8C_829/2023 12.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_829/2023
Urteil vom 12. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente, Einkommensvergleich,
Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. November 2023 (UV 2022/62).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1973 geborene A.________ war über die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 3. Januar 2016 zog er sich bei einem Unfall eine Verletzung am rechten Fussgelenk zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf.
A.b. Laut Unfallmeldung der B.________ AG vom 7. Oktober 2016, bei welcher der Versicherte vom 26. September bis 4. Oktober 2016 als Maschinist angestellt war, verletzte er sich am 3. Oktober 2016 erneut am rechten Fussgelenk. Am 1. Dezember 2016 wurde er am rechten Fuss operiert. Am 15. Dezember 2016 teilte die Suva ihm mit, sie erbringe die Leistungen für das Ereignis vom 3. Oktober 2016 als Rückfall zum Unfall vom 3. Januar 2016. Am 15. Februar 2018 sowie 22. März und 4. September 2019 erfolgten weitere Operationen am rechten Fuss. Am 16. Juni 2021 eröffnete die Suva dem Versicherten, der medizinische Endzustand sei erreicht, weshalb sie die Heilkosten und Taggelder einstelle. Letztere würden aber noch übergangsweise bis 30. September 2021 bezahlt. Der Rentenanspruch werde nach Abschluss der bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen laufenden Eingliederung geprüft. Mit Verfügung vom 23. November 2021 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 22.50 % zu. Nach erneuter Fussoperation vom 18. März 2022 begann er ab 1. April 2022 eine 100%ige Arbeit als Wareneingangskontrolleur bei der C.________ AG. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 verneinte die Suva den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad nur 5.37 % betrage. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2022.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von A.________ erhobenen Beschwerde sprach ihm das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab 1. April 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % zu (Entscheid vom 9. November 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
A.________ schliesst auf Bestätigung des kantonalen Entscheids. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Invalidenrente ab 1. April 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % vor Bundesrecht standhält.
2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier. Deshalb kommen das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung.
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Juni 2021 in einer leidensangepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In diesem Rahmen seien aufgrund der Unfallfolgen ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten, Arbeiten mit Zwangshaltungen der Sprunggelenke wie Knien, Hocken oder Kauern, das repetitive Steigen auf Leitern, Gerüsten oder Treppen und das Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sowie widrigen Witterungsumständen nicht mehr zumutbar. Ausserdem könne der Beschwerdegegner schwere Gegenstände über 10 kg und repetitiv Gegenstände über 5 kg nicht mehr anheben.
4.
Strittig ist die Ermittlung des Invaliditätsgrads im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG).
4.1. Die vorinstanzliche Berechnung des vom Beschwerdegegner hypothetisch erzielbaren sog. Valideneinkommens wird von der Suva nicht in Frage gestellt.
Der Beschwerdegegner erhob selber keine Beschwerde. Er beanstandet aber in der Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 die Festsetzung seines Valideneinkommens durch die Vorinstanz. Da Validen- und Invalideneinkommen Teilaspekte des Streitgegegenstandes - nämlich des Rentenanspruchs - bilden, ist vorliegend auch das Valideneinkommen zu beurteilen (zum Ganzen vgl. BGE 125 V 413).
4.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner sei vor dem Unfall zuletzt temporär als Maschinist beschäftigt gewesen. Gemäss Einsatzvertrag vom 22. September 2016 sei die Anstellung für voraussichtlich weniger als drei Monate vorgesehen gewesen. Diese Anstellung sei bereits am 30. September 2016 - also noch vor dem Unfall vom 3. Oktober 2016 - auf den 4. Oktober 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Folglich sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner im Gesundheitsfall noch immer an derselben Stelle tätig gewesen wäre. Aufgrund der generell häufig temporär erfolgten Arbeitseinsätze mit schwankenden Einkommen und Arbeitsunterbrüchen fehle es an einer repräsentativen Basis zur Festlegung des Valideneinkommens. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass die Suva zur Festsetzung des Validenlohns auf die LSE zurückgegriffen habe, zumal es aufgrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdegegners nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass er als Valider an die Einkommensverhältnisse des letzten Temporäreinsatzes hätte anknüpfen können. Seine Einsätze seien bisher in der Baubranche gewesen. Gleichwohl sei es nicht zu beanstanden, dass die Suva für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auf einen spezifischen Tabellenlohn des Baugewerbes, sondern auf die LSE-Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) abgestellt habe. Denn trotz seiner Einsätze in der Baubranche habe der Beschwerdegegner als Gesunder, soweit ersichtlich, im Durchschnitt kein den Tabellenlohn der LSE 2020 für Hilfsarbeiten aller Branchen übersteigendes Einkommen erzielt. Somit sei nicht anzunehmen, er hätte als Gesunder im Rentenzeitpunkt ein höheres Einkommen entsprechend dem Zentralwert in der Baubranche erwirtschaftet. Das von ihm in den Jahren 2013 bis 2015 (vor dem Unfall) erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen betrage laut IK-Auszug Fr. 62'966.- und liege somit sogar noch leicht unter dem Totalwert. Allerdings sei der von der Suva beigezogene LSE-Tabellenlohn 2020 auf das Jahr 2022 (potentieller Rentenbeginn) zu indexieren, sodass ein jährliches Valideneinkommen von gerundet Fr. 66'015.60 resultiere.
4.3.2. Der Beschwerdegegner wendet ein, sein Validenlohn sollte aufgrund seiner Erwerbsbiographie, wonach er mit entsprechenden Ausbildungen zeitlebens in der erlernten Arbeit auf dem Bau tätig gewesen sei, unabhängig von den unverschuldeten Verdienstlücken, anhand dieser Branche festgesetzt werden. Er habe die Mauerlehre abgeschlossen, sich zum Gleisbauer weitergebildet und die Ausbildung zum Baumaschinenführer gemacht. In anderen Tätigkeitszweigen habe er nie gearbeitet, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass sein angestammter und erlernter Beruf mit in der Folge ausschliesslich beruflichem Einsatz auf dem Bau einfach ausgeblendet worden sei. Wie er in der vorinstanzlichen Beschwerde aufgezeigt habe, beliefen sich die Tabellenlöhne im Baugewerbe auf Fr. 76'296.81.
Soweit der Beschwerdegegner auf seine Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 4). Im Übrigen legte die Vorinstanz eingehend und schlüssig dar, weshalb sie das Valideneinkommen ausgehend von der LSE-Tabelle TA1 für im Kompetenzniveau 1 beschäftigte Männer auf Fr. 66'015.60 festsetzte (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdegegner nicht auseinander, indem er nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 4.2).
5.
5.1.
5.1.1. Umstritten ist weiter das vom Beschwerdegegner trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare sog. Invalideneinkommen. Bei diesem ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Sodann ist von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird und vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 148 V 174 E. 6.2).
5.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 148 V 174 E. 6.3 und E. 6.5).
5.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner arbeite seit 1. April 2022 unbefristet bei der C.________ AG, wobei er ein Jahresgehalt von Fr. 50'700.- erziele. Es sei von einer stabilen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Anhaltspunkte für einen Soziallohn bestünden nicht. Die Suva sei im strittigen Einspracheentscheid gleichwohl nicht von diesem Lohn ausgegangen, da der Beschwerdegegner ein Einkommen entsprechend dem standardisierten Tabellenlohn der LSE 2020 von jährlich Fr. 65'815.11 erzielen könne (Männer; Kompetenzniveau 1; durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden). Der Suva könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdegegner habe nämlich nach dem von der IV-Stelle aufgegleisten Arbeitsversuch unter ihrer Mitwirkung eine Festanstellung bei derselben Arbeitgeberin angenommen. Die IV-Stelle habe ihn damit in Kenntnis des Lohns als angemessen eingegliedert erachtet. Es könne somit nicht gesagt werden, er schöpfe sein Erwerbspotential nicht voll aus. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Erwerbseinbusse in erster Linie auf die gesundheitlichen Defizite, die den Wechsel in eine optimal leidensangepasste Tätigkeit erfordert hätten, zurückzuführen sei. Dass dem Beschwerdegegner auf einem hypothetischen Arbeitsmarkt möglicherweise bessere Erwerbsmöglichkeiten offen stünden, ändere nichts daran, dass er sein Erwerbspotenzial auf dem realen Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Somit sei beim Invalideneinkommen auf seinen tatsächlichen Verdienst abzustellen. Andernfalls wäre das hypothetische Invalideneinkommen stets aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu bestimmen, wenn der nach dem Eingliederungsprozess tatsächlich erzielte Verdienst darunter läge. Dies widerspräche der Praxis, wonach primär von der beruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person nach Eintritt der Invalidität auszugehen sei (vgl. Urteil 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.1 f. sowie den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folge, dass auch im Bereich der Unfallversicherung die Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle nicht unbeachtet bleiben dürften, ansonsten deren Erfolg für die Rentenprüfung gar nicht abgewartet werden müsste. Zu berücksichtigen sei auch, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2021 eine Umschulung mit dem Argument verweigert habe, auch ohne diese entstünde voraussichtlich keine 20%ige Erwerbseinbusse. Dies habe sich aber nicht bewahrheitet (vgl. die Stellungnahme des |V-Eingliederungsberaters vom 5. April 2022), was der Beschwerdegegner nicht zu verantworten habe. Aufgrund des Eingliederungsprozesses habe er somit im Rahmen der ihm ohne Umschulung und trotz gesundheitlicher Einschränkungen offen stehenden Möglichkeiten seine Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet, zumal die Beschwerdeführerin (richtig: die IV-Stelle) am 6. April 2022 von weiteren beruflichen Massnahmen abgesehen habe. Somit resultiere aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66'015.60 mit dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 50'700.- ab 1. April 2022 ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 %.
5.3. Die Suva verlangt, das Invalideneinkommen des Beschwerdegegners sei ausgehend vom LSE-Tabellenlohn 2020 auf Fr. 65'815.11 (Männer; Kompetenzniveau 1; durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden; bzw. nominallohnangepasst per 2022 [potenzieller Rentenbeginn] gerundet Fr. 66'015.60) festzusetzen. Gründe für die Vornahme eines Abzugs von diesem Tabellenlohn lägen nicht vor. Zum tatsächlichen Invalideneinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 50'700.- bestehe somit eine grosse Diskrepanz von mehr als Fr. 15'000.-, weshalb er das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpfe. Somit könne er in einer adaptierten Tätigkeit voraussichtlich das gleiche Einkommen wie als Gesunder erwirtschaften (Fr. 66'015.60; vgl. E. 4.2 hiervor). Die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von wenigstens 10% sei damit nicht erfüllt, weswegen kein Rentenanspruch bestehe.
6.
6.1. Das von der Suva anhand der LSE ermittelte hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen für das Jahr 2020 von Fr. 65'815.11 (bzw. nominallohnangepasst von Fr. 66'015.60 per 2022 [potenzieller Rentenbeginn]) wird in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet.
6.2.
6.2.1. Der Beschwerdegegner wendet aber ein, selbst wenn abweichend vom kantonalen Urteil nicht vom tatsächlichen Invalideneinkommen, sondern der Suva folgend zu Unrecht von einem fiktiven LSE-Tabellenlohn ausgegangen würde, wäre entgegen ihrer Auffassung ein 15%iger Leidensabzug gerechtfertigt, da er nur noch körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastende Tätigkeiten (mit überwiegend sitzendem Anteil) ausüben könne. Arbeiten mit Zwangshaltungen der Sprunggelenke wie Knien, Hocken oder Kauern, repetitivem Steigen auf Leitern, Gerüsten oder Treppen, in absturzgefährdeten Bereichen sowie widrigen Witterungsumständen und repetitivem Anheben von Gewichten von 5 kg seien ihm nicht mehr zumutbar. Zudem besitze er die Niederlassungsbewilligung C und es bestehe eine Dekonditionierung (mehr als 6 Jahre im Unfallstand). Weiter habe der Bundesrat auf eine entsprechende Motion des Parlaments im Invalidenversicherungsrecht einen Pauschalabzug von mindestens 10% vorgeschlagen. Diverse Versicherten-Verbände hätten jedoch schlüssig begründet, weshalb laut den aktuellen Forschungsarbeiten neben den individuellen leidensbedingten Abzügen gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis ein Pauschalabzug von 17 % vorzunehmen sei (www.inclusionhandicap.ch/de/medien /medienmitteilungen/2023/tabellenloehne-in-clusion-handicap-fordert-pauschal-abzug-von-17-745.html).
6.2.2. Nicht stichhaltig ist das Argument des Beschwerdegegners, vom LSE-Tabellenlohn sei ein Pauschalabzug vorzunehmen. Denn das Bundesgericht hat sich im Urteil BGE 148 V 174 mit der Forschung auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 vom 6. Juli 2023 E. 15.2.2). Auf dieses auch für die Belange der sozialen Unfallversicherung anwendbare Ergebnis (vgl. SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1; Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.4) ist im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. Der Abzug ist vielmehr stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E.6.2.2). Der Beschwerdegegner zeigt keine Gründe für eine Praxisänderung auf und solche sind auch nicht ersichtlich (hierzu vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4).
6.2.3. Der Umstand allein, dass dem Beschwerdegegner nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind (vgl. E. 3 hiervor), ist selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweisen). Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdegegners trug Dr. med. D.________ im Bericht vom 16. Juni 2021 bereits bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung, wobei er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Eine weitergehende Minderung des Rendements ist seinem Bericht nicht zu entnehmen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung müsste denn auch primär in den Grad der Arbeitsunfähigkeit einfliessen. Unter dem Titel der Herabsetzung des Tabellenlohns würde sie grundsätzlich nicht noch einmal berücksichtigt (vgl. auch Urteil 8C_668/2023 vom 18. März 2024 E. 7.5 mit Hinweis).
6.2.4. Unbehelflich ist die Berufung des Beschwerdegegners auf eine Dekonditionierung. Zum Einen stellt eine Dekonditionierung aufgrund von Arbeitslosigkeit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar (Urteil 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3). Zum Anderen ist eine gesundheitlich bedingte Dekonditionierung ärztlich nicht belegt. Gegen eine Dekonditionierung spricht zudem, dass der Beschwerdegegner ab 1. April 2022 wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat (vgl. E. 5.2 hiervor).
Im Übrigen betrifft die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt das Abzugskriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung gemäss Rechtsprechung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc). Hinzu kommt, dass sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (Urteil 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist somit kein Abzug gerechtfertigt, zumal die Suva das Invalideneinkommen aufgrund des tiefsten LSE-Kompetenzniveaus 1 ermittelte.
6.2.5. Inwiefern der Beschwerdegegner aufgrund seines Ausländerstatus verglichen mit gesunden Schweizer Mitbewerbern mit einer Lohneinbusse zu rechnen hätte, legt er nicht dar (vgl. auch SVR 2023 UV Nr. 28 S. 93, 8C_511/2022 E. 9.3.2 f.). Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal er deutsch spricht und vor dem Unfall bereits jahrelang in der Schweiz arbeitstätig war.
6.3. Nach dem Gesagten bleibt es beim von der Suva gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 65'815.11 im Jahre 2020 bzw. nominallohnangepasst von Fr. 66'015.60 im Jahre 2022. Zwischen diesem Einkommen und dem vom Beschwerdegegner tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 50'700.- besteht somit eine grosse Diskrepanz von rund Fr. 15'000.-, weshalb er - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - das ihm verbliebene Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. auch Urteil 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Argumente der Vorinstanz vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, wie sich aus Folgendem ergibt.
7.
7.1. Aus Art. 19 Abs. 1 UVG kann entgegen der Vorinstanz nichts zu Gunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Denn diese Norm statuiert einzig, dass der Rentenanspruch erst entstehen kann, wenn u.a. allfällige IV-Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind. Dass der obligatorische Unfallversicherer deren Ergebnis zu übernehmen hätte, folgt daraus nicht. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, wonach er über den Rentenanspruch bereits befinden kann, wenn dieser durch (allenfalls) noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht beeinflusst werden kann, beispielsweise weil - wie hier - auch ohne diese kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist (Urteile 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.7, 8C_265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.3 und U 90/01 vom 21. Oktober 2002 E. 2.3).
7.2. Soweit die Vorinstanz mit der Argumentation, der Beschwerdegegner habe die Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle befolgt und deren Ergebnis nicht zu verantworten (E. 5.2 hiervor), den Standpunkt vertreten will, zu seinen Gunsten spiele der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV), kann dem nicht gefolgt werden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist nämlich unter anderem, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Der Vertrauensschutz gegenüber der Suva spielt hier schon deshalb nicht, weil nicht sie, sondern die IV-Stelle dem Beschwerdegegner die berufliche Eingliederungsmassnahme zugesprochen hat. Dieses Handeln der IV-Stelle muss sich die Suva nicht anrechnen lassen (vgl. Urteil 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.2.2).
8.
8.1. Weiter nimmt die Vorinstanz Bezug auf die Praxis, wonach das Invalideneinkommen einer versicherten Person, die nach erfolgreichen Eingliederungsmassnahmen in einem neuen Beruf tätig gewesen sei, die zumutbare Arbeitsfähigkeit aber nicht vollständig ausgeschöpft habe, aufgrund des (hochgerechneten) tatsächlichen Verdienstes und nicht anhand statistischer Durchschnittslöhne zu ermitteln sei (Urteil 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2). Hieraus kann indessen nichts zu Gunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden, wie die Suva zu Recht vorbringt. Denn er schöpft seine Leistungsfähigkeit mit der 100%igen Tätigkeit bei der C.________ AG vollständig aus, bezieht aber einen Lohn, der erheblich unter dem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommen liegt. Auf den Lohn in diesem Betrieb kann somit nicht abgestellt werden (vgl. Urteil 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.1).
8.2. Auch wenn die Invaliditätsbemessung im gegenseitigen Verhältnis zwischen IV und Unfallversicherung keine Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 134 V 153 E. 5.2 S. 157), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle mit der die Umschulung betreffenden Verfügung vom 22. September 2021 das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die LSE berechnet hat (vgl. auch Urteil 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.3.1).
9.
9.1. Die Vorinstanz führt weiter Art. 26 bis Abs. 1 IVV ins Feld, worin Folgendes statuiert wird: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
9.2. Diese Norm ist nicht einschlägig. Denn abgesehen davon, dass hier das bis 31. Dezember 2016 in Kraft stehende Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung gelangen (siehe E. 2.1 hiervor), verwertet der Beschwerdegegner seine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht bestmöglich (vgl. E. 8.1 hiervor). Somit kann offen bleiben, ob Art. 26 bis Abs. 1 IVV auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung (analog) anwendbar ist.
10.
Nach dem Gesagten ist es bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz das vom Beschwerdegegner tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 50'700.- als Invalideneinkommen veranschlagte. Vielmehr muss er sich bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Selbst wenn er infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann er nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.4, 2012 UV Nr. 3 S. 9, 8C_237/2011 E. 2.3; Urteil 8C_428/2023 vom 7. Februar 2024 E. 14.2.3).
Massgebend ist somit das von der Suva gestützt auf die LSE ermittelte Einkommen von Fr. 65'815.11 bzw. nominallohnangepasst von Fr. 66'015.60 im Jahre 2022. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'015.60 (vgl. E. 4.3 hiervor) resultiert mithin kein Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
11.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 7. Oktober 2022 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar