2C_357/2023 12.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_357/2023
Urteil vom 12. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
Beschwerdeführende,
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Mai 2023 (WBE.2022.490).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die kosovarische Staatsangehörige C.A.________ (geb. 1974) reiste am 13. Juni 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 20. August 1992 eine Niederlassungsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern. Am 9. Februar 1994 heiratete sie im heutigen Kosovo den Landsmann A.A.________ (geb. 1969). In der Folge reiste A.A.________ am 8. November 1994 in die Schweiz ein. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch, das er am 7. April 1995 wieder zurückzog. Am 10. Mai 1995 erteilte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [nachfolgend Migrationsamt]) A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit dem 24. Februar 2000 ist auch A.A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
A.b. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder D.A.________ (geb. 9. November 1996), E.A.________ (geb. 16. Oktober 1997), F.A.________ (geb. 5. November 1998), Arlinda (geb. 19. April 2001) und B.A.________ (geb. 14. Juli 2011) hervor, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz der Niederlassungsbewilligung sind.
A.c. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2015 wurde C.A.________ wegen versuchter Anstiftung zur falschen Übersetzung gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
A.d. A.A.________ und C.A.________ bezogen ab dem 26. Mai 2008 materielle Hilfe von der Gemeinde U.________, wobei sich der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen per 22. November 2021 auf Fr. 600'286.40 belief. Seit dem 14. Februar 2022 bzw. seit dem 21. Juli 2022 arbeiten C.A.________ und A.A.________ über ein Temporärbüro als Betriebsmitarbeitende in einer Bäckerei. Seit Ende Juni 2022 beziehen sie keine Sozialhilfe mehr. Bis dahin wurden Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 618'000.-- bezogen.
B.
Am 3. Januar 2022 wurde A.A.________, B.A.________ und C.A.________ der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht und das rechtliche Gehör gewährt. Das Migrationsamt widerrief mit zwei separaten Verfügungen vom 7. April 2022 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und B.A.________ bzw. von C.A.________ wegen Sozialhilfeabhängigkeit und wies sie unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Der Rechtsdienst des Migrationsamts wies die dagegen erhobenen Einsprachen am 8. November 2022 ab. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Verfahren vereinigt hatte, wies es die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni 2023 beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________, das Urteil vom 8. Mai 2023 sei aufzuheben. Es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligungen abzusehen und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter beantragen A.A.________, B.A.________ und C.A.________, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des Migrationsamts beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 reichten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ einen Arbeitsvertrag von C.A.________ zu den Akten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerdeführenden haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung; ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1; 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 II 322). Die Beschwerde wurde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-re chtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Damit erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführenden, die Beschwerde sei eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 I 72 E. 9.2.3.6) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern willkürlich festgestellt, als sie den Umstand nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung habe einfliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 2 die Sozialhilfeabhängigkeit nicht verschuldet habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden, denn die Frage, welche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind, ist materieller Natur.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Mit der Beschwerde und dem Schreiben vom 16. Januar 2024 reichen die Beschwerdeführenden Lohnauszüge der Beschwerdeführenden 1 und 3 für die Monate Januar 2023 bis Mai 2023 sowie einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 3 vom 20. November 2023 über eine unbefristete Vollzeitstelle zu den Akten. Soweit die Lohnauszüge den Zeitraum vor dem vorinstanzlichen Urteil betreffen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht bereits der Vorinstanz vorgelegt wurden bzw. inwiefern das vorinstanzliche Urteil dazu Anlass gab, diese nunmehr vorzubringen. Sie können folglich nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die jüngeren Lohnauszüge und den erwähnten Arbeitsvertrag, da es sich dabei um echte Noven handelt.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 29 Abs. 2 BV, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 nicht angehört habe.
3.1. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).
3.2. In ausländerrechtlichen Situationen liegen in der Regel gleichläufige Interessen vor, wenn der ausländerrechtliche Entscheid das Aufenthaltsrecht sowohl der Eltern als auch der Kinder betrifft (BGE 147 I 149 E. 3.3; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3). Dies ist vorliegend der Fall und es liegen keine besonderen Umstände vor, die gegenläufige Interessen nahelegen würden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden konnte. Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers 2 bei einem seiner Geschwister in Betracht komme, ist vorliegend nicht zu beurteilen (vgl. hinten E. 5.5). Damit erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 12 KRK und Art. 29 Abs. 2 BV als unbegründet.
4.
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG [SR 142.20]).
4.1. Dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1).
4.2. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. Urteil 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die betroffene Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht, schliesst eine konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit nicht zwangsläufig aus (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 und 5.1.2; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.4.2; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.1).
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sozialhilfeabhängigen Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nach neuem Recht die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, soweit wesentlich auf den Sozialhilfebezug ab 1. Januar 2019 abgestellt wird bzw. dieser über den 1. Januar 2019 hinweg andauert (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437, 5456]). Dabei darf im Sinne einer Gesamtbetrachtung ohne Verletzung des Rückwirkungsverbots auch der frühere Sozialhilfebezug mitberücksichtigt werden (Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.4; 2C_389/2022 vom 23. September 2022 E. 7.3; vgl. ferner BGE 148 II 1 E. 5.3)
4.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführenden 1 und 3 vom 26. Mai 2008 bis 30. Juni 2022 Unterstützungsleistungen im Umfang von rund Fr. 618'000.-- bezogen. Die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3) wird klar überschritten. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden nicht.
4.5. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht dauerhaft, weil sie inzwischen, das heisst im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, bereits seit bald eineinhalb Jahren erwerbstätig seien und ein hohes Einkommen erzielten. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei erst angesichts des Bewilligungswiderrufs erfolgt, und der Umstand, dass sie über ein Temporärbüro angestellt seien, genüge nicht, um die Annahme einer andauernden konkreten Gefahr eines Sozialhilfebezugs zu rechtfertigen. Vielmehr sei Ihnen die Loslösung von der Sozialhilfe gelungen.
4.6. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden seit Ende Juni 2022 keine Sozialhilfe mehr beziehen. Die Beschwerdeführerin 3 arbeitet seit dem 14. Februar 2022 in einem 40 %-Pensum, wobei die Einsatzdauer seit dem 14. Mai 2022 unbefristet ist. Per 21. Juli 2022 hat auch der Beschwerdeführer 1 eine Stelle mit demselben Pensum angetreten. Dieser Einsatz war zunächst auf drei Monate befristet, wurde anschliessend aber ebenfalls weitergeführt. Zudem ergibt sich aus den Lohnabrechnungen, die bereits der Vorinstanz vorgelegt wurden, dass die Beschwerdeführenden regelmässig deutlich mehr gearbeitet haben als einem 40 %-Pensum entsprechen würde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ging die Vorinstanz denn auch von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'400.-- und einem monatlichen Überschuss von rund Fr. 1'000.-- aus. Wie die Vorinstanz indes zu Recht festhielt, ist es zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführenden damit dauerhaft von der Sozialhilfe gelöst haben. Dagegen spricht insbesondere, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 die Erwerbstätigkeit erst aufgenommen haben, als ihnen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt bzw. dieser erstinstanzlich verfügt worden war. Zuvor hatten die Beschwerdeführenden während 14 Jahren durchgehend Sozialhilfe bezogen und sich gemäss Feststellungen der Vorinstanz kaum um Arbeit bemüht. Zwar hat bereits die Vorinstanz gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen anerkannt, zu Recht hat sie aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2006 und 2009 und der Beschwerdeführerin 3 im Jahr 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten attestiert hatte.
4.7. Obschon die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund zehn Monaten keine Sozialhilfe mehr bezogen hatten, ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach eine dauerhafte Loslösung von der Sozialhilfe nicht sichergestellt sei. Angesichts der langjährigen Passivität und mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 ihr Verhalten erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens geändert haben, durfte die Vorinstanz demnach ohne Verletzung von Bundesrecht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines künftigen Sozialhilfebezugs ausgehen. Damit liegt der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor.
5.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1). Vorliegend ist das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert, da die Beschwerdeführenden 1 und 3 rund 30 Jahre in der Schweiz gelebt haben (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 144 I 266 E. 3.9) und der Beschwerdeführer 3 hier geboren und aufgewachsen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1).
5.1. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer der Anwesenheit, der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse, die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat sowie die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit und die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 53 und 55). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 139 I 31 E. 2.3.1; Urteile 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.2).
5.2. Von wesentlicher Bedeutung sind sodann die Interessen von Kindern, die von einem Bewilligungswiderruf betroffen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 KRK). Minderjährige haben grundsätzlich den Inhabern der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a Abs. 1 ZGB) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und obhutsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.2; 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.5.3; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2).
5.3. Die Beschwerdeführenden haben Sozialhilfe in einem erheblichen Ausmass während eines langen Zeitraums bezogen. Dieser Bezug war weitgehend selbstverschuldet: Während die IV-Stelle den Beschwerdeführenden 1 und 3 eine Arbeitsfähigkeit attestierte und die beiden Beschwerdeführenden seit Einleitung des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung offenbar zumindest in Teilzeit einer Arbeit nachgehen, bemühten sie sich während Jahren kaum um eine Erwerbstätigkeit. Vielmehr hat der Beschwerdeführer 1 gemäss Feststellungen der Vorinstanz auf das durch die Gemeinde finanzierte und angebotene Arbeitsintegrationscoaching verzichtet und die Beschwerdeführerin 3 hat mehrere durch die Gemeinde finanzierte Arbeitsintegrationsprogramme eigenständig abgebrochen. Das entsprechende Selbstverschulden wird von den Beschwerdeführenden vor Bundesgericht denn auch nicht bestritten. Obschon ihnen die Sozialhilfeabhängigkeit vor dem 1. Januar 2019 nicht gleichermassen vorzuwerfen ist (vgl. vorne E. 4.3) und sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine Sozialhilfe bezogen haben, ist die Vorinstanz demnach zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgegangen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich vorliegend aus der blossen Möglichkeit, dass die bezogene Sozialhilfe künftig (teilweise) zurückbezahlt werden könnte, keine wesentliche Schmälerung des öffentlichen Fernhalteinteresses. Dieses gründet gerade in der anhaltenden Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sozialhilfebezugs. Deshalb ist es schlüssig, davon auszugehen, dass eine substanzielle Rückzahlung durch die Beschwerdeführenden 1 und 3 nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 soweit ersichtlich bislang keine Rückzahlungen getätigt haben. Zumindest ist dies weder erstellt noch wird es geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden wenden denn auch nichts gegen die vorinstanzliche Erwägung ein, wonach sich aus den Akten keine Hinweise auf die vor der Vorinstanz behauptete Tilgung ergebe.
5.4. Die Beschwerdeführenden 1 und 3 kamen 1994 bzw. 1992 in die Schweiz. Sie waren im Zeitpunkt der Einreise 25 bzw. 17 Jahre alt und lebten im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteil seit knapp bzw. gut 30 Jahren in der Schweiz. Am Verbleib besteht folglich ein erhebliches privates Interesse (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Dafür spricht auch die Anwesenheit ihrer vier erwachsenen Kinder in der Schweiz, auch wenn zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Trotz ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer sind die Beschwerdeführenden 1 und 3 indes nur unzureichend integriert, was das private Interesse relativiert. Dies hat die Vorinstanz mit Verweis auf die unterdurchschnittlichen Sprachkenntnisse, die weitgehend fehlenden ausserfamiliären Kontakte und die mangelhafte berufliche bzw. wirtschaftliche Integration schlüssig dargelegt.
5.5. Der Beschwerdeführer 2 war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits elf Jahre alt, weshalb er einen wichtigen Teil seines sozialen Umfelds verlieren würde, zu dem auch seine erwachsenen Geschwister zu zählen sind. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer 2 aber mit der Kultur des Herkunftslands seiner Eltern vertraut und hat die heimatliche Sprache erlernt. In der Schweiz ist er demgegenüber in sprachlicher Hinsicht eher mangelhaft integriert. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit der erstmaligen Übersiedlung des Beschwerdeführers 2 in den Kosovo bejaht hat (vgl. Urteil 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.5.3). Dessen ungeachtet erhöht der Umstand, dass die Ausreise für den Beschwerdeführer 2 einen schweren Einschnitt darstellen und ihn entsprechend hart treffen wird, auch das private Interesse der Beschwerdeführenden 1 und 3 am Verbleib in der Schweiz. Nicht weiter einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Szenario eines Verbleibs des Beschwerdeführers 2 bei einem seiner Geschwister. Auch wenn dies unter spezifischen Umständen nicht ausgeschlossen wäre (vgl. Urteile 2C_448/2020 vom 29. September 2020 E. 5.1; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6.1.3), ist auf die tatsächlich gelebten Vorgaben zur Zeit des vorinstanzlichen Entscheids abzustellen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Nicht ausschlaggebend für die Frage der Verhältnismässigkeit ist sodann der Umstand, dass den Beschwerdeführer 2 an der Fürsorgeabhängigkeit kein Verschulden trifft, zumal er gegebenenfalls bereits aus familienrechtlichen Gründen mit seinen Eltern die Schweiz verlassen wird (vgl. vorne E. 5.2).
5.6. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen auch schlüssig mit der Qualität der Beziehung zum Heimatland und den Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführenden 1 und 3 auseinandergesetzt. Letztere haben zumindest prägende Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht; sie lebten dort bis zum Alter von 25 bzw. 17 Jahren. Entsprechend sind auch sie mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. Folglich dürften intakte Chancen für eine erfolgreiche Integration im Kosovo bestehen, selbst wenn diese mangels Beziehungsnetz erschwert sein wird. Vor diesem Hintergrund erfährt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz keine wesentliche Erhöhung. Dies gilt schliesslich auch für die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 1 und 3, die sich gemäss Vorinstanz stabilisiert hat.
5.7. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung trifft die Beschwerdeführenden hart. Nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 3 sehr lange in der Schweiz gelebt haben und der Beschwerdeführer 2 sein gesamtes Leben hier verbracht hat, dürfte die Übersiedlung in den Kosovo nicht leicht fallen. Es ist daher von einem beträchtlichen privaten Interesse am Verbleib auszugehen. Diesem steht allerdings ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber, nachdem die Beschwerdeführenden in sehr grossem Umfang und selbstverschuldet Sozialhilfe bezogen haben und mit einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund der Umstände gerechnet werden muss. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse, sodass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu Recht bejaht hat.
5.8. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Wegweisung sei unverhältnismässig, weil mit der Rückstufung eine mildere und geeignetere Massnahme zur Verfügung stehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die Rückstufung indes keine "mildere" Massnahme dar, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.6; 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 4.7.3).
6.
6.1. Insgesamt hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung widerrufen hat. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, u nd dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber