7B_444/2024 13.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_444/2024
Urteil vom 13. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 3. April 2024 (BKBES.2024.47).
Erwägungen:
1.
Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte A.________ auf, bis zum 24. April 2024 eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 12. April 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
3.
Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerde sei bei summarischer Prüfung aussichtslos, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur seien. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Obergericht mit dieser Verfügung bzw. deren Begründung Bundesrecht verletzt haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich die unentgeltliche Rechtspflege angeblich gewährt worden sei. Dies trifft ohnehin nicht zu. Wie sich aus den vom Beschwerdeführer beigelegten Dokumenten ergibt, hat das Obergericht des Kantons Zürich gemäss der Verfügung vom 7. März 2024 lediglich einstweilen die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen. Unbehelflich ist sodann sein Einwand, bei der Aufforderung, eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten, handle es sich um "Amtsmissbrauch". Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier