7B_886/2024 21.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_886/2024
Urteil vom 21. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Juli 2024 (51/2024/34).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfachen Raub, mehrfachen Diebstahl, mehrfache Drohung etc. A.________ wurde am 13. Juni 2024 polizeilich festgenommen, nachdem er bereits am 12. Mai 2023 festgenommen und in der Folge aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (vgl. Urteil 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023). Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen A.________ bis zum 12. September 2024 in Untersuchungshaft. Eine dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen erhobene Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 16. Juli 2024 ab.
Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts vom 16. Juli 2024 mit dem Hauptantrag, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2.
2.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben am 17. Juli 2024 zugestellt. Da der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bei Haftbeschwerden nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 7B_514/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen), begann die Frist am 18. Juli 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 16. August 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 19. August 2024 (Poststempel) eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird indessen ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier