7B_199/2023 19.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_199/2023
Verfügung vom 19. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
Region Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Entsiegelung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 20. Dezember 2022 (KZM 22 1326 BRB/JEN).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung, Drohung, Verleumdung und Beschimpfung. Im Rahmen der Strafuntersuchung fand am 14. November 2022 eine Hausdurchsuchung am Wohnsitz von A.________ statt. Dabei wurden diverse Datenträger sichergestellt. A.________ beantragte gleichentags deren Siegelung.
2.
Am 24. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern um Entsiegelung. A.________ nahm am 7. Dezember 2022 Stellung und stellte unter anderem den prozessualen Antrag, die vorliegende Strafuntersuchung sei an die zuständigen Strafbehörden im Kanton Aargau zu überweisen. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Frage der Zuständigkeit zur Führung des Hauptverfahrens mittels selbstständiger Verfügung rechtskräftig entschieden sei.
Das Zwangsmassnahmengericht trat mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 nicht auf den Verfahrensantrag vom 7. Dezember 2022 ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies den Verfahrenseventualantrag vom 7. Dezember 2022 ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es hiess das Entsiegelungsgesuch vom 24. November 2022 gut (Dispositiv-Ziffer 3) und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, die sichergestellten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (Dispositiv-Ziffer 4).
3.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2022 seien von Amtes wegen für nichtig zu erklären, "dies unter vorfrageweiser Feststellung, dass die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise über den begründeten Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen ist (Grundsatz der Bindungswirkung des Entsiegelungsbegehrens) "; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern aufzuheben. Weiter beantragt er, in Gutheissung der Ziffern 1 und 2 seien die am 14. November 2022 versiegelten Datenträger anlässlich einer Triageverhandlung oder auf andere geeignete Weise durch eine Fachperson in seinem und im Beisein seiner Verteidigerin zu untersuchen und seien einzig und alleine die von der Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsantrag vom 24. November 2022 beantragten Briefe, Entwürfe von Briefen, Notizen und Unterlagen im Zusammenhang mit mit B.________, C.________ und D.________ der Staatsanwaltschaft freizugeben, soweit sie nicht aufgrund des Ergebnisses der Triageverhandlung aus anderen Gründen auszusondern seien. Die übrigen sichergestellten Datenträger, betreffend welche die Staatsanwaltschaft nicht um Entsiegelung ersucht habe, seien ihm unverzüglich herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde der Beschwerde auf Antrag von A.________ die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 18. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_63/2023 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_199/2023).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 hat A.________ erklärt, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft anzuerkennen und seine Beschwerde zurückzuziehen, und beantragt, das Verfahren abzuschreiben.
4.
Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist vom Instruktionsrichter als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
5.
Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 BGG).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier