5A_449/2024 16.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_449/2024
Urteil vom 16. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres,
Abteilung Register und Personenstand,
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau.
Gegenstand
Administrative Bereinigung des Personenstandsregisters,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 21. Mai 2024 (ZBE.2024.2).
Sachverhalt:
A.
Am 9. Februar 2003 heiratete der Beschwerdeführer in U.________ (Philippinen), wobei die Braut damals noch verheiratet war. Mit Urteil vom 8. November 2012 (rechtskräftig seit 28. Februar 2013) erklärte der Regional Trial Court in Makati die Ehe wegen Bigamie für ungültig.
Mit Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013 anerkannte das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand (nachfolgend "Registerbehörde"), diese Ungültigerklärung; als Folge trug das Regionale Zivilstandsamt Wohlen im Personenstandsregister beide Ehegatten als "unverheiratet seit 28.02.2013" ein.
B.
Im Rahmen des von der Ehefrau in der Schweiz anhängig gemachten Scheidungsverfahrens hielt das Bezirksgericht Bremgarten mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 fest, dass das philippinische Urteil vom 8. November 2012 betreffend Ungültigerklärung der Ehe mangels gehöriger Ladung der Ehefrau nicht anerkannt werden könne und die Ehe deshalb in der Schweiz bestehe. Den hiergegen ergriffenen Rechtsmitteln des Beschwerdeführers war kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil 5A_528/2020 vom 3. Juli 2020 und dort insbesondere E. 5).
Mit Urteil vom 31. März 2022, in Rechtskraft erwachsen am 3. Mai 2023, schied das Bezirksgericht Bremgarten die Ehe und teilte das Urteil dem Regionalen Zivilstandsamt Bremgarten mit.
C.
Mit Schreiben vom 4. September 2023 teilte die Registerbehörde den Eheleuten mit, dass sie die Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013 widerrufen müsse, um die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Scheidung im Personenstandsregister beurkunden zu können, und dass das Personenstandsregister berichtigt werde.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, der Widerruf der Eintragungsverfügung sei zu sistieren und sein Eintrag im Personenstandsregister sei auf ledig zu korrigieren, das Gerichtsurteil habe die Ehe von Beginn an für null und nichtig erklärt.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 widerrief die Registerbehörde ihre gestützt auf das philippinische Urteil betreffend Ungültigerklärung der Ehe erfolgte Eintragungsverfügung vom 29. Oktober 2013, berichtigte den Zivilstand des Beschwerdeführers und der Ehefrau auf "verheiratet seit 09.02.2003" und hielt fest, dass das Regionale Zivilstandsamt Bremgarten nach der Berichtigung des Zivilstandes die vom Bezirksgericht ausgesprochene Scheidung im Personenstandsregister beurkunde.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 (Postaufgabe 6. Juli 2024) verlangt der Beschwerdeführer den Widerruf des obergerichtlichen Entscheides und die Genehmigung seiner Anträge in der kantonalen Beschwerde sowie die Sistierung der Verurteilung wegen Unterlassung von Unterhaltszahlungen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Eintragung in das Personenstandsregister; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und Art. 75 Abs. 1 BGG) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hielt fest, dass gemäss dem rechtskräftigen Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. März 2019 die in den Philippinen erfolgte Ungültigkeitserklärung der Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werden könne und die Ehe deshalb bestehe. Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen diesen Zwischenentscheid wende, könne auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit dem rechtskräftigen Zwischenentscheid sei die Eintragungsverfügung der Registerbehörde vom 29. Oktober 2013 materiell aufgehoben worden und der entsprechende Eintrag sei, auch wenn hierfür keine direkte gerichtliche Anordnung bestehe, gestützt auf Art. 43 ZGB zwecks Beseitigung jeglicher Rechtsunsicherheit zu widerrufen, damit die mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten in der Schweiz ausgesprochene Scheidung im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet werden könne.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich letztlich nicht konkret mit diesen Erwägungen auseinander, sondern er wiederholt verkürzt seine bereits kantonal vorgetragenen Einwände. Soweit er sinngemäss geltend macht, die in den Philippinen kirchlich geschlossene Ehe sei zufolge Bigamie nicht nur dort ungültig gewesen, sondern sie wäre es gemäss Art. 102 ZGB (gemeint: Art. 105 Ziff. 1 ZGB) auch in der Schweiz, übergeht er die Kernerwägung im angefochtenen Entscheid, dass dies eine Frage der Anerkennung des philippischen Urteils betreffend Ungültigkeitserklärung in der Schweiz sei und hierüber mit dem Zwischenentscheid vom 20. März 2019 rechtskräftig befunden worden sei, so dass darauf nicht zurückgekommen werden könne. Entsprechend geht das sich anschliessende Vorbringen des Beschwerdeführers, die kantonalen Instanzen seien parteiisch und hätten seinen Vorbringen kein Gehör schenken wollen, an der Sache vorbei. Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen sodann die Kritik am Migrationsamt und an der AHV-Ausgleichskasse sowie die Alimentenfrage. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem - ohnehin neuen und damit unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - Verweis auf die steuerliche Behandlung: Das zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen Wohnsitzes jede Zivilstandsänderung mit (Art. 49 Abs. 1 lit. b und c ZStV) und das Steueramt berücksichtigt den im Steuerregister am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres verzeichneten Zivilstand; mithin leitet sich die steuerliche Behandlung aus dem Personenstandsregistereintrag ab und richtet sich nicht umgekehrt der betreffende Eintrag nach der steuerlichen Behandlung.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Register und Personenstand, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli