7B_673/2024 12.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_673/2024
Urteil vom 12. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stadler.
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2024 (ZK.2024.81-TO1ZRK-AHA).
Erwägungen:
1.
Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, gegen A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) geführten Strafverfahrens betreffend Veruntreuung, Diebstahl und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wurde anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2024 das Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max sichergestellt. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. März 2024 wurden zudem ein MacBook Air sowie zwei HP Laptops sichergestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Siegelung dieser drei Gegenstände. Am 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch mit der Begründung nicht ein, dass es an einem gültigen Siegelungsantrag fehle. Das Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max, den Laptop MacBook Air sowie die zwei HP Laptops gab es zur Durchsuchung frei.
2.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das "Urteil" des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass sein Siegelungsbegehren vom 20. März 2024 betreffend das am 8. März 2024 sichergestellte Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max rechtzeitig eingereicht worden sei und es sei deshalb auf das Siegelungsbegehren betreffend diese elektronische Gerätschaft einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung und Durchsuchung sei abzuweisen und es sei das am 8. März 2024 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max an ihn herauszugeben. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger habe und vor der Einvernahme vom 8. März 2024 telefonisch die Möglichkeit gehabt habe, sich mit diesem zu besprechen. Anlässlich dieser Einvernahme seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Siegelung mit Dolmetscher erklärt worden. Er habe mitgeteilt, dass er mit seinem Anwalt besprechen wolle, ob er die Siegelung wünsche. Die Staatsanwaltschaft habe ihn mit E-Mail vom 15. März 2014 an seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass er aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Frist zur Erklärung der Siegelung ungenutzt habe verstreichen lassen, weshalb von einem Siegelungsverzicht auszugehen sei. Gleichzeitig sei ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. März 2024 gesetzt worden. Mit E-Mail vom 20. März 2024 habe der Verteidiger mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden sei, dass die Frist verstrichen sei. Er sei anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2024 ohne anwaltliche Vertretung völlig überfordert gewesen und habe daher nicht verstanden, was es mit der dreitägigen Frist auf sich habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, selbst wenn der Beschwerdeführer die Siegelung und das damit verbundene Verfahren - trotz Übersetzung - nicht verstanden hätte, sei er seit dem 8. März 2024 anwaltlich vertreten gewesen. Dabei sei davon auszugehen, dass das sichergestellte Mobiltelefon und damit die Siegelung desselben ein Thema von Besprechungen gewesen sei. Trotzdem sei innert Frist weder ein Siegelungsbegehren gestellt noch sei ein Siegelungsgrund angegeben worden. Selbst in der E-Mail des Verteidigers vom 20. März 2024 an die Staatsanwaltschaft sei kein Siegelungsgrund geltend gemacht worden, wodurch auch die von der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 15. März 2024 angesetzte Frist ungenutzt verstrichen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern wiederholt einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente. Derartige Ausführungen genügen zur Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht. Dies gilt umso mehr, als die vorinstanzlichen Erwägungen teils die Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts beschlagen. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei diesen tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz dar. Damit kommt er den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen insgesamt nicht nach. Es liegt ein offensichtlicher Begründungsmangel vor (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Stadler