5A_336/2023 17.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_336/2023
Urteil vom 17. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 20. März 2023 (101 2022 405).
Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1972) und A.________ (geb. 1953) heirateten im Jahre 1998. Sie unterstellten ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung. Ihre Tochter C.________ (geb. 2000) ist volljährig. Am 25. Februar 2018 erreichte A.________ das AHV-Alter.
B.
B.a. Am 17. März 2020 reichte A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 27. Oktober 2020 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht. Bezüglich der übrigen Nebenfolgen kam kein Vergleich zustande, auch nicht aussergerichtlich, wie A.________ dem Zivilgericht auf Nachfrage mit Schreiben vom 9. März 2021 mitteilte. Nachdem ihm das Gericht eine entsprechende Frist gesetzt hatte, reichte A.________ am 3. Mai 2021 die begründete Scheidungsklage ein. B.________s Klageantwort folgte am 21. September 2021. Am 27. Januar 2022 fand die Hauptverhandlung statt. A.________ präzisierte seine Anträge und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Auf gerichtliche Aufforderung hin brachten beide Parteien weitere Unterlagen bei.
B.b. Mit Entscheid vom 8. September 2022 schied das Zivilgericht die Ehe. Es verpflichtete A.________, an B.________s Unterhalt ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer eines Jahres monatlich Fr. 1'300.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter stellte es fest, dass A.________ zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine monatliche BVG-Altersrente von Fr. 1'106.35 bezieht und der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 124a ZGB zu erfolgen hat (Dispositiv-Ziffer 4). B.________s Anteil an dieser BVG-Altersrente wurde auf monatlich Fr. 392.80 bestimmt (Dispositiv-Ziffer 5) und die betroffene Pensionskasse zur Auszahlung einer entsprechenden lebenslangen Rente angewiesen (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich genehmigte das Zivilgericht die Teilvereinbarung vom 27. Oktober 2020 (s. Bst. B.a) und konstatierte, dass die Parteien die Gütertrennung vereinbart haben, somit keine güterrechtlichen Forderungen bestehen und jede Partei das behält, was sich zurzeit in ihrem Besitz befindet bzw. auf ihren Namen lautet (Dispositiv-Ziffer 8).
C.
C.a. B.________ legte beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein und beantragte, in Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich festzustellen, dass A.________ über einen dem zu teilenden Vorsorgeguthaben zuzurechnenden Betrag von Fr. 225'602.20 (nicht zurückbezahlter Vorbezug für Wohneigentum) verfügt, der hälftig zu teilen ist. Weiter verlangte sie, in Dispositiv-Ziffer 5 ihren Anteil an A.________s monatlicher BVG-Altersrente auf Fr. 509.80 zu erhöhen und A.________ neu zu verurteilen, ihr dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft einen Betrag von Fr. 112'801.10 zu bezahlen.
C.b. Mit Urteil vom 20. März 2023 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut und änderte den erstinstanzlichen Entscheid entsprechend B.________s Anträgen (s. Bst. C.a) ab, verbunden mit der Präzisierung, dass der Betrag von Fr. 225'602.20 "nach Art. 124e Abs. 1 ZGB" hälftig zu teilen ist.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und in der Sache den erstinstanzlichen Entscheid (s. Bst. B.b) zu bestätigen. Eventualiter verlangt er, die Sache zur weiteren Beweisaufnahme und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Dem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 7. Juni 2023.
D.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt B.________ (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde abzuweisen (Vernehmlassung vom 31. Januar 2024). Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Schreiben vom 22. November 2023). Der Beschwerdeführer, dem diese Eingaben zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht wurden, erklärte mit Schreiben vom 15. Februar 2024, auf weitere Bemerkungen zur gegnerischen Vernehmlassung zu verzichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Ehescheidung (Art. 122 ff. ZGB), also über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Streitig ist zunächst, welcher Anteil an der BVG-Altersrente des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zusteht.
3.1. Die Vorinstanz zitiert Art. 124a Abs. 1 ZGB. Laut dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht (Satz 1). Dabei beachtet es insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten (Satz 2). Das Kantonsgericht zitiert aus der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4887, 4910 f.; im Folgenden: Botschaft), zu der auch eine Tabelle gehöre, die darüber Auskunft gebe, in welchem Alter bei einem stark modellierten Aufbau der Altersvorsorge welcher Anteil der gesamten Vorsorge als "ehelich erworben" betrachtet werden könnte, und auch Ehejahre nach dem Rentenalter berücksichtige. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist die Anwendung dieser Tabelle nicht zwingend, sondern nur ein Hilfsmittel. Falls bekannt sei, wie hoch der eheliche Anteil der letzten Austrittsleistung vor Rentenbeginn war, sei diese Angabe "sicherlich verlässlicher" und könne das entsprechende Verhältnis auf die Rente übertragen werden. In der Folge sei aufgrund des konkret errechneten Ergebnisses und der weiteren wirtschaftlichen Umstände der Ehegatten zu prüfen, ob die entsprechende Teilung der Rente angemessen ist.
Bezüglich des konkreten Falls stellt das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2018 eine Altersrente der beruflichen Vorsorge beziehe. Die Freizügigkeitsleistung habe sich bei der Heirat auf Fr. 20'185.95 und das Sparkapital per 28. Februar 2018 auf Fr. 257'513.30 belaufen. Dass seine Rente gestützt auf dieses Sparkapital berechnet wurde, bestreite der Beschwerdeführer nicht substanziiert; weshalb dies nicht so sein sollte, sei auch nicht ersichtlich. Der eheliche Anteil der Rente sei somit gestützt auf diese Angaben zu berechnen und betrage Fr. 237'327.35 (Fr. 257'513.30./. Fr. 20'185.95) bzw. 92,161 % von Fr. 257'513.30. Entsprechend sei von der Altersrente von Fr. 1'106.35 ein Anteil von Fr. 1'019.60 zu teilen. Dass eine hälftige Teilung unangemessen wäre, mache der Beschwerdeführer nicht geltend und sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis sei der Beschwerdegegnerin ein monatlicher Rentenanteil von Fr. 509.80 zuzusprechen.
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Verhältnis zwischen vorehelicher und ehelicher Austrittsleistung im konkreten Fall zweifelsfrei nachweisbar ist, und macht geltend, dass bezüglich der Höhe seines während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens "wichtige Unklarheiten" beständen. Laut dem Dokument, auf das sich die Vorinstanz stütze, soll er am 19. August 2003 einen Vorbezug von Fr. 225'602.20 getätigt haben, was bedeuten würde, dass er in den ersten fünf Jahren seiner Ehe fast gleichviel Vorsorgeguthaben angespart hätte wie in den fünfzehn nachfolgenden Jahren. Dem Kantonsgericht wirft der Beschwerdeführer vor, dies "überhaupt nicht abgeklärt" zu haben. Wie die Bestätigung seiner Pensionskasse vom 11. April 2023 belege, habe sich der Vorbezug vom 19. August 2003 auf Fr. 73'672.20 und nicht auf Fr. 225'602.20 belaufen; die Differenz von Fr. 151'930.-- sei am 29. November 1996, mithin zwei Jahre vor der Heirat, bezogen worden. Gestützt auf diese Beobachtungen steht für den Beschwerdeführer fest, dass das Kantonsgericht Art. 122 ZGB verletzt. Es wende "voreilig und ohne gültigen Grund" die im Anhang der bundesrätlichen Botschaft befindliche Tabelle nicht an; die Anwendung der Tabelle hätte zu einer korrekteren Berechnung des ehelich erworbenen Vorsorgeguthabens geführt. Im selben Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 277 Abs. 3 ZPO. Entgegen dieser Vorschrift stelle die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der beruflichen Vorsorge nicht von Amtes wegen fest. Bei "sorgfältiger Analyse des Sachverhalts" hätte sie nicht zum Schluss kommen können, dass die Informationen bezüglich der beruflichen Vorsorge vollständig waren.
3.3. Die Beanstandungen laufen ins Leere. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ergibt sich das während der Ehe erworbene Vorsorgekapital aus der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers bei der Eheschliessung (Fr. 20'185.95) und dem Sparkapital im Zeitpunkt seines Eintritts ins AHV-Alter Ende Februar 2018 (Fr. 257'513.30). Der Beschwerdeführer stellt diese Eckdaten nicht in Frage, noch ist seinem Schriftsatz zu entnehmen, inwiefern es für die Teilung der BVG-Altersrente eine Rolle spielen soll, dass die Vorinstanz den während der Ehe getätigten Vorbezug angeblich unrichtig feststellt. Mithin bleibt ungewiss, inwiefern sich die angeblichen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung auf den Ausgang des Verfahrens auswirken (s. oben E. 2 a.E.). In der Folge erübrigen sich auch weitere Erörterungen zu Art. 277 Abs. 3 ZPO. Nichts gewonnen ist schliesslich mit den pauschalen Behauptungen, wonach das während der Ehe erworbene Sparguthaben mit der Tabelle gemäss der bundesrätlichen Botschaft korrekter hätte berechnet werden können und der angefochtene Entscheid zu einer nachteiligen Berechnung führe. Allein damit lässt sich die Ausübung des Ermessens, auf die Art. 124a Abs. 1 ZGB ausdrücklich verweist, nicht als bundesrechtswidrig ausweisen (s. zur Ermessenskontrolle des Bundesgerichts BGE 147 III 393 E. 6.1.8 mit Hinweisen).
4.
Anlass zur Beschwerde gibt sodann der Entscheid, den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 112'801.10 zu verurteilen.
4.1. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist Art. 123 Abs. 1 ZGB, wonach auch die Vorbezüge für Wohneigentum hälftig geteilt werden, nicht anwendbar, da mit dem Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter per Ende Februar 2018 der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Einschlägig sei vielmehr Art. 124e Abs. 1 ZGB, wonach der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente schuldet, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist. Diese Norm gelange zur Anwendung, sofern das fragliche Guthaben auch güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann. Dies ist laut Vorinstanz hier der Fall. In einer Gütertrennung würden die vorbezogenen Gelder der beruflichen Vorsorge nach dem Eintritt eines Vorsorgefalls einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenehmers bilden. Eine güterrechtliche Teilung des im Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals finde nicht statt; der Vorbezug sowie allfällige damit zusammenhängende Mehr- oder Minderwerte seien nur im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu beurteilen.
Was den konkreten Fall angeht, stellt das Kantonsgericht als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer während der Ehe am 19. August 2003 einen Vorbezug für Wohneigentum von Fr. 225'602.20 tätigte. Nachdem die Parteien die Gütertrennung vereinbart hätten, könne dieser Betrag nicht güterrechtlich berücksichtigt werden. Er sei somit gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB zu teilen. Gründe, weshalb eine hälftige Teilung nicht angemessen oder anstelle eines Kapitals eine Rente zuzusprechen wäre, mache der Beschwerdeführer nicht geltend und seien auch nicht ersichtlich. Folglich habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin antragsgemäss Fr. 112'801.10 zu bezahlen.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor zu übersehen, dass ein Vorbezug für Wohneigentum der beruflichen Vorsorge entzogen und nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, sobald ein Vorsorgefall eingetreten ist. Folglich habe der Vorbezug vom 19. August 2003 mit dem Eintritt des Vorsorgefalls am 1. März 2018 "den Vorsorgekreislauf definitiv verlassen" und hätte anschliessend im Rahmen der Auflösung des Güterstandes geregelt werden müssen. In der Teilvereinbarung vom 27. Oktober 2020 hätten die Parteien aber festgehalten, dass keine güterrechtlichen Forderungen mehr bestehen; bezüglich Güterrecht sei das erstinstanzliche Urteil am 7. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im "güterrechtlichen Auflösungsverfahren" keinen Anspruch auf den Vorbezug vom 19. August 2003 geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Vorbezug definitiv ins Eigengut von ihm, dem Beschwerdeführer, fällt. Indem sie ihn trotzdem zur Aufteilung des Vorbezugs verurteile, verletze die Vorinstanz Art. 247 ZGB. Auch Art. 124e ZGB sei nicht anwendbar. Nachdem die Parteien den Vorbezug vom 19. August 2003 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht hätten teilen wollen, laufe der angefochtene Entscheid überdies Art. 58 Abs. 1 ZPO zuwider. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30c Abs. 6 BVG. Aus dieser Norm gehe hervor, dass ein Vorbezug für Wohneigentum im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als Freizügigkeitsleistung gilt, falls die Ehe nach Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden wird.
Für den Fall, dass der Vorbezug für Wohneigentum wider Erwarten dem Vorsorgeausgleich unterworfen werden sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Kantonsgericht in Verletzung von Art. 277 Abs. 3 ZGB den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ermittelt. Der am 19. August 2003 getätigte Vorbezug belaufe sich nämlich nicht auf Fr. 225'602.20, sondern auf Fr. 73'672.20; die Differenz von Fr. 151'930.00 sei am 29. November 1996 bezogen worden. Aus demselben Grund sei auch Art. 122 ZGB verletzt. Diese Bestimmung sehe vor, dass nur diejenigen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge geteilt werden müssen, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden. In Missachtung dieser Vorschrift teile das Kantonsgericht einen Grossteil der vor der Heirat bezogenen und somit auch angesparten Freizügigkeitsleistungen.
4.3.
4.3.1. Art. 124e ZGB regelt die Situation, in der es bei der Ehescheidung nicht möglich ist, für den Vorsorgeausgleich auf Mittel der beruflichen Vorsorge zu greifen. Die Leistung einer angemessenen Entschädigung nach Massgabe dieser Vorschrift kann unter anderem auch angeordnet werden, wenn während der Ehe entweder eine Bar- oder Kapitalauszahlung stattgefunden hat oder ein Vorbezug für Wohneigentum zum eigenen Bedarf nach Art. 30c BVG (WEF-Vorbezug) getätigt wurde und in der Zwischenzeit der Vorsorgefall Alter oder Invalidität eingetreten ist, sofern in diesen Fällen das Guthaben güterrechtlich nicht berücksichtigt werden kann (Botschaft, S. 4922).
4.3.2. Hier unterstanden die Ehegatten der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB (s. Sachverhalt Bst. A). Als Grundsatz gilt, dass innerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet und nutzt und darüber verfügt (Art. 247 ZGB). Die Beendigung des Güterstands zieht keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich und lässt (abgesehen von Art. 251 ZGB) keine güterrechtlichen Ansprüche entstehen. Die Auseinandersetzung beschränkt sich auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden (statt vieler: Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1030 ff.). Tritt der Vorsorgefall beim Vorsorgenehmer vor der (scheidungsbedingten) Auflösung der Ehe ein, so entfällt die vorsorgerechtliche Bindung eines WEF-Vorbezugs und die vorbezogenen Gelder bilden einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermögens des Vorsorgenehmers (vgl. Art. 30e Abs. 3 Bst. a und b BVG). Eine Teilung der im Wohneigentum investierten Vorsorgemittel findet nicht statt; angesichts der Gütertrennung kann das vorbezogene Vorsorgeguthaben güterrechtlich nicht berücksichtigt werden. Der Vorbezug sowie allfällige damit zusammenhängende Mehr- oder Minderwerte sind ausschliesslich im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu beurteilen (ANDREA BÄDER FEDERSPIEL, Wohneigentumsförderung und Scheidung, 2008, Rz. 379 ff. und 386 f.). Dem WEF-Vorbezug ist im Rahmen der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB Rechnung zu tragen (AUDREY LEUBA/PHILIPPE MEIER/MARIE-LAURE PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, Rz. 476).
4.3.3. Art. 124e Abs. 1 ZGB regelt den Fall, in welchem ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist. In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden ist (s. vorne E. 4.3.2) und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt. Für die Festsetzung der Entschädigung ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, welche zusätzliche Rentenleistung das vorzeitig ausbezahlte Sparkapital abgeworfen hätte, wenn es nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, die Ehescheidung mithin vor Eintritt des Vorsorgefalls erfolgt wäre. Für diesen Fall ordnet Art. 30c Abs. 6 BVG an, dass der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung gilt und nach Art. 123 ZGB, Art. 280 f. ZPO und Art. 22-22b FZG (SR 831.42) geteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass der WEF-Vorbezug nicht verzinst wird. Dies ergibt sich aus Art. 22a Abs. 3 FZG, der vor dem Hintergrund steht, dass Vorsorgegelder, die in Wohneigentum investiert werden, zu einem Zinsverlust führen (s. zum Ganzen Botschaft, S. 4942; vgl. auch BGE 135 V 436 E. 4.1). Die in Art. 22a Abs. 3 FZG enthaltene Regel der anteilsmässigen Aufteilung des Zinsverlusts impliziert, dass der WEF-Vorbezug nur im Nominalbetrag berücksichtigt, auf den Zeitpunkt der Ehescheidung also nicht aufgezinst wird (s. in diesem Sinn schon BGE 128 V 230 E. 2c und 3c). Damit im Einklang steht Art. 30d Abs. 5 BVG, dem zufolge bei der Veräusserung des mithilfe des WEF-Vorbezugs erworbenen Wohneigentums nur der Nominalbetrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen ist. Ein Grund für eine Aufzinsung des WEF-Vorbezugs ist umso weniger ersichtlich, als auch beide Ehegatten dank des WEF-Vorbezugs zur Finanzierung ihres Wohneigentums auf weniger Fremdkapital angewiesen sind und folglich mehr Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Entsprechend ist für die Zwecke der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezugs auszugehen, zumal sich aus dem Sachverhalt auch nicht ergibt, dass das damit erworbene Wohneigentum verkauft und ein unter dem Nominalbetrag liegender Erlös erzielt worden wäre.
Unter der Annahme, dass das im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorzeitig bezogene Sparkapital nicht aus dem Vorsorgekreislauf ausgeschieden wäre, müsste der darauf entfallene hypothetische Zinsverlust nach Massgabe von Art. 22a Abs. 3 FZG an sich anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet werden. Im konkreten Fall erübrigt sich eine solche Aufteilung des auf den WEF-Vorbezug entfallenden Zinsverlustes jedoch. Denn das vorehelich erworbene Sparguthaben des Beschwerdeführers wurde bei der Rententeilung bereits berücksichtigt, in diesem Rahmen - anders als im Schrifttum vorgeschlagen (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 9 ff. zu Art. 124a ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Rz. 408 ff.) - aber nicht nach dem Grundsatz von Art. 22a Abs. 1 Satz 2 FZG auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls aufgezinst, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht freilich nicht beanstandet (s. vorne E. 3). Wurde das vorehelich erworbene Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Rententeilung gemäss Art. 124a ZGB aber überhaupt nicht aufgezinst, so ist der Beschwerdeführer auch schon mit dem anteilsmässigen (hypothetischen) Zinsverlust belastet, der auf den WEF-Bezug entfällt. Entsprechend hat es auch unter diesem Blickwinkel im konkreten Fall sein Bewenden damit, dass die Rentenleistung, die das vorzeitig bezogene Vorsorgeguthaben abgeworfen hätte, auf der Basis des Nominalbetrags des WEF-Vorbezugs zu ermitteln ist. Die Höhe dieser Rente kann von der betroffenen Vorsorgeeinrichtung angegeben werden (vgl. ALEXANDRA JUNGO, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., 2023, N 13 zu Art. 207 ZGB).
4.3.4. Da der Vorsorgefall beim Beschwerdeführer schon vor der Auflösung der Ehe eingetreten ist, stellt sich die Frage, inwiefern der WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 anstelle nachehelicher Vorsorgeleistungen ausbezahlt wurde. Denn soweit die hypothetischen Rentenleistungen, die aus dem vorzeitig bezogenen Kapital geflossen wären, in die Zeit nach dem Eintritt des Beschwerdeführers ins Rentenalter, aber vor der Auflösung der Ehe fallen, erleidet die Beschwerdegegnerin aus dem Vorbezug keinen scheidungs bedingten Vorsorgenachteil. Aus diesem Grund ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, in welchem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit nach der Auflösung der Ehe fällt. Hierzu ist die zusätzliche Rente (s. vorne E. 4.3.3) auf den für die Teilung massgeblichen Zeitpunkt zu kapitalisieren. Dieser Kapitalwert kann mit den Kapitalisierungstafeln von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER errechnet werden (WILHELM STAUFFER/THEO SCHAETZLE/MARC SCHAETZLE/ STEPHAN WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Bd. I, 7. Aufl., 2018); dabei müsste der Kapitalisierung der lebenslänglich auszurichtenden Rente die mutmassliche Lebenswahrscheinlichkeit des Vorsorgenehmers nach Massgabe der Mortalitätstabelle M1x zugrunde gelegt werden (vgl. JUNGO, a.a.O.). Die Differenz zwischen dem so ermittelten Kapitalwert und dem Nominalbetrag des WEF-Vorbezugs betrifft die Zeit vor Auflösung der Ehe und verbleibt demnach im Vermögen des Vorsorgenehmers. Der hälftige Anteil am besagten Kapitalwert ist der Ausgangspunkt für die ermessensweise Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB, denn jeder Vorsorgeausgleich orientiert sich an der hälftigen Teilung (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZGB).
4.3.5. Näher zu betrachten bleibt der genaue Zeitpunkt, der für die Kapitalisierung (s. vorne E. 4.3.4) der dem WEF-Vorbezug entsprechenden hypothetischen Rente massgeblich ist. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits eine BVG-Altersrente bezieht, die zwischen den Parteien aufzuteilen ist (s. vorne E. 3). Das Gesetz gibt keine Antwort auf die Frage, in welchem Zeitpunkt die Rente zu teilen, von wann an also dem Berechtigten sein Anteil auszurichten und dem Verpflichteten die Rente zu kürzen ist (ALEXANDRA JUNGO/MYRIAM GRÜTTER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, N 13 zu Art. 124a ZGB; THOMAS GEISER, a.a.O., N 23 zu Art. 124a ZGB; HANS-ULRICH STAUFFER/NORA BAUD, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N 28 zu Art. 124a ZGB). Auf den Stichtag gemäss Art. 122 ZGB abzustellen und den Rentenanteil nach Art. 124a Abs. 1 ZGB rückwirkend von der Einleitung des Scheidungsverfahrens an zuzusprechen, wird im Schrifttum als praxisfremde Lösung verworfen, weil eine rückwirkende Rententeilung Rückforderungen der Vorsorgeeinrichtung nach sich zöge, nachdem die ausgleichungspflichtige Partei die Rente bereits ausbezahlt erhalten und regelmässig auch schon verbraucht hat, und überdies zu einem Anpassungsbedarf bezüglich des Unterhalts führen könne (s. GEISER, a.a.O., N 23 zu Art. 124a ZGB; MYRIAM GRÜTTER, Teilinvalidität und Frühpensionierung, Ein erster Praxisfall für den neuen Vorsorgeausgleich, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, S. 286). Verschiedene Autoren sprechen sich dafür aus, die Teilung der Renten auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorzunehmen. Für diese Lösung spreche, dass der Vorsorgeausgleich als Nebenfolge der Scheidung "systemkonform" erst mit der Scheidung erfolge und seine Wirkung erst danach entfalte; zudem sei auch für die Umrechnung des Rentenanteils nach Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Scheidung rechtskräftig wird (s. JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N 14 zu Art. 124a ZGB; LEUBA/MEIER/ PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 547 mit Fn. 1069; STAUFFER/BAUD, a.a.O.). Der Auffassung, wonach die Übertragung der Rente erst ab Rechtskraft des Urteils über den Vorsorgeausgleich vorzunehmen sei (GEISER, a.a.O., N 22 f. zu Art. 124a ZGB; ähnlich GRÜTTER, a.a.O., die diesen Zeitpunkt als sinnvolle Lösung beschreibt), wird entgegengehalten, dass damit eine nicht begründbare Vorsorgelücke bei der ausgleichungsberechtigten Partei entstände (JUNGO/GRÜTTER, a.a.O.) und die ausgleichungspflichtige Partei nach Rechtskraft des Scheidungspunkts wieder eine neue Ehe eingehen könnte (LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Fn. 1070). Anders als für die (in Art. 122 ZGB geregelte) Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Umfang der bei der Scheidung auszugleichenden Vorsorgeansprüche abzustellen ist (s. dazu Botschaft, a.a.O., S. 4905 f.), schafft der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts für die Rententeilung auch keine Anreize für die Parteien, das Verfahren zu verzögern. Denn mit zunehmender Verfahrensdauer reduziert sich der auf die Zeit nach der Ehe entfallende und damit auszugleichende Teil der Altersrente, was sich auch zu Ungunsten der ausgleichungspflichtigen Partei auswirken kann, weil die Rente bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wird (s. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB).
Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, für die Teilung der BVG-Altersrente nach Art. 124a ZGB auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Rechtskraft des Scheidungspunkts abzustellen. Grundsätzlich betrifft der vorliegende Streitfall gerade diese Konstellation: Der Beschwerdeführer bezieht im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersrente; die Entschädigungszahlung gemäss Art. 124e ZGB tritt lediglich wegen der teilweisen Unmöglichkeit des Ausgleichs aus Mitteln der beruflichen Vorsorge an die Stelle einer (höheren) Altersrente. Entsprechend muss derselbe Zeitpunkt auch für die Kapitalisierung der dem WEF-Vorbezug entsprechenden zusätzlichen (hypothetischen) Altersrente (s. vorne E. 4.3.1) massgeblich sein. Für diese Lösung spricht auch, dass die Entschädigung nach Art. 124e ZGB - genauso wie die Rententeilung nach Art. 124a ZGB - nacheheliche Vorsorgeleistungen ausgleichen soll. Auch der Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids über den nachehelichen Unterhalt muss aus systematischen und praktischen Überlegungen als Alternative ausscheiden. Wohl profitiert der ausgleichungsberechtigte Ehegatte über den (bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten) ehelichen Unterhalt letztlich auch vom WEF-Vorbezug (vgl. vorne E. 4.3.3). Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft im Unterhaltspunkt abzustellen, würde jedoch bedeuten, die Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB anders zu behandeln als die Altersrente, für deren Teilung nach dem Gesagten der Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts massgebend ist und an deren Stelle die Entschädigung tritt. Zudem stösst die Umsetzung dort auf praktische Schwierigkeiten, wo eine Partei den nachehelichen Unterhalt, nicht aber die Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB anficht.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass sich die Regel von Art. 207 Abs. 2 ZGB nicht analog auf die Frage anwenden lässt, auf welchen Zeitpunkt es bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente für die Zwecke von Art. 124e Abs. 1 ZGB ankommt. Art. 207 Abs. 2 ZGB steht im Kontext des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Nach dieser Bestimmung wird die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, im Betrag des Kapitalwerts der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstands zustände, dem Eigengut zugerechnet. Weil dieser dem Eigengut zugewiesene Teil der Kapitalauszahlung nicht geteilt wird, ist er bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn während der Dauer des Güterstands bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist (JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N 6 f. zu Art. 124e ZGB; DANIEL STECK, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 4. Aufl. 2022, N 11 ff., 15 und 24 zu Art. 207 ZGB; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., Rz. 474 f.; STAUFFER/BAUD, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 124e ZGB; HENRI DESCHENAUX/PAUL-HENRI STEINAUER/MARGARETA BADDELEY, Les effets du mariage, 3. Aufl. 2017, Rz. 1016; zum alten Recht BGE 127 III 433 E. 2b; BÄDER FEDERSPIEL, a.a.O., Rz. 497 ff. und 649 ff.; FELIX KOBEL, Immobilien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Im Rahmen des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung und unter besonderer Berücksichtigung vorsorgerechtlicher Probleme, 2007, S. 169 ff.; anders GEISER, a.a.O., N 4a zu Art. 124e ZGB, nach dessen Auffassung Art. 124e ZGB bei WEF-Vorbezügen nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Vorsorgefall eingetreten ist). Art. 207 Abs. 2 ZGB, der für die Kapitalisierung auf den Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands abstellt, regelt indessen die Berücksichtigung von Kapitalleistungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und nicht der Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB. Für Letztere sind andere Gesichtspunkte massgebend als für die güterrechtliche Auseinandersetzung: Entscheidend ist, in welchem Umfang das vorzeitig bezogene Kapital dazu dient, nacheheliche Rentenleistungen abzudecken. Wie oben erläutert, ist daher auf den Zeitpunkt der scheidungsbedingten Auflösung der Ehe abzustellen.
4.3.6. Schliesslich ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts (s. vorne E. 4.3.4) der hypothetischen Rente (s. vorne E. 4.3.3) geschuldet wäre, in einem dritten Schritt unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten (JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N 8 zu Art. 124e ZGB).
4.4. Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich aus den vorigen Erwägungen, was folgt:
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass sein WEF-Vorbezug zufolge Eintritts des Vorsorgefalls im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sei, missversteht er die von ihm zitierte Literaturstelle. Dort ist (unter anderem unter Hinweis auf JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N 5 zu Art. 124e ZGB) davon die Rede, dass ein WEF-Vorbezug nach seiner Entwidmung gemäss den Regeln einer Kapitalabfindung zu behandeln ist, die dann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden muss (STAUFFER/BAUD, a.a.O., N 16 zu Art. 124e ZGB). Inwiefern mit dieser Passage etwas anderes als der geschilderte Zusammenhang zwischen Art. 207 Abs. 2 und Art. 124e ZGB (s. vorne E. 4.3.5) angesprochen sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zur Begründung des Einwands, dass Art. 124e ZGB in der hier gegebenen Konstellation nicht anwendbar sei, beruft sich der Beschwerdeführer überdies auf GEISER. Dieser Autor erklärt seine - von der Mehrheit abweichende (s. vorne E. 4.3.5) - Position mit der Überlegung, dass WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls nicht mehr im Rahmen der beruflichen Vorsorge gebunden seien und es sich nicht rechtfertige, Art. 124e ZGB über den in Art. 122 ZGB definierten Anwendungsbereich hinaus auf Mittel anzuwenden, die nicht (mehr) zur beruflichen Vorsorge gehören - selbst wenn sie nach Art. 207 Abs. 2 ZGB dem Eigengut zugewiesen werden; allenfalls seien "solche Vorgänge" im Rahmen des gerichtlichen Ermessens bei Art. 124a und Art. 124b ZGB zu beachten (GEISER, a.a.O., N 4 f. zu Art. 124e ZGB). Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vorhandene Austrittsleistung zu gewähren wäre. Derlei ist Art. 124e ZGB nicht entnehmen, der vielmehr den Ehegatten des Vorsorgenehmers in offener Formulierung berechtigt, eine Entschädigung zu erhalten, wenn ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich ist (vgl. BGE 127 III 433 E. 2b). Daran ändert auch Art. 30c Abs. 6 BVG nichts, aus dem der Beschwerdeführer den Umkehrschluss zieht, dass ein WEF-Vorbezug im Scheidungsfall nicht mehr als Freizügigkeitsleistung gilt, falls die Ehe erst nach Eintritt des Vorsorgefalles geschieden wird. Die fragliche Norm besagt lediglich, dass im Falle der Ehescheidung vor Eintritt eines Vorsorgefalles nach Art. 123 ZGB vorzugehen ist. Sie äussert sich nicht zur Anwendung von Art. 124e ZGB, der gerade voraussetzt, dass ein Vorgehen nach Art. 123 ZGB nicht möglich ist.
Nach dem Gesagten ist der These des Beschwerdeführers, dass sein WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 keinem Vorsorgeausgleich nach Art. 124e ZGB unterliege und wegen der vereinbarten Gütertrennung bzw. der rechtskräftig genehmigten Teilvereinbarung vom 27. Oktober 2020 auch güterrechtlich nicht geteilt werden müsse, der Boden entzogen. Dass die Parteien in der besagten Teilvereinbarung über die güterrechtlichen Abreden hinaus auch auf den Vorsorgeausgleich verzichtet hätten (Art. 124b Abs. 1 ZGB), macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Die vorinstanzliche Erkenntnis, den fraglichen Vorbezug im Rahmen Art. 124e ZGB zu berücksichtigen, hält somit jedenfalls dem Grundsatz nach vor Bundesrecht stand.
4.4.2. Hinsichtlich der Streitfrage, auf welchen Betrag sich der WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 beläuft, steht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erkenntnis im Weg, wonach im Berufungsverfahren unbestritten war, dass er am besagten Tag einen Vorbezug von Fr. 225'602.20 tätigte. Das ist eine Feststellung über den Prozesssachverhalt (Urteil 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 147 III 215, und vorne E. 2). Um mit seinen Beanstandungen etwas auszurichten, müsste der Beschwerdeführer deshalb den Nachweis erbringen, dass diese Feststellung im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig ist. Das tut er aber nicht. Wie aus der aktenkundigen Klageantwort vom 21. September 2021 ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2 BGG) erhellt, verlangte die Beschwerdegegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren, im Rahmen des Vorsorgeausgleichs einen am 13. (recte: 19.) August 2003 getätigten WEF-Vorbezug von Fr. 225'602.20 zu berücksichtigen. Sie berief sich dabei auf das Schreiben der Pensionskasse vom 9. November 2020, das der Beschwerdeführer am 19. November 2020 dem Zivilgericht eingereicht hatte. Dass er in der Folge, spätestens im Berufungsverfahren, den fraglichen WEF-Vorbezug dem Umfang nach bestritten bzw. korrigiert hätte und damit vom Kantonsgericht bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er meint, dass das Kantonsgericht gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen entsprechende Nachforschungen hätte anstellen müssen, täuscht er sich in der Rechtslage. Die in Art. 277 Abs. 3 ZPO verankerte Pflicht des Scheidungsgerichts, den Sachverhalt "im Übrigen", das heisst unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 1 ZPO, von Amtes wegen festzustellen, gilt im Berufungsverfahren nicht, soweit die berufliche Vorsorge in Frage steht (Urteile 5A_912/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.3; 5F_4/2019 vom 27. August 2019 E. 3; 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.2; 5A_18/2018 vom 16. März 2018 E. 6). Angesichts der geschilderten Prozessgeschichte kann auch nicht gesagt werden, dass erst das Vorgehen des Kantonsgerichts Anlass gegeben habe, den Ungereimtheiten nachzugehen, die das Schreiben der Pensionskasse vom 9. November 2020 birgt (vgl. vorne E. 3.2). Die im hiesigen Verfahren eingereichte Bestätigung der Pensionskasse vom 11. April 2023, der zufolge sich der WEF-Vorbezug vom 19. August 2003 auf Fr. 73'672.20 beläuft, ist nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden und damit als echtes Novum vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2003 einen WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 225'602.20 tätigte.
4.4.3. Zum Scheitern verurteilt ist auch die Rüge, dass die Verurteilung zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 112'801.10 (s. Sachverhalt Bst. C.a) Art. 122 ZGB verletze, weil damit ein Grossteil der vor der Heirat vorbezogenen und somit auch angehäuften Vorsorgeguthaben aufgeteilt werde. Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer wiederum die vorinstanzliche Erkenntnis zu Fall bringen, wonach sich der ausgleichungspflichtige WEF-Bezug vom 19. August 2003 auf Fr. 225'602.20 beläuft. Damit ist er im hiesigen Verfahren nicht zu hören. Dass er schon vor der Vorinstanz unter diesem Blickwinkel eine Verletzung von Art. 122 ZGB gerügt hätte, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1) - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Zwar bestritt der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort vom 6. Januar 2023, dass der WEF-Vorbezug überhaupt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu teilen sei. Bezüglich der Höhe dieses Vorbezugs ging er jedoch selbst vom Betrag von Fr. 225'602.20 aus, wie er schon vor erster Instanz ein Thema war (E. 4.4.2).
4.4.4. Indessen ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne Weiteres, dass zwischen dem Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter und der (unangefochten gebliebenen) Auflösung der Ehe durch das Zivilgericht mehr als vier Jahre liegen (s. Sachverhalt Bst. A und B.a). Die Vorinstanz äussert sich mit keinem Wort dazu, in welchem Umfang der WEF-Vorbezug, den der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen am 19. August 2003 in der Höhe von Fr. 225'602.20 tätigte (s. vorne E. 4.4.2 und 4.4.3), auch Rentenleistungen abdeckt, die auf diesen Zeitraum entfallen würden. Es wird ihre Aufgabe sein, entsprechend den vorigen Erwägungen zu ermitteln, inwiefern der Vorbezug anstelle von Vorsorgeleistungen ausgerichtet wurde, welche die Zeit nach Auflösung der Ehe betreffen (s. vorne E. 4.3.1 bis 4.3.6). Das Kantonsgericht lässt in dieser Hinsicht rechtserhebliche Umstände ausser Acht, macht vom ihm zustehenden Ermessen (Art. 124e Abs. 1 ZGB) also bundesrechtswidrig falschen Gebrauch (s. zur Überprüfung von Ermessensentscheiden durch das Bundesgericht BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Streit um die Teilung der BVG-Altersrente des Beschwerdeführers (Art. 124a ZGB) als unbegründet (s. vorne E. 3.3). Hinsichtlich der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung betreffend den WEF-Vorbezug des Beschwerdeführers vom 19. August 2003 (Art. 124e Abs. 1 ZGB) ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (s. vorne E. 4.4.4). Der angefochtene Entscheid ist in den betroffenen Punkten aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird daran erinnert, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern I/4 Abs. 2, I/5a, II und III des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 20. März 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt André Clerc als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.-- wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Rechtsanwalt André Clerc wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
6.
Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn