woche überstieg) einlässlich bestritten worden sei, hätte der Verunfallte den vollen Beweis für die von ihm behauptete Erwerbsunfähigkeit erbringen müssen. Für diesen Beweis reichten die eingereichten Atteste behandelnder bzw. beigezogener Ärzte und SUVA-Unfallscheine nicht aus. Der Verunfallte habe zwar im erstinstanzlichen Verfahren an verschiedenen Stellen die Einholung eines Gutachtens verlangt, jedoch nur zur Frage der Unfallbedingtheit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ("HWS-Beschwerden" und "Tinnitus") sowie zur Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs. Zur Höhe der Arbeitsfähigkeit habe dagegen ein Antrag auf gutachterliche Beurteilung gefehlt. Daher hätte den Gutachtern die Frage nach der Höhe der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Verunfallten gar nicht unterbreitet werden dürfen. Ausserdem sei eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht gutachterlich ausgewiesen.
B.b.c. In Bezug auf die Kausalität erkannte das Obergericht, das Gutachten erachte einzig die Diagnose des Tinnitus mit den Folgesymptomen Schlafstörung und depressive Störung als unfallbedingt. Die konkrete Zuordnung dieser Beschwerden zu einem der beiden Unfälle vom 7. März 2019 bezeichneten die Gutachter als nicht zuverlässig möglich. Damit bleibe die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass die als unfallbedingt erachteten Symptome ausschliesslich auf den zweiten Unfall vom 7. März 2019 zurückzuführen seien. Im Gutachten werde zwar ausgeführt, es gebe in der Aktenlage gewisse Hinweise darauf, dass das erste Unfallereignis das bedeutsamere gewesen sei. Dies überzeugte das Obergericht aber nicht, da die angeblichen Hinweise nicht genannt würden und sich die Schilderung des zweiten Unfalls durch den Verunfallten angesichts der Tatsache, dass dieser nicht angegurtet war, dramatischer lese: Er sei nach vorne geworfen worden; er habe zwar nicht den Kopf, aber doch seine Knie angeschlagen; am Abend habe er Blutergüsse an beiden Händen (mit denen er sich beim Unfall am Armaturenbrett abgestützt hatte) sowie beiden Knien festgestellt. Dies im Gegensatz zum ersten Unfall, wo er angegurtet gewesen sei und von keinem Kopf- oder anderweitigen Aufprall innerhalb des Autos die Rede sei. Damit sei nicht auszuschliessen, dass allein der zweite Unfall vom 7. März 2019 für die unfallbedingten Beschwerden ursächlich sei. Auch wenn in der Lehre für Konstellationen einer alternativen Kausalität teilweise eine anteilsmässige oder sogar solidarische Haftung der möglichen Schädiger postuliert werde, liege auch in diesem Fall im Prinzip lediglich ein Spezialfall von Beweislosigkeit vor, die mangels Vorhandensein des natürlichen Kausalzusammenhangs zur Klageabweisung führen müsse.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Verunfallte dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, und er wiederholt die erstinstanzlich gestellten Begehren. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Unerlässlich ist daher, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
1.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Das bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss: Die dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen müssen soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des kantonalen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz hielt zwar weder die vom Beschwerdeführer ohne Unfall behauptete Arbeitsdauer bis zum Alter von 75 Jahren im Ausmass wie vor dem Unfall von bis zu 140 % für ausgewiesen noch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Da sie aber nicht festhielt, wie lange und in welchem Pensum der Beschwerdeführer ohne den ersten Unfall vom 7. März 2019 weitergearbeitet hätte und nicht angab, ob und wenn ja in welchem Mass (geringer als 100 %) sie eine Arbeits unfähigkeit für ausgewiesen hielt, sind diese Begründungen für die Klageabweisung nicht selbständig tragend. Denn es wird nicht ausgeführt, inwiefern eine Klagegutheissung nur bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einer Aktivitätsdauer bis zum 75. Lebensjahr bei vollem Arbeitspensum denkbar wäre. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher nur einzutreten, soweit sich die Beanstandungen gegen die tragenden Begründungen als stichhaltig erweisen sollten.
2.1. In Bezug auf die Transportkosten und die vorprozessualen Anwaltskosten setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Damit hat es sein Bewenden.
2.2. Nicht haltbar ist dagegen die Begründung, der Beschwerdeführer habe nur zur Frage der Unfallbedingtheit der Beeinträchtigungen sowie des Kausalzusammenhangs ein Gutachten verlangt, während ein Antrag zur Frage der Höhe der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die einlässliche Bestreitung fehle. Denn für die Tragweite einer Bestreitung spielt eine Rolle, unter welchem Gesichtspunkt eine Behauptung bestritten wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2022 vom 25. September 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen) :
2.2.1. An der im angefochtenen Entscheid angegebenen Stelle führten die Beschwerdegegner aus, aufgrund der beiden Verkehrsunfälle (wobei sie ohnehin ausschliesslich für den ersten Verkehrsunfall vom 7. März 2019 haftpflichtig seien) werde aktenkundig über eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während rund einer Woche berichtet, was grundsätzlich nachvollziehbar sei und auch dem medizinischen Heilverlauf nach erlittener leichter HWS-Distorsionsverletzung entsprechen würde. Über den Ablauf von einer Woche nach dem zu beurteilenden Verkehrsunfall hinausgehend lägen sodann keine Unfallfolgen mehr vor und sei eine unfallkausale Einschränkung umfassend bestritten.
2.2.2. Werden nach einem Unfall Ansprüche aus einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, können diese aus verschiedenen Gründen bestritten werden. Die beklagte Partei kann einerseits in Abrede stellen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt (oder zumindest im behaupteten Ausmass) bestehen. Andererseits kann sie bestreiten, dass die Beschwerden (soweit sie tatsächlich vorliegen sollten) durch den Unfall verursacht wurden. Und schliesslich kann sie in Zweifel ziehen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wenn sie denn tatsächlich bestehen sollten und durch den Unfall verursacht wurden) tatsächlich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Streng genommen betrifft lediglich die letzte Bestreitung direkt das Beweisthema der Arbeitsunfähigkeit, während die erste das Thema der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die zweite dasjenige der Unfallkausalität betreffen. Auch diese Bestreitungen haben aber Auswirkungen auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit, da diese einerseits von der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängt und anderseits nur Anspruch auf Entschädigung gibt, wenn sie durch den Unfall verursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.1).
2.2.3. Je nachdem unter welchem Gesichtspunkt die Ansprüche bestritten werden, ändern sich die Beweisthemen und damit auch die Substanziierungsanforderungen. Nur soweit die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, dass die Gegenpartei nicht nur das Vorhandensein der gesundheitlichen Einschränkungen oder deren Unfallkausalität bestreitet, sondern auch das behauptete Mass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, das sich aus einer als erwiesen und unfallkausal unterstellten gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt, hat sie die Arbeitsunfähigkeit weiter zu substanziieren und Beweismittel anzubieten. Ansonsten ist davon auszugehen, die Parteien stritten nicht über die Auswirkungen einer gegebenen Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern allein um das Ausmass, in dem die behauptete Einschränkung bei der Festsetzung der (an sich nicht umstrittenen) Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (zit. Urteil 4A_9/2018 E. 3.2).
2.2.4. Hier bestritten die Beschwerdegegner zwar eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit, aber nicht etwa mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsfähig sei, sondern allein mit Blick darauf, dass über den Ablauf von einer Woche nach dem zu beurteilenden Verkehrsunfall hinausgehend keine Unfallfolgen mehr vorlägen und sie bezüglich der Unfallfolgen während der ersten Woche nur hafteten, soweit diese auf den (ersten) Unfall zurückzuführen seien. Hätten sie sämtliche in E. 2.2.2 hiervor genannten Beweisthemen zum Prozessthema machen wollen, hätte aus ihrer Bestreitung nicht nur hervorgehen müssen, dass sie bestritten, dass die behauptete Einschränkung überhaupt besteht oder durch den ersten Unfall verursacht wurde, sondern auch, dass die geltend gemachte Einschränkung (sofern sie bestehen und unfallkausal sein sollte) die behaupteten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat (zit. Urteil 4A_9/2018 E. 3.2). Dies geht aus der angegebenen Stelle nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer nicht gehalten war, spezifisch zur Arbeitsunfähigkeit Beweismittel anzubieten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz insoweit nicht in überspitzten Formalismus, sondern stellt schlicht mit Blick auf die von ihr selbst angegebene Bestreitung überhöhte Substanziierungsanforderungen.
2.3. Damit bleibt als tragfähige Begründung lediglich der fehlende (natürliche) Kausalzusammenhang.
3.
Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist (BGE 143 III 242 E. 3.7; 132 III 715 E. 2.2), d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1. Entsprechend dieser Umschreibung ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der betroffenen Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen werden kann, genügt, dass er als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 107 II 269 E. 1b; 128 III 271 E. 2b/aa; je mit Hinweisen). Dies ist zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles neben den behaupteten weitere Ursachen ebenso in Frage kommen oder sogar näher liegen (BGE 107 II 269 E. 1b; vgl. auch BGE 130 III 321 E. 3.3). Nach der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB liegt die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang beim Geschädigten (BGE 107 II 269 E. 1b mit Hinweisen).
3.2. In seiner Beschwerdereplik macht der Beschwerdeführer geltend, der Kausalzusammenhang sei klar gegeben: Ohne das erste Ereignis hätte er nicht abgeschleppt werden müssen, und ohne das erste Ereignis wäre folglich auch der zweite Verkehrsunfall nicht eingetreten.
3.2.1. Der Kausalzusammenhang war nach dem angefochtenen Entscheid schon von der ersten Instanz verneint worden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er das Verneinen des Kausalzusammenhangs bereits vorinstanzlich unter dem Gesichtspunkt, dass sich der zweite Unfall ohne den ersten gar nicht hätte ereignen können (ohne den ersten Unfall hätte der Beschwerdeführer nicht im Abschleppwagen gesessen und wäre dieser im entscheidenden Zeitpunkt gar nicht an der Stelle des zweiten Unfalls gewesen), gerügt hätte. Insoweit fehlt es an der Ausschöpfung des Instanzenzuges.
3.2.2. Die Begründung hat sodann in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf in einer Replik die Beschwerde nicht ergänzen oder verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis). Zu den genannten Ausführungen zum Kausalzusammenhang hätten aber bereits die Entscheide beider kantonalen Instanzen Anlass gegeben. Der Einwand ist verspätet und haltlos: Der Kausalzusammenhang umfasst nicht jede Vorbedingung (BGE 94 IV 23 E. 2).
4.
Zu prüfen bleibt damit das Zusammenspiel der beiden Unfälle unter dem Gesichtspunkt des natürlichen Kausalzusammenhangs.
4.1. Eine Gesamtursache zeichnet sich dadurch aus, dass sie für sich allein - ohne die Beteiligung weiterer rechtlich relevanter Ursachen - schon ausreicht, um einen bestimmten Schaden herbeizuführen (MARTIN A. KESSLER. in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 41 OR; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, I Band, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1995 S. 146 f.).
4.1.1. Von alternativer Konkurrenz (oder Kausalität) von (Gesamt) Ursachen spricht die Literatur, wenn mehrere Ursachen als (Gesamt) Ursachen eines Schadens in Betracht kommen, jedoch im konkreten Fall nur eine der Ursachen kausal sein kann. Beispiel: Zwei Personenwagen überfahren auf einer Strasse hintereinander einen Fussgänger; der Zeitpunkt des Todeseintrittes ist unklar. Nach der Literatur liegt eine Konkurrenz möglicher Ursachen vor (v ON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl. 1984, S. 94; KESSLER. a.a.O., N. 25 zu Art. 41 OR; BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 145 zu Art. 41 OR; MAURIN SCHMIDT, Das Aussenverhältnis der Haftung einer Mehrheit von Schädigern im Haftpflichtrecht, 2012, S. 88 f.).
4.1.2. Kumulative Konkurrenz (oder Kausalität) von Gesamtursachen wird angenommen, wenn zu einem Schaden mehrere Gesamtursachen beitragen, wobei jede der Ursachen für sich allein genügt hätte, um den (ganzen) Schaden herbeizuführen. Beispiel: Zwei Fabriken verschmutzen unabhängig voneinander ein Gewässer und verursachen ein Fischsterben (v ON TUHR/PETER, a.a.O., S. 94; KESSLER. a.a.O., N. 25 zu Art. 41 OR; BREHM, a.a.O., N. 146 zu Art. 41 OR; SCHMIDT, a.a.O., S. 87 f. mit Hinweisen).
4.2. Während sich der Schädiger bei kumulativer (oder konkurrierender) Kausalität nicht mit dem Argument, ein anderer hätte denselben Schaden auch ohne sein Zutun verursacht, entlasten kann und die Lehre eine Haftung sämtlicher Verursacher bejaht (v ON TUHR/PETER, a.a.O., S. 94; KESSLER. a.a.O., N. 24 zu Art. 41 OR; BREHM, a.a.O., N. 146 zu Art. 41 OR; OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 152), wird die Haftung für den Fall der alternativen Kausalität kontrovers diskutiert. Ein Teil der Lehre lehnt eine Haftung grundsätzlich ab (BREHM, a.a.O., N. 145 zu Art. 41 OR; v ON TUHR/PETER, a.a.O., S. 94). Diese Auffassung stösst allerdings auf Kritik (vgl. die Hinweise bei KESSLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 41 OR), und es werden als Lösungen (generell oder in bestimmten Fällen) Solidarhaftung, verschiedene Varianten einer anteilsmässigen Haftung (nach Köpfen oder Wahrscheinlichkeit der Verursachung) oder eine Beweislastumkehr vorgeschlagen (vgl. die Zusammenstellung bei BREHM, a.a.O., N. 145a zu Art. 41 OR).
4.3. Die Vorinstanz erachtete es für denkbar, dass der erste Unfall, wenn es bei diesem geblieben wäre, keine der durch das Gutachten ausgewiesenen Beschwerden verursacht hätte, so dass diese allein durch den zweiten Unfall ausgelöst worden und ohne den ersten Unfall in gleicher Weise eingetreten wären. Andererseits hat die Vorinstanz eine Mitverursachung nicht von vornherein ausgeschlossen - es geht hier also um das klassische Kausalitätsproblem, einer potentiellen Gesamt- oder Teilursache, die aber im konkreten Fall möglicherweise keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, weshalb sie bei diesem Beweisergebnis den Nachweis der natürlichen Kausalität nicht als erbracht erachtet. Der Beschwerdeführer zieht diesen Schluss zwar implizit in Zweifel, indem er davon ausgeht, das Bundesgericht werde in jedem Fall einen Kausalzusammenhang annehmen. Er setzt sich aber mit der Argumentation der Vorinstanz nicht weiter auseinander. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1 hiervor), weshalb es insoweit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.
4.4. Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung die Vorinstanz habe zu Unrecht kumulative Kausalität verneint.
4.4.1. Der gerichtliche HNO-Teilgutachter habe nach einem diagnostizierten Tinnitus mit Gleichgewichts- und Schwindelbeschwerden und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Frage des Gerichts, wie hoch der Anteil des Unfalls vom 7. März 2019 an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei, festgestellt: Der Anteil des Unfalls resp. der Unfälle vom 7. März 2019 betrage 100 %. Er habe damit verbindlich festgestellt, dass der Anteil des einen Unfalls an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers resp. beider Unfälle je 100 % betrage. Nach der Wortwahl des Gutachters habe jeder der beiden Unfälle zur Schadenverursachung ausgereicht. Damit sei eine kumulative Kausalität gegeben. Irrelevant sei dagegen, dass die qualitative Zuordnung der gutachterlich bestätigten unfallbedingten Beschwerden zu einem der beiden Ereignisse oder die exakte Differenzierung zwischen Schäden, die durch das erste Ereignis ausgelöst wurden und Schäden, die durch das zweite Ereignis ausgelöst wurden, nicht zuverlässig möglich sei. Es genüge vielmehr, dass der Anteil beider Unfälle quantitativ bei 100 %, aber auch der jeweils einzelne Unfall quantitativ bei 100 % liege. Diesem Umstand habe der Gutachter mit der Wortwahl "resp." Ausdruck gegeben. Kumulative Kausalität leitet der Beschwerdeführer auch aus den Aussagen des Gutachters ab, das Fachgebiet der HNO betreffend lägen keine unfallfremden Ursachen vor, und nein, ohne den Unfall wäre ein vergleichbarer Gesundheitszustand nicht eingetreten. Der Gutachter bejahe die Kausalität und habe dabei nicht zwischen den beiden Unfällen unterschieden.
4.4.2. Die Vorbringen weisen die Würdigung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unzutreffend aus: Der Gutachter hält unmissverständlich fest, es sei schlichtweg nicht möglich, die bestehende Symptomatik, was sein Fachgebiet (den Tinnitus und den Schwindel) betreffe, auf den einen oder anderen Unfall zurückzuführen. Vielmehr könnten beide Unfälle grundsätzlich die geklagten Symptome verursachen. Wenn er ausführt, der Anteil des Unfalls resp. der Unfälle vom 7. März 2019 betrage 100 %, dann schliesst dies, wie seine übrigen Aussagen bestätigen, aus, dass die Beschwerden ganz oder teilweise auch ohne die beiden Unfälle aufgetreten wären. Er spricht aber gerade nicht von je 100 %. Der Beschwerdeführer interpretiert einfach eine ihm günstige Aussage in das Gutachten hinein. Derart appellatorische Kritik ist nicht zu hören. Der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang sprechen vielmehr klar dafür, dass der Gutachter die Verursachung beiden Unfällen insgesamt zuordnet, ohne sich zu den Anteilen der einzelnen Unfälle zu äussern.
4.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe eine Haftungslücke: Es liege Beweislosigkeit vor, weil der Schaden keinem der beiden Unfälle zugeordnet werden könne.
4.5.1. Der Beschwerdeführer macht zumindest in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 als einem Versicherungskonzern geltend, es habe stets dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, im Bereich der Motorfahrzeughaftpflicht keine Haftungslücken entstehen zu lassen. Daher habe er neben der Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 SVG in Art. 76 SVG einen Nationalen Garantiefonds (NGF) eingerichtet, der Schäden decke, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge verursacht würden. Mit der Einrichtung des NGF habe der Gesetzgeber die Schliessung der Lücken des Systems der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung bezweckt. Soweit hier eine Haftungslücke gegeben sei, liege eine Gesetzeslücke im SVG vor, die das Gericht nach Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllen habe. Dabei sei in erweiterter Auslegung von Art. 60 Abs. 1 SVG unter rechtsvergleichendem Verweis auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Bereich der scharfen Kausalhaftung nach SVG Solidarhaftung anzunehmen, wenn sich unter beteiligten Motorfahrzeugen nicht ermitteln lasse, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht habe.
4.5.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht schlüssig: Nach seinen eigenen Ausführungen entspräche es dem Zweck des NGF allfällige "Haftungslücken" zu schliessen. Damit wäre die von ihm selbst genannte Voraussetzung für die Annahme einer Gesetzeslücke gar nicht gegeben. Ansprüche gegen den NGF hat er nicht erhoben.
5.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak