1C_438/2024 22.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_438/2024
Urteil vom 22. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen
vom 13. Juni 2024 (AK.2024.222-AK).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 29. April 2024 gelangte A.________ mit der Selbstbezeichnung "lebende[r] Mann A.________ und alleinige[r] Repräsentant der juristischen Person A.________ " an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er brachte nebst Weiterem vor, am 23. April 2024 sei im Briefkasten an seiner Adresse in Wittenbach eine Vorladung des Betreibungsamts für eine Person "A.________" gefunden worden. Das sei sehr verwunderlich, da keine Person mit diesem Namen in Wittenbach angemeldet sei. Das am 29. April 2024 am Schalter des Betreibungsamts Wittenbach zur Klärung dieses Sachverhalts geführte Gespräch sei mit dem Mobiltelefon aufgenommen worden ("nur Audio"). B.________ - die Leiterin des Betreibungsamts - sei zu Beginn des Gesprächs über die Aufnahme und deren Verwendungszweck informiert worden. Sie habe klar gesagt, sie sei damit nicht einverstanden, und habe für den Fall der Veröffentlichung der Aufnahme mit einer Anzeige gedroht. Hinsichtlich der Namensangabe auf der Betreibungsurkunde werde von einem Missverständnis vonseiten des Betreibungsamts Wittenbach oder der Staatsanwaltschaft ausgegangen. Möglicherweise liege auch eine "Namensfälschung in bewusster Absicht" vor.
Die Anklagekammer nahm die Eingabe von A.________ als Strafanzeige gegen B.________ entgegen und eröffnete ein Ermächtigungsverfahren. Mit Entscheid vom 13. Juni 2024 verweigerte sie die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.
2.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2024 erhebt A.________ mit der erwähnten Selbstbezeichnung beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 13. Juni 2024.
Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kri tik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen für die Ermächtigungserteilung dargelegt. Anschliessend hat sie ausgeführt, wieso sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin ergäben und deshalb die Ermächtigung zu verweigern sei. Sie hat dabei namentlich festgehalten, die erwähnte Audioaufnahme könnte gegen die Strafbestimmung von Art. 179 ter StGB (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) verstossen haben. Die von der Beschwerdegegnerin insofern in Aussicht gestellte Strafanzeige sei somit eine zulässige Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers, weshalb der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sei. Eine mangelhafte Schuldnerbezeichnung in der Vorladung, die aber nicht schon dann vorliege, wenn die Namen nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Reihenfolge aufgeführt würden, sei weiter keine Falschbeurkundung oder anderweitige Urkundenfälschung. Auch soweit der Beschwerdeführer die Organisation des Betreibungsamts bemängle und die Vorlage sämtlicher Beweise der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen ihn verlange, lege er nicht dar, inwiefern ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliegen sollte.
Der Beschwerdeführer übt vor Bundesgericht zwar Kritik am angefochtenen Entscheid und wirft der Vorinstanz namentlich mehrmals eine leere, auf keine Rechtsgrundlage gestützte Behauptung vor. Er setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wieso keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin bestünden und die Ermächtigung deshalb zu verweigern sei, jedoch nicht näher und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Er begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, der Begründung und Beurteilung der Vorinstanz seine als richtig vorausgesetzte eigenartige, kaum bzw. nicht nachvollziehbare eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten, wobei er teilweise klar aktenwidrige Ausführungen macht. Er legt entsprechend nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid, die Ermächtigung nicht zu erteilen, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzten sollte. Seine Beschwerde genügt deshalb den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er Anträge stellt oder Ausführungen macht, die nicht die Frage der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin betreffen, geht er weiter entgegen seinen teilweise klar aktenwidrigen Vorbringen über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. angefochtenen Entscheids und somit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Damit ist auf seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur