9C_402/2024 18.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_402/2024
Urteil vom 18. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2021 und 2022,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Juni 2024 (66/2024/2 und 66/2024/4).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) und C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) haben Wohnsitz in U.________ /SH. In Bezug auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und der direkten Bundessteuern, Steuerperioden 2021 und 2022 (Veranlagungsverfügungen vom 6. Juni 2023), hatten sie Einsprache an die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen erhoben. Die Steuerkommission wies die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat (Einspracheentscheide vom 22. März 2024). Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 im Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 setzte das Obergericht einen Kostenvorschuss fest. Die Steuerpflichtigen reagierten beim Obergericht am 27. Mai 2024 mit Rekurs und Beschwerde. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht erbracht worden war, setzte das Obergericht mit Verfügung vom 30. Mai 2024 eine Nachfrist an, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
1.2. Der Steuerpflichtige und B.A.________, bei welcher es sich mutmasslich nicht um die Steuerpflichtige des bisherigen Verfahrens handelt, gelangten mit Eingabe vom 20. Juni 2024 an das Bundesgericht in Luzern. Das Schreiben steht unter dem Titel "Betreffend Aktenzeichen am Bundesgericht Lausanne 7B_387/2024". Darin setzen die Verfasser sich insbesondere mit der Inhaftierung des Steuerpflichtigen, mit einer angeblichen Strafanzeige gegen eine "Polizeiärztin", mit angeblichen Schadenersatzansprüchen und mit der angeblichen Beschlagnahme von Sportwaffen auseinander, um dann kurz auf den "Rechtsfall Beschwerde und Rekurs, Aktenzeichen 66/2024/2, 66/2024/4, PID xxx " einzugehen, ohne zu substanziieren, worum es geht. Die Rede ist immerhin von einer "EU-Rente aus Deutschland", die angeblich einer Doppelbesteuerung unterzogen werde. Gleichzeitig kritisierten sie in kurzen Zügen eine "Rechnung" des Obergerichts. Erkläuterungen blieben aus. Ersichtlich war im Wesentlichen nur, dass erklärt wurde, gegen die "fehlerhafte Besteuerung" werde "Rekurs/Beschwerde beim Bundesgericht Lausanne" erhoben. Mit Blick auf das rubrizierte Verfahren 7B_387/2024 erfolgte die Weiterleitung an die II. Strafabteilung des Bundesgerichts in Lausanne.
1.3. Am 13. Juli 2024 (Posteingang: 15. Juli 2024) liessen der Steuerpflichtige und die bereits erwähnte B.A.________ dem Bundesgericht in Luzern das Schreiben vom 20. Juni 2024 ein weiteres Mal zukommen, wiederum ohne Unterschrift und abermals ohne jegliche Beilagen. Die Abklärungen des Bundesgerichts beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ergaben, dass dieses mit Verfügung vom 25. Juni 2024 im Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 auf die Rechtsmittel nicht eingetreten war, weil der Kostenvorschuss - trotz angedrohten Nichteintretens im Unterlassungsfall - nicht erbracht worden war.
2.
2.1. Dem Bundesgericht liegen zwei wortgleiche Eingaben vom 20. Juni 2024 bzw. 13. Juli 2024 vor, die in Kürzestform gehalten und inhaltlich kaum nachvollziehbar sind. Unterschriften fehlen. Die angefochtenen Verfügungen waren nicht beigelegt. Als Absender traten der Steuerpflichtige und eine mutmasslich ausserhalb des Verfahrens stehende Person auf. Eine Auseinandersetzung mit der bzw. den angefochtenen Verfügungen ist nicht ersichtlich.
2.2. Die elementaren Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht sind offenkundig nicht erfüllt. Auf die Eingabe bzw. die Eingaben ist nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Vom Erhebungen von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dies rechtfertigt sich hier. Der Kanton Schaffhausen obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde bzw. die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher