2C_678/2023 19.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_678/2023
Urteil vom 19. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze,
gegen
1. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich, Dekanat,
Rämistrasse 71, 8006 Zürich,
2. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Bewertung des Moduls Banking und Finance I,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Oktober 2023 (VB.2023.00477).
Sachverhalt:
A.
A.________ absolvierte im Herbstsemester 2022 an der Universität Zürich (UZH) die Wiederholungsprüfung im Modul "Banking and Finance I" und erzielte eine ungenügende Note. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Studiendekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der UZH mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ab.
B.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A.________ am 12. Juli 2023 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die auf das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 14. August 2023 nicht eintrat und A.________ die Rekurskosten in Höhe von Fr. 356.-- auferlegte. Die Rekurskommission erachtete den Rekurs als verspätet. Die Eingabe sei zwar innert laufender Rekursfrist bei der Deutschen Post erfolgt. Der Schweizerischen Post übergeben worden sei der Rekurs jedoch erst nach Ablauf der Frist. Zudem sei der Rekurs auch nicht innert der Rekursfrist beim schweizerischen Honorarkonsulat in Hamburg eingereicht worden.
A.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz auferlegte die Rekurs- und Gerichtskosten dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben, die Präsidialverfügung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 14. August 2023 sei aufzuheben und über den Rekurs sei durch die Rekurskommission in der Sache neu zu entscheiden.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 wurde das Gesuch von A.________, es sei als vorsorgliche Massnahme "die Sperre der Beschwerdeführerin auf ihrem Studiengang einstweilen bis zur Entscheidung über den Rekurs ausser Vollzug zu setzen", abgewiesen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte A.________, die Präsidialverfügung vom 10. Januar 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen; dies wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2024 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Modul "Banking and Finance I" durch die Beschwerdeführerin. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 1.1).
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1).
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Rekurskommission zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs vom 12. Juli 2023 eingetreten sei. Der vorinstanzliche Entscheid, der den Nichteintretensentscheid der Rekurskommission bestätige, verstosse gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Damit beanstandet sie nicht das eigentliche Prüfungsergebnis, sondern beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Mangel verfahrensrechtlicher Natur. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht.
1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Rekurskosten sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Anwendung des Verursacherprinzips dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin B.________. Die Beschwerde enthält zwar Ausführungen zu den Rekurs- und Gerichtskosten, jedoch keine entsprechenden Anträge. Rechtsanwalt B.________ erhob in eigenem Namen öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen die Auferlegung der Rekurs- und Gerichtskosten an ihn (vgl. Urteil 2C_689/2023 vom 19. Juni 2024). Jedenfalls betrifft die Kostenauflage die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung des Entscheids in diesem Punkt. Auf die Vorbringen betreffend die Rekurs- und die vorinstanzlichen Gerichtskosten ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt (E. 1.2) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, dem angefochtenen Urteil fehle die Unterschrift der vorsitzenden Richterin. Es sei lediglich mit einer Paraphe versehen. Dies verstosse gegen § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) i.V.m. § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation des Kantons Zürich im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1), wonach Endentscheide "in der Sache" durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind. Das Urteil sei daher unwirksam.
Diese Rüge betrifft die Anwendung von kantonalem Recht, weshalb das Bundesgericht sie mit eingeschränkter Kognition prüft. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch darauf, eine unrichtige Anwendung des kantonalen Rechts zu kritisieren, ohne rechtsgenüglich eine Bundesrechtsverletzung vorzubringen. Sie genügt damit den qualifizierten Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Ausserdem bleibt es bei der blossen Behauptung, das Urteil sei nicht entsprechend den kantonalen Bestimmungen unterzeichnet worden. Nach der Rechtsprechung genügt dies nicht (vgl. zu einer ähnlichen Rüge Urteil 5A_451/2023 vom 29. November 2023 E. 3).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe ihr Recht auf Beweis nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
4.1. Sie macht geltend, sie habe vor der Vorinstanz dargelegt, dass ihr Anwalt das schweizerische Honorarkonsulat in Hamburg telefonisch wegen der Übermittlung des Rekurses an die Rekurskommission kontaktiert habe. Im betreffenden Telefongespräch habe das Honorarkonsulat die Auskunft gegeben, dass die Annahme und die Weiterleitung der Eingabe nicht möglich sei. Dazu sei vor der Rekurskommission der Beweis durch Vernehmung des Honorarkonsuls Herrn C.________ angeboten worden. Die Rekurskommission habe den Honorarkonsul nicht einvernommen.
4.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_22/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2).
4.3. Die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie sie selbst mit entsprechenden Aktenverweisen vorbringt, hat sie mit Eingaben vom 31. Juli 2023 und vom 24. August 2023 gegenüber der Rekurskommission die Befragung des Honorarkonsuls beantragt. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht weder vor, dass sie vor Verwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Rekurskommission geltend gemacht hätte, noch zeigt sie auf, dass sie den entsprechenden Beweisantrag vor Verwaltungsgericht wiederholt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist damit nicht dargetan (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, das Konsulat habe angekündigt, die Entgegennahme der Rekurseingabe zu verweigern, kritisiert sie die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich ergänzend auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Rechtsprechungsgemäss bleiben Prüfungen vom Anwendungsbereich der Konvention mangels justiziabler "Streitigkeit" ausgeschlossen, wenn es um das Ergebnis der Prüfung geht (BGE 131 I 467 E. 2.9; vgl. Urteile 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3; 2C_67/2022 vom 17. Februar 2022 E. 6.3; 2D_2/2015 vom 22. Mai 2015 E. 6). Ob sich die Beschwerdeführerin vorliegend hinsichtlich formeller Fragen (rechtliches Gehör) gleichwohl auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen kann (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.9; Urteil 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.3), muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Konventionsgarantien ihr über die Bundesverfassung hinausgehende verfahrensrechtliche Ansprüche einräumen. Es bleibt daher beim vorstehenden Ergebnis.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.
5.1. Sie macht geltend, die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen habe bis vor Kurzem noch elektronische, mit qualifizierter Signatur versehene Eingaben akzeptiert, sei nun aber von dieser Praxis abgekehrt. Weiter bringt sie vor, die Weiterleitung auf dem Behördenweg brauche in der Regel erheblich länger als eine grenzüberschreitende Versendung durch die Post. Im konkreten Fall habe die Weiterleitung über die Schweizer Botschaft in Berlin über zwei Wochen bis zum Eingang bei der Rekurskommission benötigt. Im Gegensatz zu vor 50 Jahren gebe es keine signifikanten Unterschiede in den Postlaufzeiten der angrenzenden Staaten und der Schweiz mehr. Schliesslich schildert die Beschwerdeführerin mehrfach, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe beim schweizerischen Honorarkonsulat in Hamburg um eine Annahme und Weiterleitung der Rekurseingabe gebeten, was der örtliche Honorarkonsul ausdrücklich verweigert habe. Erst nach Ablauf der Rekursfrist und nach Rücksprache mit der schweizerischen Botschaft in Berlin habe sich der Honorarkonsul bereiterklärt, die Eingabe im Einzelfall entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
5.2. Damit erweitert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder diese auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen würde (vgl. E. 2.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). Da die Beschwerdeführerin sodann keine hinreichend begründeten Willkürrügen vorbringt, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK.
6.1. Sie begründet ihre Kritik damit, das kantonale Recht beschränke die Möglichkeit einer fristwahrenden Postaufgabe auf Filialen der Schweizerischen Post (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH). Ihr Anwalt habe sich im Ausland befunden, weshalb ihm diese Möglichkeit im Gegensatz zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bei der Bearbeitung eines Mandats in der Schweiz befinden, nicht offen gestanden habe. Damit habe ihrem Anwalt weniger Zeit zur Erarbeitung der Eingabe zur Verfügung gestanden. Diese Ungleichbehandlung lasse sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen und verstosse daher gegen Art. 8 Abs. 1 BV.
6.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3).
6.3. Nach § 11 Abs. 2 VRG/ZH müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.
6.4. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Anwalt der Beschwerdeführerin im Anwaltsregister des Kantons U.________ eingetragen und verfügt über eine Niederlassung in der Schweiz. Er ist dem Deckblatt der Beschwerdeschrift zufolge Partner einer Kanzlei, die einen Standort in V.________, Kanton U.________, hat, und ist gemäss eigenen Aussagen an mehreren Standorten in der Schweiz und Deutschland tätig. Er hielt sich zur Zeit der Rekurseingabe in Deutschland auf und übergab den Rekurs innert laufender Rekursfrist der Deutschen Post. Diese übergab den Rekurs zwei Tage nach Ablauf der Frist an die Schweizerische Post, was gemäss den Erwägungen der Vorinstanz zur Fristwahrung nicht genügt, da nach kantonalem Recht eine im Ausland aufgegebene Sendung im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein müsse, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2).
6.5. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch über Kanzleistandorte in der Schweiz verfügt, ist eine rechtsungleiche Behandlung nicht ersichtlich. Der Rechtsvertreter befindet sich nicht in einer anderen Situation als in der Schweiz praktizierende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dass er sich anscheinend im Ausland befand, als die Rekursfrist zu wahren war, ändert daran nichts. Ein in der Schweiz domizilierter Rechtsanwalt, der vorübergehend im Ausland weilt, befindet sich in der gleichen Situation und ist insofern weder bevor- noch benachteiligt.
6.6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die kantonale Regelung zur Fristwahrung im Ausland (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH) als solche verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), ist ihr nicht zu folgen. Die eidgenössischen Prozessordnungen sehen analoge Bestimmungen vor (Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die besondere Stellung der Schweizerischen Post wird mit Blick auf die "reservierten Dienste", einem Überrest des Postregals, gerechtfertigt. Die Post bietet in diesem Bereich Gewähr für eine zuverlässige Verarbeitung von Sendungen (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- / Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 91 StPO). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehen sachliche Gründe für die Sonderstellung der Schweizerischen Post. Ob eine Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wird, kann bei einer Übergabe an die Post zuverlässig und innert kurzer Frist eruiert werden (vgl. BGE 97 I 6; 125 V 65 E. 1). Damit liegen sachliche Gründe für die kantonalrechtliche Regelung vor, sodass sie im Licht von Art. 8 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden ist. Daran ändert entgegen der Beschwerdeführerin nichts, dass die Schweizerische Post keine öffentlich-rechtliche Anstalt mehr ist.
6.7. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die alternativ bestehende Möglichkeit, Eingaben bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz einzureichen, sei nicht geeignet, die Benachteiligung zu kompensieren. Das Netz an diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sei deutlich weitmaschiger als die nationalen Postnetze. Diplomatische oder konsularische Vertretungen seien nur in wenigen Grossstädten verfügbar.
Wie dargelegt, wird durch die unterschiedliche Regelung von Postaufgaben bei der Schweizerischen und der ausländischen Post (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH) das Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt (vgl. E. 6.6 hiervor). Entgegen der Beschwerdeführerin ist daher auch keine Kompensation erforderlich. Vielmehr stellt § 11 Abs. 2 VRG/ZH mit den Eingaben bei schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland eine weitere Möglichkeit zur Fristwahrung zur Verfügung.
6.8. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 14 EMRK; diese Bestimmung ist jedoch akzessorisch zu den anderen Konventionsgarantien (Urteil Beeler c. Suisse vom 11. Oktober 2022 [78630/12] § 47 f.). Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, welches Konventionsrecht tangiert sein soll. Darauf ist nicht einzugehen.
6.9. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Regelung der Fristwahrung nach kantonalem Recht (§ 11 Abs. 2 VRG/ZH) verletze ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es kann offenbleiben, ob diese Garantie hier anwendbar ist (zur Anwendbarkeit auf Prüfungsentscheide im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör vgl. E. 4.4 hiervor), denn der angefochtene Entscheid erweist sich so oder so als konventionskonform. Die Konventionsstaaten dürfen den von Art. 6 Ziff 1 EMRK gebotenen gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil Golder c. Royaume Uni, Reports A, No 18, § 26 ff.) an - für alle Personen gleichermassen geltende - prozessuale Bedingungen knüpfen (Urteil Stedman c. Royaume-Uni vom 9. April 1997, Série B, No 89). Sie geniessen dabei einen gewissen Spielraum und können sachlich begründbare sowie verhältnismässige Voraussetzungen vorsehen (Urteil Sortiris et Nikos Koutras Attee c. Grèce vom 16. November 2000, Recueil 2000-XII, §15). Aus den bereits dargelegten Gründen ist die Rechtslage im Kanton Zürich sachlich begründbar und wirkt sich nicht unverhältnismässig auf den Zugang zu einem Gericht aus.
6.10. Die weiteren Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin genügen den qualifizierten Begründungs- und Rügeanforderungen nicht. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
6.11. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Anwendung von § 11 Abs. 2 VRG/ZH nicht gegen das Gleichheitsgebot verstösst.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Abweisung ihres Gesuchs auf Wiederherstellung der Rekursfrist nach § 12 Abs. 2 VRG/ZH durch die Vorinstanz habe zur Folge, dass die zugrundeliegende Benotung der Beschwerdeführerin im Modul "Banking and Finance I" nicht materiell überprüft werden könne, was in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) eingreife. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, dass sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Art. 27 Abs. 1 BV kein Anspruch auf freien Zugang zu einem Hochschulstudium ergibt (BGE 125 I 173 E. 3c). Diese Rüge ist daher von vornherein unbegründet.
8.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss eine willkürliche Anwendung von § 12 Abs. 2 VRG/ZH.
8.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
8.2. Gemäss § 12 Abs. 2 VRG/ZH kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
8.3. Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, ihr Rechtsvertreter habe mit dem Honorarkonsulat in Hamburg telefoniert und die Übergabe der Rechtsmittelschrift thematisiert. Das Honorarkonsulat habe zunächst die Entgegennahme der Eingabe (zu Unrecht) verweigert. Der Rechtsvertreter habe auf das kantonale Recht hingewiesen, und dieser Hinweis habe "dann dazu geführt, dass das Honorarkonsulat sich mit der Botschaft in Berlin in Verbindung gesetzt und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach einiger Zeit die Möglichkeit eingeräumt hat, im Einzelfall Eingaben zur Weiterleitung anzunehmen". Zu diesem Zeitpunkt sei die Rekursfrist aber bereits abgelaufen gewesen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführerin grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen.
8.4. Die Vorinstanz erwog dazu, die verpasste Rekursfrist sei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter als grobe Nachlässigkeit anzulasten. Selbst wenn der telefonisch angefragte Honorarkonsul mitgeteilt haben sollte, dass eine Annahme und Weiterleitung durch das Konsulat verweigert werde, hätte der Anwalt die Unrichtigkeit der Auskunft mit Blick auf den Gesetzestext ohne Weiteres erkennen können und müssen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.2 f.).
8.5. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür aufzuzeigen. Angesichts der angeblichen Weigerung des Honorarkonsulats, eine Postsendung in Empfang zu nehmen, hätte sich der Rechtsvertreter anderweitig um eine fristwahrende Aufgabe bemühen müssen. Dies hätte etwa durch den Einwurf in den Briefkasten des Honorarkonsulats in Anwesenheit von Zeugen (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2) oder durch persönlichen Übergabeversuch (allenfalls mit dem unterzeichneten Vermerk "Annahme verweigert" oder Ähnlichem) erfolgen können. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter in grober Nachlässigkeit gehandelt habe und die Rekursfrist daher nicht wiederherzustellen sei, ist unter Willkürgesichtspunkten somit nicht zu beanstanden. Ob - wie die Vorinstanz erwägt und die Beschwerdeführerin bestreitet - das Fristwiederherstellungsgesuch zudem verspätet eingereicht worden ist, muss unter diesen Umständen nicht geprüft werden.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner