7B_158/2023 06.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_158/2023
Urteil vom 6. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ Group AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Urs Schenker und Oliver Kunz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter,
vom 24. November 2022 (GT220069-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen D.________ sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Zusammengefasst verdächtigt sie D.________ sowie die unbekannte Täterschaft, die auch innerhalb der (ehemaligen) B.________ Group AG verortet sein könnte, dafür verantwortlich zu sein, dass in Unterlagen der B.________ Asset Management (Schweiz) AG gegenüber Anlegerinnen und Anlegern über das Risikoprofil und die Versicherungsdeckungen bzw. die Perspektiven der F.________ Funds unrichtige oder zumindest irreführende Angaben gemacht worden seien.
Mit Editionsverfügung vom 31. Mai 2022 verlangte die Staatsanwaltschaft von der B.________ Group AG die Herausgabe des Untersuchungsberichts der C.________ AG betreffend "D.________" inklusive sämtlicher Anhänge und Beilagen sowohl in der Fassung vom 20. Dezember 2021, die der FINMA offenbart wurde, als auch in der Endfassung. Weiter wurde die Herausgabe allfälliger separater Berichte der E.________ AG als von der B.________ Group AG in diesem Sachzusammenhang mandatierte Beauftragte oder als von der C.________ AG beigezogene Hilfsperson verlangt.
B.
Die B.________ AG leistete der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Folge, reichte ihr Entwürfe des Berichts der C.________ AG betreffend F.________ Funds bzw. D.________ in der Fassung vom 20. Dezember 2021 und vom 16. Februar 2022, die darin referenzierten Dokumente sowie eine von der E.________ AG erstellte Aufstellung vom 26. November 2021 ein und verlangte gleichzeitig die Siegelung dieser Dokumente. Mit Urteil vom 24. November 2022 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft ab und ordnete die Rückgabe der herausgegebenen Dokumente an.
C.
Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Januar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entsiegelung der edierten Aufzeichnungen, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 beantragt die B.________ Group AG primär, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit einer Eventualbegründung verlangt sie deren Abweisung. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 14. März 2023 hielt die Oberstaatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. Am 28. März 2023 reichte die B.________ Group AG ihre Duplik ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher gegeben, wenn der Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung ihres Entsiegelungsgesuchs ein empfindlicher Beweisverlust droht (Urteil 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweis). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 145 V 215 E. 1.1). Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil jedoch grundsätzlich jenen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).
1.4. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches sie im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 1.3; 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 24. November 2022. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.
2.
Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, namentlich Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, bei den verfahrensgegenständlichen Aufzeichnungen handle es sich um geschützte Anwaltskorrespondenz im Sinne der genannten Bestimmung, und weist daher das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich ab.
3.
Streitig ist zunächst, ob die Sachverhaltsermittlung als anwaltstypische Tätigkeit gilt und entsprechend vom Berufsgeheimnis geschützt ist.
3.1. Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Interesse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege (BGE 145 II 229 E. 7.1; 117 Ia 341 E. 6a; 112 Ib 606 E. b; Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.3.3 mit Hinweisen).
Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (siehe BGE 147 IV 385 E. 2.6.2; 143 IV 462 E. 2.2; 135 III 597 E. 3.3; Urteile 1B_279/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.5; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2; 1B_226/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4).
Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten (BGE 147 IV 385 E. 2.6.2). Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten (BGE 135 III 410 E. 3.3; Urteile 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.16; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; siehe auch WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 549 und 662; HANS NATER/GAUDENZ G. ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 121 zu Art. 13 BGFA; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 338). Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzt eine korrekte und sorgfältige Mandatsführung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus (vgl. Urteil 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). Die Sachverhaltsermittlung gehört in diesem Kontext zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und ist entsprechend grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (siehe Urteil 1B_509/2022 vom 2. März 2023 E. 3.2), denn ohne Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts ist eine fachgerechte rechtliche Beratung oder Vertretung nicht möglich (siehe BGE 117 Ia 341 E. 6a; SCHILLER, a.a.O., Rz. 376; zum Ganzen CLAUDIA M. FRITSCHE, Interne Untersuchungen in der Schweiz, 2021, S. 328 f.; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 636 f.; STEPHAN GROTH/RETO FERRARI-VISCA, Höchstrichterlicher Angriff auf das Anwaltsgeheimnis?, GesKR 2016, S. 493 ff., S. 494 und 501 f.; ROMAN HUBER, Interne Untersuchungen und Anwaltsgeheimnis, GesKR 2019, S. 65 ff., S. 69 f.; WOLFGANG WOHLERS/VERONICA LYNN, Das Anwaltsgeheimnis bei internen Untersuchungen, recht 2018, S. 9 ff., S. 17 und 20 f.; vgl. auch OLIVIER THORMANN, Sicht der Strafverfolger - Chancen & Risiken, in: Interne und regulatorische Untersuchungen II, 2016, S. 91 ff., S. 119 f.).
Als nicht vom Berufsgeheimnis erfasste sogenannte akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit" gilt demgegenüber beispielsweise die Geschäftsführung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung (BGE 135 III 597 E. 3.3). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 mit umfassenden Hinweisen). Keine anwaltstypische Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung sodann insbesondere vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt gesetzlich vorgeschriebene Compliance-Aufgaben (insbesondere Banken-Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung) respektive die interne Aufsicht (Controlling/Auditing) darüber wahrnimmt (Urteile 1B_509/2022 vom 2. März 2023 E. 3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7).
3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, bei den vorliegend zu beurteilenden Unterlagen handle es sich unbestrittenermassen nicht um bankinterne Abklärungen zur Einhaltung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz; GWG; SR 955.0). Vielmehr handle es sich um die Abklärung, Zusammentragung und Aufbereitung des rechtlich relevanten Sachverhalts im Hinblick auf verschiedene bereits hängige und noch drohende Rechtsstreitigkeiten, bei welchen die Gesuchsgegnerin durch die Anwaltskanzlei C.________ AG in rechtlicher Hinsicht vertreten und beraten werde. Die vorliegend streitige Sachverhaltserstellung gehöre daher zum Kernbereich der Anwaltstätigkeit und sei entsprechend durch das Anwaltsgeheimnis geschützt.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie behauptet insbesondere nicht, dass Abklärungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Compliance-Aufgaben in Frage stünden. Stattdessen vertritt sie die Auffassung, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts sei insoweit zu verallgemeinern, als die Abklärung komplexer Sachverhalte generell keine anwaltstypische Tätigkeit darstelle, da diese Aufgabe nicht einzig durch eine Anwaltskanzlei vorgenommen werden könne. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Anwaltskanzlei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch grundsätzlich kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung der typischen von der akzessorischen Anwaltstätigkeit, weil von vornherein nur die Tätigkeit im Monopolbereich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist. Massgebend in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist vielmehr, ob gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten dadurch umgangen werden, dass sie an eine Anwaltskanzlei delegiert werden (vgl. Urteile 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.18; 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 6.6).
Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist unbestritten, dass die zu beurteilende Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung bezüglich bereits bestehender und noch drohender Rechtsstreitigkeiten erfolgt ist. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie als klassische und damit vom Anwaltsgeheimnis erfasste Anwaltstätigkeit qualifiziert. Dagegen muss vorliegend nicht abschliessend darüber entschieden werden, ob komplexe interne Untersuchungen (insbesondere mit umfassenden Befragungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Unternehmung) - oder Aufträge, die sich allenfalls gar auf die reine Ermittlung des Sachverhalts begrenzen - generell als anwaltstypische Tätigkeiten qualifiziert werden können.
4.
Kontrovers ist weiter, ob die im Untersuchungsbericht referenzierten oder diesem beigelegten "vorbestehenden" Beweismittel vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind.
4.1. Als Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO gilt alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht. Geschützt sind somit zum einen Dokumente bei der Rechtsvertretung, etwa Korrespondenz zwischen dieser und der Klientschaft oder Dritten, oder Dokumente, die der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Mandat übergeben wurden oder welche die Rechtsvertretung eingeholt hat. Zum anderen sind auch Dokumente bei der Klientschaft erfasst, die diese von ihrer Rechtsvertretung erhalten hat. Die Form der Unterlagen ist nicht von Bedeutung. Anwaltskorrespondenz kann körperlich oder bloss in elektronischer Form bestehen. Erfasst sind somit namentlich E-Mails und deren Anhänge (Urteile 1B_617/2020 vom 17. August 2021 E. 4; 1B_198/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGE 143 IV 462 E. 2.2; Urteile 1B_282/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [StGB/JStPO], 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 264 StPO).
Gleichzeitig können Beweismittel nicht dadurch dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, dass sie nachträglich in das vom Anwaltsgeheimnis geschützte besondere Vertrauensverhältnis eingeführt werden: Zum einen sind nach wie vor in den Händen der Mandantschaft befindliche Beweismittel nicht etwa deshalb geschützt, nur weil sie mit der Rechtsvertretung besprochen, von ihr mit Anmerkungen versehen oder ihr in Kopie zugestellt worden sind (siehe BGE 143 IV 463 E. 2.3; Urteile 1B_453/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.5). Zum anderen können Beweismittel, die der Rechtsvertretung übergeben worden sind, unter Umständen auch in deren Händen sichergestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Übergabe einzig dem Zweck dient, diese Beweismittel in einer Anwaltskanzlei zu verstecken, und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (siehe BGE 117 Ia 341 E. 6a/cc; Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.1).
4.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, zwar sei der unbearbeitete Datenpool an vorbestehenden Unterlagen nicht geheimnisgeschützt, das Selektieren und Analysieren dieses Materials stelle jedoch eine anwaltliche Dienstleistung dar, weshalb das Ergebnis dieses Selektionsvorgangs, mithin das gesamte Set der selektionierten und analysierten Dokumente, als Produkt anwaltstypischer Tätigkeit geschützt sei.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Schutzbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO erstrecke sich nicht auf "Aufzeichnungen, die zeitlich vor und bzw. oder unabhängig von einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung entstanden seien (sog. 'pre-existing documents') ". Es sei auch nicht möglich, derartige Dokumente dadurch in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses einzubeziehen, dass sie der Anwaltskorrespondenz beigelegt oder mit dem Rechtsanwalt besprochen würden.
4.3. Dass die internen Bankunterlagen, die von den Anwälten zwecks Erstellung des Untersuchungsberichts gesichtet bzw. analysiert worden sind, als solche nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind, ist unbestritten. Dagegen übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den vorliegend streitigen Unterlagen lediglich um Kopien der genannten Bankunterlagen handelt. Die Gefahr, dass Beweismittel dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.1). Die Kopien wurden erstellt und dem von der Rechtsvertretung erstellten Untersuchungsbericht als Beilagen hinzugefügt, weil sie als mandatsrelevant erachtet wurden. Damit ist zugleich gesagt, dass die streitigen Unterlagen im Rahmen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Rechtsvertretung und der Klientschaft entstanden und damit durch das Anwaltsgeheimnnis geschützt sind (vgl. FRITSCHE, a.a.O., S. 331). Daran vermögen auch allfällige Effizienzüberlegungen, wonach diese Bankunterlagen ohnehin separat (bei der Klientschaft) sichergestellt werden könnten, nichts zu ändern (so aber wohl GRAF, a.a.O., Rz. 648-652). Dass die Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung durch das Anwaltsgeheimnis möglicherweise erhöht werden, muss in einem Rechtsstaat in Kauf genommen werden (BGE 112 Ib 606 E. b). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Schliesslich sind sich die Parteien uneinig, ob die als Anwaltskorrespondenz geltenden Unterlagen ihren Geheimnischarakter verloren haben, weil sie gegenüber einem Dritten (der FINMA) offengelegt worden sind.
5.1. Damit eine Tatsache als (allenfalls im Rahmen des Siegelungsverfahrens geschütztes) Geheimnis gilt, ist ein Zweifaches vorausgesetzt: In objektiver Hinsicht darf die Tatsache nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein. In subjektiver Hinsicht hat sodann ein Geheimhaltungsinteresse respektive ein entsprechender Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn vorzuliegen (vgl. BGE 112 Ib 606 E. b; Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 2.3; 6B_545/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3; siehe auch FRANCOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 1833-1840; FELLMANN, a.a.O., Rz. 542-544; SCHILLER, a.a.O., Rz. 427-442). Angesichts der Bedeutung des Anwaltsgeheimnisses für das ordnungsgemässe Funktionieren der Justiz (siehe E. 3.1 hiervor) ist der diesbezügliche Geheimnisbegriff weit auszulegen (vgl. FELLMANN, a.a.O., Rz. 545; NATER/ZINDEL, a.a.O., N. 85 zu Art. 13 BGFA; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB], 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 321 StGB; SCHILLER, a.a.O., Rz. 382 und 425).
Entsprechend ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, eine Tatsache sei infolge allgemeiner Bekanntheit oder Zugänglichkeit nicht mehr vertraulich oder es fehle an einem Geheimhaltungsinteresse respektive Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn (vgl. LORENZ ERNI, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, 1997, Rz. 13 f.; NATER/ZINDEL, a.a.O., N. 88 f. zu Art. 13 BGFA; SCHILLER, a.a.O., Rz. 428 und 437). Insbesondere hat die freiwillige Kundgabe geheimer Tatsachen an ausgewählte Dritte weder zur Folge, dass diese Tatsachen dadurch als allgemein bekannt gelten, noch, dass der Geheimnisherr diese Information allgemein zugänglich machen will und damit seinen diesbezüglichen Geheimhaltungswillen in genereller Weise aufgibt (SCHILLER, a.a.O., Rz. 430 und 437; vgl. auch BOHNET/MARTENET, a.a.O., Rz. 1839; BERNARD CORBOZ, Le secret professionnel de l'avocat selon l'art. 321 CP, SJ 1993, S. 77 ff., S. 84 f.; ERNI, a.a.O., Rz. 13 f.; FELLMANN, a.a.O., Rz. 570 und 577; OBERHOLZER, a.a.O., N. 22 zu Art. 321 StGB; a.M. GRAF, a.a.O., Rz. 653).
Von der Frage nach dem Verlust des Geheimnischarakters einer durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Information infolge freiwilliger Mitteilung an einen Dritten zu unterscheiden ist jene, ob dieser Dritte dazu verpflichtet werden kann, selber über diese Mitteilung Zeugnis abzulegen respektive ihm übergebene entsprechende Unterlagen herauszugeben. Vorbehältlich eigener Verweigerungsgründe dieser Drittperson gemäss Art. 171 oder Art. 264 StPO ist dies grundsätzlich zu bejahen. Bei derartigen Mitteilungen (z.B. Mitteilung an eine Versicherung oder Behörde) handelt es sich gerade nicht um Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO. Vielmehr verlassen grundsätzlich geheime Informationen durch die freiwillige und bewusste Kundgabe an einen Dritten das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Mandatsverhältnis. Das Anwaltsgeheimnis steht einer Zeugnis- oder Herausgabepflicht des Dritten daher nicht entgegen (vgl. PETER BURCKHARDT/ROLAND M. RYSER, Die erweiterten Beschlagnahmeverbote zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses insbesondere im neuen Strafverfahren, AJP 2013, S. 159 ff., S. 161 f.; siehe auch CLAUDIA M. FRITSCHE, Kooperieren oder nicht?, GesKR 2016, S. 376 ff., S. 385 f.; vgl. aber GRAF, a.a.O., Rz. 654, wonach diesfalls der Geheimnisschutz insgesamt verloren gehe).
5.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Herausgabe der streitigen Informationen an die FINMA sei nicht vergleichbar mit der freiwilligen Herausgabe an einen beliebigen Dritten, an die Gegenpartei, eine andere (Justiz-) Behörde oder die Medien. Vielmehr sei diese Herausgabe im Rahmen einer aufsichtsrechtlich durchsetzbaren Mitwirkungspflicht erfolgt, weshalb nicht von einem Verlust des Geheimnischarakters der weitergegebenen Anwaltskorrespondenz ausgegangen werden könne.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Herausgabe der streitigen Unterlagen an die FINMA nicht die Aufgabe des Geheimnischarakters dieser Unterlagen zur Folge hatte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sie freiwillig erfolgt. Indessen hat auch eine freiwillige Kundgabe geheimer Informationen an Dritte nicht ohne Weiteres zur Folge, dass der Geheimnischarakter dieser Informationen insgesamt entfällt. Im Übrigen weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass die FINMA ihrerseits dem Amtsgeheimnis untersteht, unter gewissen Umständen berechtigt ist, die Herausgabe von Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zu verweigern (vgl. Art. 40 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]), und die Beschwerdegegnerin bei jeder Übermittlung der geheimnisgeschützten Informationen an die FINMA zum Ausdruck brachte, am Anwaltsgeheimnis festhalten zu wollen.
Ob die streitigen Unterlagen bei der FINMA erhoben werden könnten, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger