7B_327/2024 11.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_327/2024, 7B_328/2024
Urteil vom 11. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
7B_327/2024
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin,
und
7B_328/2024
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Beschwerdegegnerin,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung, Sicherheitsleistung, Nichtanhandname; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024
(AK.2024.24-AK, AK.2024.48-AK).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 18. Juli 2023 beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen B.________. Mit Eingabe vom 3. bzw. 7. Januar 2024 erhob sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Am 11. Januar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Uznach eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Verfahrensleiter teilte A.________ am 12. Januar 2024 mit, das Verfahren wegen Rechtsverzögerung dürfte mit der Verfügung vom 11. Januar 2024 gegenstandslos geworden sein. A.________ ersuchte mit Schreiben vom 29. Januar 2024, die Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln. Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 schrieb die Anklagekammer das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 13. März 2024 an die Anklagekammer, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete (Verfahren 7B_327/2024).
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Januar 2024; worauf sie zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'000.-- aufgefordert wurde. Da die Sicherheit innert Frist nicht bezahlt wurde, trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Beschluss vom 22. Februar 2024 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 12. März 2024 an die Anklagekammer, welche das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete (Verfahren 7B_328/2024).
2.
Die zwei Beschwerden betreffen im Wesentlichen dieselben Parteien und werfen inhaltlich gleichartige Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich die Verfahren 7B_327/2024 und 7B_328/2024 gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273] zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden die kantonal letztinstanzlichen Entscheide (Art. 80 Abs. 1 BGG), d.h. die Beschlüsse vom 22. Februar 2024. Mit diesen hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das von der Beschwerdeführerin wegen angeblicher Rechtsverzögerung eingeleitete Verfahren im Zusammenhang mit einer von ihr beim Untersuchungsamt Uznach erhobenen Strafanzeige zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (7B_327/2024) bzw. ist auf die gegen die Nichtanhandnahme erhobenen Beschwerde mangels bezahlter Sicherheitsleistung nicht eingetreten (7B_328/2024). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingabe zu anderen Fragen äussert und beispielsweise geltend macht, es hätte eine Prüfung der Zuständigkeit erfolgen und die Staatsanwaltschaft Zürich/Winterthur bzw. das Obergericht des Kantons Zürich hätte einen Zuständigkeits- bzw. Beschwerdeentscheid erlassen müssen, kann auf die Beschwerden von vornherein nicht eingetreten werden.
5.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer grösstenteils nicht sachbezogenen und schwer verständlichen Beschwerdebegründung keine Ausführungen, weshalb die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit bzw. das Nichteintreten durch die Vorinstanz infolge der nicht bezahlten Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Sie setzt sich in ihren Beschwerden mit den angefochtenen Beschlüssen überhaupt nicht auseinander, sondern legt nur ihre Sichtweise dar. Die Beschwerden genügen damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_327/2024 und 7B_328/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier