2C_376/2024 21.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_376/2024
Urteil vom 21. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________, zzt. Regionalgefängnis U.________
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
(ABEV), Migrationsdienst,
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des
Kantons Bern, Amthaus Bern,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Einzelrichterin, vom 5. Juli 2024 (100.2024.172U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 2. Juni 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf ein Asylgesuch des marokkanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1981) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 8. Juli 2010 heiratete A.________ eine Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Der inzwischen geschiedenen Ehe entsprang ein Sohn (geb. 2011), der gegenwärtig bei einer Pflegefamilie in V.________ platziert ist.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Entscheid ist rechtskräftig.
1.2. Am 3. Mai 2014 wurde A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Drohung sowie Nötigung festgenommen und in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt; vom 31. März 2016 bis 30. November 2016 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am Tag seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wurde er in Ausschaffungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft versetzt.
Am 28. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ in zweiter Instanz rechtskräftig wegen Vergewaltigung seiner Ex-Ehefrau, mehrfach begangen, und versuchter Vergewaltigung einer anderen Frau zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (SR 311.0) aufgeschoben. A.________ befand sich vom 31. März 2018 bis am 7. Juni 2024 im Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft. Am 7. Juni 2024 bestätigte die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern eine Verfügung des Amtes für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) insofern, als sie die Massnahme aufhob und anordnete, A.________ sei zuhanden der Migrationsbehörden des Kantons Bern zu entlassen.
1.3. Am 11. Juni 2024 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, für die Dauer von vier Monaten die Ausschaffungshaft an.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2024.
1.4. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 5. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.
1.5. A.________ gelangt mit Eingabe vom 5. August 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen seine Ausschaffung erheben zu wollen.
Mit Schreiben vom 7. August 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er eine vom 9. August 2024 datierte Beschwerdeergänzung ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).
2.2. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung des ehemaligen Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern vom 3. Mai 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden sei, sodass ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliege, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden könne. Sodann hat sie festgehalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer (zumindest) der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt sei, da er wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht - insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn - die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft sowie die Möglichkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko in absehbarer Zeit geprüft und bejaht.
2.3. In seinen Eingaben an das Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Schweiz gut integriert und er wolle hier bleiben, um bei seinem Sohn zu sein. Ferner wirft er seine Ex-Ehefrau vor, sie habe ihn nur geheiratet, um ein Kind von ihm zu bekommen und ihn anschliessend zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt. Mit diesen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben soll, indem es die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bejaht hat. Soweit er sinngemäss geltend macht, er sei zu Unrecht wegen Vergewaltigung verurteilt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. November 2017 rechtskräftig ist und im vorliegenden Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden kann.
Damit entbehrt die Beschwerde einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: M. Ryter
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov