1C_403/2023 23.04.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_403/2023
Urteil vom 23. April 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. August 2023 (TB230008-O/U/AEP).
Sachverhalt:
A.
Mit undatiertem, bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich am 24. Oktober 2022 eingegangenem Schreiben erstattete A.________ wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege Strafanzeige gegen B.________, C.________ und E.________, alle drei Mitglieder des Gemeinderats U.________, sowie D.________, Gemeindeschreiber von U.________. Dem Vorwurf zugrunde lag eine Strafanzeige der Gemeinde U.________ gegen A.________ vom 9. Oktober 2020 wegen angeblicher Vermögensdelikte. Das damals gegen A.________ eröffnete Strafverfahren war von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen mit Verfügung vom 2. Mai 2022 eingestellt worden. A.________ äusserte den Verdacht, dass die Strafanzeige gegen ihn als Betriebsleiter der Gemeindewerke U.________ nur eingereicht worden war, um ihn loszuwerden.
Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Verfügung vom 16. September 2022 dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung entscheide. In der Sache beantragte sie, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein Anfangsverdacht vorliege.
Mit Beschluss vom 3. August 2023 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. August 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Ermächtigung zu erteilen. Zudem sei ihm die Stellung eines Privatklägers einzuräumen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme dazu an seinen Anträgen fest. In einer weiteren Eingabe reicht er zudem ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. Dezember 2023 ein. In diesem Urteil stellte das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit einer Verfügung des Gemeinderats U.________ vom 17. Mai 2021 fest, mit der dieser das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers gekündigt hatte. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Gemeinderat unzuständig gewesen sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar, wird jedoch in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.2. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_420/2020 vom 16. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft den Beschwerdegegnern unter anderem falsche Anschuldigung vor (Art. 303 StGB). Dieser Straftatbestand schützt in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege, daneben aber auch die Persönlichkeitsrechte i.w.S. der zu Unrecht angeschuldigten Person (Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweis). Die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist vor diesem Hintergrund gegeben.
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21. Dezember 2023 ist ein nach dieser Bestimmung unzulässiges neues Beweismittel. Es ist zudem nicht erkennbar, inwiefern es in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage der Ermächtigung von Bedeutung sein sollte.
1.5. Über den Verfahrensgegenstand hinaus geht zudem der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Stellung eines Privatklägers einzuräumen. Darauf ist nicht einzutreten.
1.6. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist im Übrigen vorbehältlich rechtsgenüglich begründeter Rügen einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehören auch die Beschwerdegegner als kommunale Behördenmitglieder bzw. Angestellte (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.7 mit Hinweisen). Die kantonalgesetzliche Grundlage für das Ermächtigungsverfahren ist § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1).
2.2. Das Ermächtigungserfordernis soll namentlich dem Zweck dienen, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der nachgelagerte Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweis und die oben in E. 1.2 zitierte Rechtsprechung). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers gab es im Sommer 2020 Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Beschwerdegegner C.________. Offenbar habe man (d.h. der Gemeindepräsident, der Vizepräsident und der Gemeindeschreiber) daraufhin beschlossen, C.________ zu schützen und ihn, den Beschwerdeführer, loszuwerden. Der Gemeinderat habe aber gemerkt, dass er seiner Tätigkeit als Betriebsleiter ohne Fehl und Tadel nachgegangen sei. Vermutlich habe ihn der Gemeinderat deshalb wider besseres Wissen beschuldigt, auf Kosten der Gemeindewerke U.________ private Einkäufe getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nicht befragt worden, bevor die Gemeinde die Strafanzeige gegen ihn erhoben habe, obwohl damit alles hätte geklärt werden können. Schliesslich führt er in Bezug auf die erwähnten Einkäufe (einen Drucker, einen Fernseher und eine Reihe weiterer technischer Geräte) im Einzelnen aus, es sei klar gewesen, dass er diese nicht für sich, sondern für die Gemeindewerke angeschafft habe. Die Beschwerdegegner hätten diese Anschaffungen in der Strafanzeige bewusst und böswillig zu seinen Ungunsten manipuliert.
3.2. Das Obergericht legte dar, der Gemeindrat U.________ habe, nachdem es offenbar zu Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, bei der Anwaltskanzlei F.________ AG eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Dabei sei F.________ AG offensichtlich zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe wiederholt Einkäufe für private Zwecke, aber auf Kosten der Gemeindewerke getätigt. Zwar habe der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit dieser Untersuchung in Frage gestellt, dafür aber keine Begründung geliefert.
Weiter habe er eingewendet, die gekauften Geräte hätten sich in den Räumlichkeiten der Gemeinde befunden, beispielsweise in seinem Büro, und seien teilweise sogar mit "Eigentum der Gemeindewerke" beschriftet gewesen. Dies schliesse eine mögliche Strafbarkeit wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) jedoch nicht aus. Massgeblich sei, ob er die Geräte im Interesse der Gemeinde verwendet oder stattdessen wie ein Eigentümer darüber verfügt habe (vgl. Urteil 6S.262/2003 vom 19. Oktober 2003 E. 2). Letzteres habe das Untersuchungsergebnis befürchten lassen, selbst wenn einer der Gesuchsgegner den gekauften Fernseher bei einer Veranstaltung selber einmal benutzt haben sollte. Das Obergericht habe der Staatsanwaltschaft denn auch die Ermächtigung erteilt, den Beschwerdeführer strafrechtlich zu verfolgen, da gestützt auf die aktenkundigen Belege konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Vermögensdelikte vorgelegen hätten. Grundlegend sei zudem, dass offenbar laut der Untersuchung von F.________ AG mehrere Mitarbeiter der Gemeindewerke U.________ angegeben hätten, der Gesuchsteller habe bestellte Teile in seinen privaten Laptop eingebaut, den er nicht für geschäftliche Zwecke nutze.
Damit vermöge die Argumentation des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, die Beschwerdegegner hätten ihn - grundlos, aus blosser Solidarität zum Beschwerdegegner C.________ - wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt. Davon zeuge auch, dass der Gemeinderat offenbar nicht nur rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer, sondern in Form einer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Meilen auch gegen Mitglieder der Werkbehörde U.________ eingeleitet habe. Ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung der Gesuchsgegner sei damit zu verneinen.
3.3. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine falsche Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4. Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen, besteht kein Grund (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Gemeinde U.________ erst gestützt auf eine Untersuchung einer Anwaltskanzlei Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattete. Dass die Beschwerdegegner versucht hätten, durch falsche Angaben oder irgendwelche Machenschaften diese Untersuchung zu beeinflussen, ist gestützt auf die Akten und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Vielmehr sollen es mehrere Mitarbeiter der Gemeindewerke U.________ gewesen sein, die angegeben haben, der Beschwerdeführer habe bestellte Teile in seinen privaten Laptop eingebaut, den er nicht für geschäftliche Zwecke nutze.
Vor dem Hintergrund des Zwecks des Ermächtigungsverfahrens (s. E. 2 hiervor), spielt es keine Rolle, ob die Gemeinde bzw. die für sie handelnden Personen den Beschwerdeführer vor der Anzeige anhörten und ob die in Auftrag gegebene Untersuchung der Anwaltskanzlei Anlass zu Beanstandungen gab. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es gestützt auf die Untersuchung und die in diesem Rahmen von Mitarbeitern der Gemeindewerke gemachten Aussagen gewisse Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gab. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Folge einstellte und sich der in der Strafanzeige der Gemeinde geäusserte Verdacht damit als unbegründet erwies, bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Anzeige im sicheren Wissen erfolgte, dass die Anschuldigung unwahr ist. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, die Widersprüche in der Strafanzeige bzw. die ihn entlastenden Umstände seien offensichtlich. Denn der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist nach dem Ausgeführten nicht erfüllt, nur weil dem Verdacht erhebliche objektive Zweifel gegenüberstehen, ob das angezeigte Delikt tatsächlich begangen wurde.
Das Obergericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anfangsverdacht auf eine von den Beschwerdegegnern begangene strafbare Handlung zu verneinen ist. Dies gilt nicht nur für die falsche Anschuldigung, sondern auch für die Irreführung der Rechtspflege. Dieser vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erwähnte Tatbestand setzt ebenfalls ein Handeln wider besseres Wissen voraus (Art. 304 Ziff. 1 StGB).
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold