6B_237/2024 12.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_237/2024
Urteil vom 12. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Februar 2024 (SU230017-O/U/sm).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 16. März 2021 sprach das Stadtrichteramt der Stadt Zürich A.________ des fahrlässigen Nichtbeachtens des Vortrittsignals "STOP" schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage an das Bezirksgericht Zürich. Darin wirft das Stadtrichteramt A.________ vor, er sei am 9. Februar 2021 mit dem Lieferwagen B.________ von der U.________gasse herkommend ohne anzuhalten mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit in die Verzweigung U.________gasse/V.________strasse in Zürich hineingefahren, wobei er pflichtwidrig unvorsichtig das dortige Verkehrssignal "STOP" sowie die das Signal ergänzende Haltelinie missachtet habe, was er bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können.
B.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch fahrlässiges Nichtbeachten des Vortrittsignals "STOP" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 6. Februar 2024 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und reduzierte die Höhe der Busse auf Fr. 150.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe sowie von der Auferlegung der Kosten freizusprechen. Eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz, subeventualiter an das Stadtrichteramt zurückzugeben mit der Auflage, die vor Erst- und Zweitinstanz gestellten Beweisanträge gutzuheissen und gestützt auf die neue Rechtslage A.________ freizusprechen. Im Falle eines Freispruchs seien A.________ sämtliche Verteidigungskosten zu ersetzen. Für den Fall einer Verurteilung sei A.________ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Beschwerdeverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Mit Verfügung vom 15. April 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies das Bundesgericht am 31. Mai 2024 ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und somit von Art. 9 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zur Begründung führt er an, da keine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde, wisse er bis heute nicht, mit welcher Geschwindigkeit er über das Stoppsignal gefahren sein soll. Da die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in der Anklage nicht genannt werde, sei der Anklagegrundsatz verletzt.
1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem hiermit konkretisierten Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO; siehe auch Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2; 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_267/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).
1.3. Mit dem Strafbefehl, der infolge Überweisung an das Gericht als Anklage gilt und damit deren Anforderungen zu genügen hat (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 145 IV 438 E. 1.3.1), wirft das Stadtrichteramt dem Beschwerdeführer vor, das Vortrittssignal "STOP" missachtet und ohne anzuhalten mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit in die Verzweigung U.________gasse/V.________strasse hineingefahren zu sein. In der Anklage wird nicht die Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beantragt, sondern wegen Überfahrens des Stoppsignals mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, was zu einer Verzeigung (und nicht bloss einer Ordnungsbusse) führte. Daher war in der Anklage auch nicht eine konkrete, in km/h anzugebende Geschwindigkeitsüberschreitung anzugeben. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Weder dessen Umgrenzungsfunktion noch die Informationsfunktion wurden beeinträchtigt. Die Anklage umschreibt den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend, sodass der Beschwerdeführer aus ihr ohne Weiteres ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn konkret erhoben wurden und wie diese nach Ansicht der Anklagebehörde rechtlich zu qualifizieren waren.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es lägen keine objektiven Beweismittel vor, auch nicht das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, mit denen bewiesen werden könnte, dass er mit erheblicher Geschwindigkeit das Stoppsignal überfahren hätte. Um dem Beschwerdeführer dies vorwerfen zu können, hätte zwingend auf Messgeräte abgestellt werden müssen, denn ohne eine solche Messung dürfe keine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgen. Indem die Vorinstanz auf den Polizeirapport abstelle, nehme sie eine willkürliche Beweiswürdigung vor, denn der Polizeibeamte, C.________, habe den von ihm rapportierten Sachverhalt nicht bestätigen können. Er habe sich anlässlich der Zeugeneinvernahme weder an den Vorfall, noch an den Beschwerdeführer erinnern können. Aus dessen Zeugenaussage gehe vielmehr hervor, dass er gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten ist, geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer mit mehr als Schrittgeschwindigkeit über das Stoppsignal gefahren sei. Gestützt auf dieses Schema habe der Polizeibeamte angenommen, der Beschwerdeführer sei mit mehr als Schrittgeschwindigkeit über das Stoppsignal gefahren. Wie der Beschwerdeführer stets geltend gemacht habe, habe er mit seinem Lieferwagen B.________ einen grösseren Kurvenradius fahren müssen, ansonsten das Fahrzeug umgekippt wäre. Es sei willkürlich, gestützt auf den Polizeirapport und die Aussage des Zeugen C.________ anzunehmen, dass der Polizeibeamte gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Stoppsignal überfahren habe und das von ihm erwähnte Schema nur zur Unterstützung seiner Feststellungen gedient habe. Ebenso nehme die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn sie den Umstand, dass der Polizeibeamte vor Ort dem Beschwerdeführer eine Verzeigung angekündigt habe, als ein Indiz zu Lasten des Beschwerdeführers werte. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm den vor Erst- und Zweitinstanz beantragten Augenschein verweigert und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Mit diesem Augenschein, d.h. dem Befahren der Verzweigung U.________gasse/V.________strasse mit dem Lieferwagen B.________, hätte das Fahrverhalten des Fahrzeugs aufgezeigt werden können und der Beschwerdeführer hätte den ihn entlastenden Gegenbeweis für seine Sachdarstellung liefern können. Dieser Entlastungsbeweis sei ihm in Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert worden.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.2.2. Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint oder bejaht, muss sich auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteile 6B_520/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2; 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, dem Rapport des Polizeibeamten C.________ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen B.________ von der W.________strasse her in die U.________gasse gefahren und bei der Verzweigung mit der V.________strasse das Vortrittssignal "STOP" missachtet habe, indem er fast ungebremst und mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit über die Kreuzung gefahren sei. Als Zeuge einvernommen habe sich C.________ nicht an den Beschwerdeführer bzw. die angeklagte Tat erinnern können. Dies lasse jedoch keine rechtserheblichen Zweifel an der Richtigkeit des Polizeirapports aufkommen. Dass der Zeuge offengelegt habe, dass er sich aufgrund der vielen ähnlichen Vorfälle nicht mehr an diesen konkreten Fall erinnere und er sich auch nicht unter Zuhilfenahme des Polizeirapports auf die Einvernahme vorbereitet habe, spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C.________. Der Zeuge habe ausgesagt, dass er von seinem damaligen Standort an der V.________strasse unmittelbar nach der Verzweigung mit der U.________gasse die betreffende Haltelinie beobachtet habe. Es könne daher ohne rechtserhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer das Stoppsignal missachtet habe. Ebenso habe der Zeuge C.________ von seinem Standort die gefahrene Geschwindigkeit des Beschwerdeführers wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Polizeibeamte C.________, der Schulungen im Bereich von Verkehrskontrollen durchführe, einzuschätzen vermöge, ob ein Verkehrsteilnehmer die Verzweigung U.________gasse/V.________strasse mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit befahre, ohne zuvor an der Haltelinie sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht oder zumindest deutlich verlangsamt zu haben. Als Zeuge habe C.________ betont, dass er in knappen Fällen, d.h. wenn nicht eindeutig sei, ob ein Verkehrsteilnehmer noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, jeweils nichts mache oder eine Ordnungsbusse ausspreche. Aus den Aussagen des Zeugen ergebe sich, dass er das von ihm erwähnte Schema (Hinausgeraten auf die Gegenfahrbahn als Indiz für eine Geschwindigkeit von mehr als 5 km/h) jeweils nur ergänzend zur Verifizierung seiner eigenen Beobachtung der gefahrenen Geschwindigkeit hinzuziehe. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Eigenschaften des gelenkten Lieferwagens gezwungen gewesen sei, besonders vorsichtig zu fahren und an der Verzweigung mit einem grösseren Radius nach rechts abzubiegen, doch sei es fraglich, ob er einen grösseren Radius habe fahren müssen, wenn er beim Stoppsignal tatsächlich angehalten oder die Verzweigung mit lediglich Schrittgeschwindigkeit befahren habe. Insgesamt bestehe kein Anlass für die Annahme, der Zeuge C.________ habe allein aus dem grösseren Radius beim Abbiegen bzw. aus dem Geraten auf die Gegenfahrbahn geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Verzweigung beinahe ungebremst bzw. mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit befahren habe, ohne sein Fahrzeug zuvor beim Stoppsignal zum Stillstand gebracht oder zumindest abgebremst zu haben. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass ihm der Polizeibeamte vor Ort gesagt habe, er werde Anzeige ans Stadtrichteramt machen, was C.________ gemäss seiner Zeugenaussage nur mache, wenn das Haltesignal eindeutig mit mehr als Schrittgeschwindigkeit überfahren werde. Ohne in Willkür zu verfallen, habe die Erstinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung von dem von ihm geltend gemachten Zwischenstopp auf Höhe U.________gasse xxx, somit rund 30 Meter vor dem Stoppsignal, sein Fahrzeug bis zur Verzweigung auf deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit habe beschleunigen können. Willkürfrei habe die Erstinstanz sodann die Durchführung des beantragten Augenscheins verweigert, da dieser nichts am feststehenden Beweisergebnis zu ändern vermöge.
2.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung verneint hat. Die Vorinstanz stellt nicht auf den gesamten Polizeirapport ab, sondern lässt die darin vom rapportierenden Polizeibeamten C.________ gemachte Bemerkung, der Beschwerdeführer sei geständig, zu Recht unberücksichtigt. Ohne in Willkür zu verfallen hält sie fest, im Polizeirapport sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Stoppsignal ohne anzuhalten und mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit überfahren habe und berücksichtigt diesen Teil des Polizeirapports als verwertbares Beweismittel (vgl. dazu Urteile 6B_853/2023 vom 15. November 2023 E. 1.4.2; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2; 6B_ 998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2) im Rahmen der Gesamtbeweiswürdigung. Ebenso wertet sie willkürfrei die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten C.________ und folgert, dass sich dieser zwar an den Vorfall nicht mehr erinnere, indes keine Anzeichen erkennbar seien, dass der Polizeibeamte im Rapport etwas Unzutreffendes festgehalten habe und der Beschwerdeführer selbst einräume, dass ihm der Polizeibeamte vor Ort eine Verzeigung in Aussicht gestellt habe. Willkürfrei stellt die Vorinstanz fest, dass aus der Zeugenaussage hervorgehe, dass der Polizeibeamte eine Verzeigung nur vornehme, wenn kein Zweifel daran bestehe, dass das Stoppsignal eindeutig mit mehr als Schrittgeschwindigkeit überfahren worden sei und er das Hinausgeraten auf die Gegenfahrbahn zur Bestätigung seiner Beobachtung der gefahrenen Geschwindigkeit heranziehe. Ebenso ohne in Willkür zu verfallen hält die Vorinstanz fest, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug einen grösseren Radius habe fahren müssen, wenn er beim Stoppsignal tatsächlich angehalten oder die Verzweigung mit lediglich Schrittgeschwindigkeit befahren habe, denn träfe die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (Umkippen des Fahrzeugs, wenn nicht ein grösserer Radius gefahren werde) zu, so bedeutete dies, dass sein (zugelassenes) Fahrzeug derart instabil sei, dass damit eine normale Kurve auch bei Schrittgeschwindigkeit nur mit einem Ausholen auf die Gegenfahrbahn gefahren werden könne.
2.5. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, darzulegen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise Willkür verneint hätte. Die Vorinstanz verletzt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und stellt zu Recht fest, dass die Erstinstanz ohne in Willkür zu verfallen den Beweisantrag auf Augenschein vor Ort und Befahren der Verzweigung U.________gasse/V.________strasse mit dem vom Beschwerdeführer damals gefahrenen Lieferwagen B.________ abgelehnt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dass der Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport und die Aussagen des Zeugens C.________ rechtsgenügend erstellt sei und das beantragte Beweismittel (Augenschein) daran schon deshalb nichts zu ändern vermöge, weil der beim Lenken des B.________ nötige Kurvenradius nichts über die entscheidende Frage, nämlich mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer über das Stoppsignal gefahren ist, aussage.
Die Vorinstanz nimmt eine ausgewogene Gesamtbeweiswürdigung vor und bejahte zu Recht, dass die Erstinstanz den angeklagten Sachverhalt willkürfrei als erstellt erachtet hat. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Diese erweist sich als zutreffend und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi