6B_192/2024 22.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_192/2024
Urteil vom 22. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (einfache Körperverletzung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Januar 2024 (SR2300231-O/U/bs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Juli 2021 der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 1'300.--.
Auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. August 2022 nicht ein. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 2. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1093/2022).
Am 8. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2021. Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Revisionsgesuch ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 4. März 2024 mit Beschwerde an das Bundesgericht. Der Beschluss vom 22. Januar 2024 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024 ist - soweit nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Nachweis der Bedürftigkeit) betreffend - angesichts des Ablaufs der Beschwerdefrist verspätet und daher unbeachtlich.
3.
Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).
4.
Der Vorinstanz zufolge trägt der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch - soweit verständlich - zusammengefasst vor, die Privatklägerin B.________ habe ihre Belastungen, die zu seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Horgen geführt hätten, mit Schreiben vom 19. September 2023 zurückgezogen; sie hätte dies diversen Personen gegenüber auch mündlich mitgeteilt. Der Beschwerdeführer lege seinem Gesuch ein Schreiben sowie eine Rückzugserklärung bei, welche - seiner Darstellung gemäss - von der genannten Privatklägerin unterzeichnet worden sein soll. In ihrer dazu eingeholten Stellungnahme entgegne die Privatklägern B.________ allerdings, dass sie dieses Schreiben nie unterzeichnet habe und es sich dabei vielmehr um eine Urkundenfälschung handle. Dies habe sie dem hiesigen Gericht gegenüber zuvor auch telefonisch zu Protokoll gegeben. Sie habe ausdrücklich bestritten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten entlastenden Aussagen gemacht zu haben. Die Beweislage präsentiere sich damit nicht wesentlich anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts Horgen. Es lägen mithin keine Anhaltspunkte vor, dass die Privatklägerin ihre belastenden Aussagen hätte zurückziehen wollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich damit in unbelegten Behauptungen. Da die Privatklägerin demnach an den im Strafverfahren gemachten Aussagen weiterhin festhalte, liege kein neues Beweismittel vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit eine andere materielle Beurteilung zur Folge hätte. Es liege damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.
5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Beschluss tatsächlich oder rechtlich als willkürlich oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen vielmehr nur darauf, die Privatklägerin zusammengefasst als eine Person mit "mangelhaftem Selbstwertgefühl", "traumatischen Kindheitserinnerungen", "pathologischer Persönlichkeitsstruktur" und "Grundkenntnissen im Recht" zu beschreiben und der Vorinstanz Willkür und eine unzutreffende Rechtsanwendung vorzuwerfen, weil sie aufgrund des von ihm gezeichneten Persönlichkeitsbildes der Privatklägerin von der Wahrheit und Echtheit der von ihm eingereichten Urkunden hätte ausgehen müssen. Mit seinen Behauptungen und Unterstellungen in der Beschwerde legt der Beschwerdeführer indessen lediglich seine Sicht der Dinge dar, vermag damit allerdings nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt das Recht verletzt und das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 410 Abs. 1 lit a StPO zu Unrecht verneint haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer in seinen nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen ausserdem auf zwei Videoaufnahmen mit angeblichen "Todesdrohungen", "Tätlichkeiten" und einer "Nötigung" zu seinem Nachteil Bezug nimmt, welche die Vorinstanz nicht abgespielt bzw. übersehen haben soll, bleibt unklar, was er daraus ableiten will. Es wäre ihm freigestanden, insofern eine Strafanzeige einzureichen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid erweisen sich sowohl das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch die "vorsorglichen Massnahmenanträge" als gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill