2C_539/2023 05.06.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_539/2023
Urteil vom 5. Juni 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Philipp Laube,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudepartement des Kantons Schaffhausen, Rechtsdienst, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern.
Gegenstand
Wasserzinsreduktion,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 25. August 2023 (A-3037/2022).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ AG, (vormals C.________ AG, nachfolgend B.________) nutzte die Wasserkraft des Rheins bei U.________ gemäss einer im Jahr 1913 für 80 Jahre verliehenen Konzession seit 1920 zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Gewässerstrecke liegt im Gebiet der Kantone Zürich und Schaffhausen und berührt die Landesgrenze zu Deutschland.
Ein von der B.________ 1997 eingereichtes neues Konzessionsgesuch sah eine umfassende Erneuerung des bestehenden Wasserkraftwerks U.________ bei gleichzeitiger Erhöhung der nutzbaren Wassermenge von 400 m3 /s auf 500 m3 /s und eine Steigerung der jährlichen Energieproduktion um rund 22 % vor. Am 16. Dezember 1998 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend UVEK) der B.________ zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft die nachgesuchte Konzession. Am 30. September 2002 wurde die A.________ AG (nachfolgend Konzessionärin) als 100 %-ige Tochtergesellschaft der B.________ gegründet und es wurden ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen. Gemäss der Konzession wird die nutzbare Wasserkraft zu 61 % dem Kanton Zürich, zu 31.8 % dem Kanton Schaffhausen und zu 7.2 % dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg zugeteilt.
Vom Oktober 2008 bis Juni 2012 wurde das Wasserkraftwerk U.________ erneuert und ausgebaut. Die Arbeiten betrafen im Wesentlichen den Umbau der Maschinengruppen und den Einbau neuer Turbinen, die Sanierung der Gebäudehülle sowie verschiedene Massnahmen zu Gunsten von Natur und Umwelt. Für die Erneuerung musste jede der insgesamt sieben Maschinengruppen für einen längeren Zeitraum ausser Betrieb genommen werden, so dass während dieser Zeit nur eine reduzierte Wasserkraftnutzung möglich war.
A.b. Nachdem die Konzessionärin den jeweils per 30. Juni ermittelten Wasserzins der Jahre 2008 und 2009 vorbehaltlos bezahlt hatte, ersuchte sie am 18. Mai 2010 die Kantone Zürich und Schaffhausen darum, den Wasserzins während der Bauzeit (nachträglich) herabzusetzen, d.h. nur für die effektiv nutzbare Bruttoleistung zu erheben bzw. den Wasserzins im Verhältnis der Produktionsverluste während der Erneuerung zum langjährigen Produktionsmittel zu reduzieren.
Nachdem das Bundesgericht am 21. August 2013 (Urteil 2C_338/2013) erkannt hatte, dass in Fällen der Konzessionserteilung und der Festlegung des den Kantonen zustehenden Wasserzinses durch das UVEK dieses auch für den Entscheid über eine anbegehrte Herabsetzung des Wasserzinses zuständig sei, wies das UVEK am 20. Oktober 2016 das Gesuch der Konzessionärin um (nachträgliche) Herabsetzung des Wasserzinses während der Bauzeit ab.
A.c. Eine Beschwerde der Konzessionärin gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 13. November 2017 (Urteil A-7178/2016) im Sinne der Erwägungen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2016 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid ans UVEK zurück. Seinen Entscheid begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Konzessionärin zwar grundsätzlich verlangen könne, dass der Wasserzins während der Bauzeit herabgesetzt werde. Der Anspruch auf Herabsetzung des Wasserzinses bestehe jedoch nur insoweit, als ein unvorhersehbarer, nicht jedoch, soweit ein vorhersehbarer Produktionsausfall vorliege.
A.d. Auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Konzessionärin gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht am 3. Januar 2018 (Urteil 2C_1076/2017) nicht ein, da es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelte und die Voraussetzungen für dessen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren.
A.e. Am 9. Juni 2022 hiess das UVEK das Gesuch der Konzessionärin um nachträgliche Wasserzinsreduktion während der Bauzeit teilweise gut, setzte den den Kantonen Schaffhausen und Zürich für die Jahre 2008 bis 2011 geschuldeten Wasserzins bezüglich der unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle um insgesamt Fr. 554'703.30 (betreffend den Kanton Schaffhausen) bzw. Fr. 1'064'053.50 (betreffend den Kanton Zürich) herab und wies das Gesuch im Übrigen (bezüglich der Wasserzinsreduktion wegen vorhersehbarer Produktionsausfälle) ab.
B.
Eine Beschwerde der Konzessionärin gegen diesen Entscheid, womit die Beschwerdeführerin auch eine Wasserzinsreduktion für die vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen bzw. Produktionsausfälle verlangte, wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 25. August 2023 ab (Urteil A-3037/2022; nachfolgend: vorinstanzliches Urteil).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2023 beantragt die Konzessionärin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. August 2023 (Urteil A-3037/2022) sowie, soweit auf dieses verwiesen werde, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. November 2017 (Urteil A-7178/2016) insoweit aufzuheben, als darin die beantragte Herabsetzung des Wasserzinses für die vorhersehbaren Produktionsausfälle abgewiesen werde, und zusätzlich zur gewährten Herabsetzung des Wasserzinses für die unvorhersehbaren Produktionsausfälle auch die beantragte Herabsetzung des Wasserzinses für die vorhersehbaren Produktionsausfälle gemäss den Feststellungen und Berechnungen des UVEK im Entscheid vom 9. Juni 2022im Umfang von Fr. 1'482'164.50 zu gewähren.
Diesbezüglich sei der Wasserzins gegenüber dem Kanton Schaffhausen rückwirkend wie folgt herabzusetzen:
- Für das Jahr 2008: um Fr. 34'434.60 (31.8 % von Fr. 108'285.--)
- Für das Jahr 2009: um Fr. 191'963.90 (31.8 % von Fr. 603'660.--)
- Für das Jahr 2010: um Fr. 190'365.95 (31.8 % von Fr. 598'635.--)
- Für das Jahr 2011: um Fr. 91'132.45 (31.8 % von Fr. 286'560.--).
Gegenüber dem Kanton Zürich sei der Wasserzins rückwirkend wie folgt herabzusetzen:
- Für das Jahr 2008: um Fr. 66'053.85 (61 % von Fr. 108'285.--)
- Für das Jahr 2009: um Fr. 368'232.60 (61 % von Fr. 603'660.--)
- Für das Jahr 2010: um Fr. 365'167.35 % (61 % von Fr. 598'635.--)
- Für das Jahr 2011: um Fr. 174'813.80 (61 % von Fr. 286'560.--).
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 sei nicht nur aufzuheben, soweit auf dieses im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2023 verwiesen wird, sondern unabhängig davon aufzuheben, soweit darin die Herabsetzung des Wasserzinses für vorhersehbare Produktionsausfälle abgewiesen werde. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung über die Höhe der Herabsetzung des Wasserzinses für vorhersehbare Produktionsausfälle an das Bundesverwaltungsgericht respektive das UVEK zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, verweist vernehmlassungsweise auf sein Urteil vom 25. August 2023 und das UVEK auf seine Verfügung vom 9. Juni 2022. Das Baudepartement des Kantons Schaffhausen und die Baudirektion des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 114 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen sie zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Näher zu prüfen ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den mitangefochtenen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (Urteil A-7178/2016), mit dem dieses eine Beschwerde der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das UVEK zurückwies.
Gemäss Art. 92 BGG müssen Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand selbstständig angefochten werden (Abs. 1); diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). Andere Vor- und Zwischenentscheide können dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Beim Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid (der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht beim Bundesgericht anfechtbar war; vgl. Urteil 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018), da er sich auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt hat, indem das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft hat, ob (auch) ein vorhersehbarer Produktionsausfall zu einer Herabsetzung des Wasserzinses führt, sondern sich an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (Urteil A-7178/2016) gebunden betrachtete, wonach nur unvorhersehbare, hingegen nicht auch vorhersehbare Produktionsausfälle zu einer Herabsetzung des Wasserzinses führen. Auf die Beschwerde ist daher entsprechend dem vorgenannten Art. 93 Abs. 3 BGG auch insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin damit eine Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (A-7178/2016) beantragt.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 240 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 109 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 III 81 E. 1.3; 143 II 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 2.1). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
3.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. November 2017 (A-7178/2016) erkannt hatte, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung des Wasserzinses nur mit Bezug auf unvorhersehbare Produktionsausfälle im Zusammenhang mit der umfassenden Erneuerung und Kapazitätserhöhung des Wasserkraftwerks U.________ bestehe und die Angelegenheit zu neuem Entscheid ans UVEK zurückgewiesen hatte, ermittelte dieses in Bindung an die Erwägungen im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts die unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen und setzte dementsprechend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung des Wasserzinses fest.
Auf Beschwerde hin schützte das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den Entscheid des UVEK, da die Beschwerdeführerin die Berechnung der unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen (und die daraus abgeleitete Wasserzinsherabsetzung) nicht beanstandete, und das Gericht ausserdem zur Auffassung gelangte, dass neue Sachumstände, die hinsichtlich der vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen zu berücksichtigen wären, nicht vorlägen.
Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Urteil nur insoweit beanstandet, als ihr darin eine Herabsetzung des Wasserzinses wegen vorhersehbarer Bruttoleistungseinbussen während der Erneuerung und Kapazitätserhöhung des Wasserkraftwerks U.________ verweigert wurde, hängt damit allein davon ab, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (A-7178/2016) insoweit einer Überprüfung standhält, als das Gericht darin zur Auffassung gelangte, nur (aber immerhin) die unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen der Beschwerdeführerin gäben Anlass für eine Herabsetzung des Wasserzinses.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil vom 13. November 2017 (A-7178/2016) zur Auffassung, dass Art. 50 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) betreffend eine "Ermässigung (des Wasserzinses) während der Bauperiode" (Marginalie) nicht nur beim (Neu) Bau von Kraftwerken, sondern auch beim hier vorliegenden Fall der Erneuerung und Kapazitätssteigerung eines Kraftwerks anwendbar sei. Deshalb dürfe auf die zusätzliche Ausbauwassermenge gemäss Art. 50 Abs. 1 WRG so lange kein Wasserzins erhoben werden, als diese nicht genutzt werden könne und dürfe. Darüber hinaus sei der Wasserzins während der Zeit, da die gemäss Konzession nutzbare Wasserkraft als Folge der baulichen Massnahmen noch nicht bzw. nicht mehr vollständig genutzt habe werden können, gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG auf begründeten Antrag hin herabzusetzen (Urteil BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.7).
Weiter erwog das Gericht, dass die (neue) Konzession vom 16. Dezember 1998 in Art. 28 mit Bezug auf den Wasserzins lediglich einen einfachen Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen enthalte. Aufgrund dieses Verweises habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 WRG eine Herabsetzung des Wasserzinses verlangen zu dürfen; sie sei nicht verpflichtet gewesen, (bereits) im Rahmen der Neukonzessionierung oder des Baubewilligungsverfahrens auf ein allfälliges späteres Begehren hinzuweisen oder sich ein solches vorzubehalten (Urteil BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.8). Die Beschwerdeführerin habe indessen im Wissen darum, dass sämtliche Maschinengruppen für 14 Monate ausser Betrieb genommen werden müssten und es mithin zu Produktionsausfällen komme, den jeweils per 30. Juni für das laufende Jahr fälligen Wasserzins für die beiden Jahre 2008 und 2009 geleistet, ohne den Vorbehalt eines späteren Begehrens um Wasserzinsreduktion anzubringen. Dieses Verhalten könne nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin die geplanten bzw. vorhersehbaren Produktionsausfälle hingenommen und insofern vertraglich auf eine entsprechende Herabsetzung des Wasserzinses verzichtet habe. Soweit die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des Wasserzinses auch im Umfang der erwarteten Produktionsausfälle zu beantragen beabsichtigt habe, hätte sie dies den Kantonen Zürich und Schaffhausen gegenüber nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr im Rahmen der Erhebung des Wasserzinses für die Jahre 2008 und 2009 festhalten müssen und den geschuldeten Wasserzins nicht vorbehaltlos bezahlen dürfen. Der verbindliche Inhalt des Verleihungsverhältnisses schliesse somit eine Herabsetzung des Wasserzinses gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG im Umfang der geplanten und damit vorhersehbaren Produktionsausfälle nicht ein; darüber hinaus, d.h. in Bezug auf die nicht vorhersehbaren Produktionsausfälle im Zusammenhang mit der Erneuerung und dem Ausbau des Wasserkraftwerks U.________, finde Art. 50 Abs. 2 WRG hingegen Anwendung, sodass sich insoweit ein Anspruch auf Wasserzinsreduktion ergebe (Urteil BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 6.4 und 6.5).
3.2. Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sie aufgrund des Verweises in Art. 28 der Konzession auf Art. 50 WRG davon habe ausgehen dürfen, eine Herabsetzung des Wasserzinses verlangen zu können, und nicht dazu verpflichtet zu sein, bereits im Rahmen der Neukonzessionierung oder des Baubewilligungsverfahrens auf ein allfälliges späteres Herabsetzungsbegehren hinzuweisen oder sich ein solches vorzubehalten. Unzutreffend sei es hingegen, wenn die Vorinstanz das vorbehaltlose Bezahlen des Wasserzinses für die Jahre 2008 und 2009 dahingehend interpretiere, dass die Beschwerdeführerin damit die vorhersehbaren Produktionsausfälle bzw. Bruttoleistungseinbussen hingenommen und insofern vertraglich auf eine Wasserzinsreduktion verzichtet habe.
Art. 50 WRG sei zwingender Natur; auf zwingende Rechte habe sie im Rahmen der Konzessionsverhandlungen, also im Voraus, nicht verzichten können (selbst wenn sie das gewollt hätte). Dementsprechend sei es auch unzulässig und verletze Art. 50 WRG, den Konzessionsinhalt durch ihr nachträgliches Verhalten (nämlich das Bezahlen der Wasserzinse für die Jahre 2008 und 2009) in einer Art. 50 WRG widersprechenden Weise auszulegen (Beschwerdeschrift Rz. 27).
Gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG könne die Konzessionärin spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist eine Wasserzinsreduktion verlangen. Dementsprechend habe es ihr frei gestanden, wann sie ihr Reduktionsbegehren stelle. Die Bezahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 könne zudem nicht die von der Vorinstanz gewünschte rechtliche Wirkung eines Verzichts auf die Wasserzinsherabsetzung bezüglich der geplanten bzw. vorhersehbaren Produktionseinbussen entfalten. Ein solcher Verzicht wäre rechtlich als Schenkung an die Kantone Zürich und Schaffhausen zu qualifizieren. Grundsätzlich bestehe jedoch eine Vermutung, dass die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich handelnde Unternehmung keine Schenkung mache. Es müsste daher eine eindeutige Willenserklärung nach Art. 1 Abs. 1 OR analog vorliegen, auf eine Herabsetzung des Wasserzinses zu verzichten. Daran fehle es aber, da die Bezahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 keine derartige Willenserklärung darstelle (Beschwerdeschrift Rz. 28 - 30).
Selbst wenn die Auffassung zuträfe, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 eine solche Verzichtserklärung abgegeben habe, könne eine solche im Übrigen einzig und nur für die Jahre 2008 und 2009 Gültigkeit haben. Der Anspruch auf Wasserzinsreduktion bestehe nämlich für jedes einzelne Jahr, d.h. hier habe er der Beschwerdeführerin für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 je einzeln zugestanden. Das Bezahlen des Wasserzinses 2008 und 2009 habe damit gar keine Wirkungen auf die (aus damaliger Sicht in der Zukunft liegenden) Jahre 2010 und 2011 haben können.
4.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 WRG soll während der für den Bau bewilligten Frist kein Wasserzins erhoben werden. Während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist kann der Konzessionär verlangen, dass der Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens bis zur Hälfte herabgesetzt werde (Art. 50 Abs. 2 WRG). Da es hier nicht um eine Wasserzinsreduktion während des Neubaus eines Kraftwerks geht, sondern die Beschwerdeführerin das Wasserkraftwerk U.________ (nur) erneuerte und erweiterte, hat die Vorinstanz zunächst geprüft, ob Art. 50 WRG nur für den Bau oder auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt einer Generalüberholung und Kapazitätserweiterung eines Kraftwerks greift. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass Art. 50 WRG auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei.
4.1. Träfe diese Auffassung der Vorinstanz nicht zu, würde dies zwar, weil das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 2 BGG), nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur gänzlichen Verweigerung der von der Beschwerdeführerin verlangten Wasserzinsreduktion führen. Hingegen wäre nicht weiter zu prüfen, ob, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, auch ihre vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen im Zusammenhang mit den Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten zu einer Wasserzinsreduktion führen. Dementsprechend ist zunächst zu prüfen, ob der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 WRG durch die Vorinstanz zu folgen ist, oder ob der in der Vorschrift vorgesehene Verzicht auf die Erhebung von Wasserzins (Art. 50 Abs. 1 WRG) bzw. der Anspruch auf eine Wasserzinsreduktion (Art. 50 Abs. 2 WRG) nur für die Neuerstellung von Wasserkraftwerken greift.
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz ist nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut von Art. 50 WRG, der Entstehungsgeschichte der Bestimmung sowie mit der Geschichte des WRG als Ganzes zum Ergebnis gelangt, dass zwar der Wortlaut eher für eine enge Auslegung der Vorschrift, d.h. Beschränkung auf den (Neu-) Bau von Kraftwerken, spreche, und den Materialien keine Antwort auf die Frage zu entnehmen sei, welcher Wortsinn dem Begriff "Bau" beizugeben sei. Das WRG sei jedoch seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1918 verschiedentlich geändert und ergänzt worden. Gemäss einer Teilrevision im Jahr 1997 bezwecke das Gesetz heute ausdrücklich auch, die Modernisierung bzw. Erneuerung und Erweiterung bestehender Wasserkraftwerke zu fördern; die Konzessionäre sollten (zusätzliche) Anreize erhalten, bestehende Kraftwerke zu modernisieren und/oder auszubauen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, dem Begriff "Bau" gestützt auf das zeitgemäss teleologische Auslegungselement einen weiten Wortsinn beizumessen, der auch bauliche Massnahmen wie die Erneuerung und den Ausbau bestehender Wasserkraftwerke einschliesse. Dieses Ergebnis finde sich im Übrigen in der Systematik des Gesetzes bestätigt, das nicht zwischen der erstmaligen Erteilung einer Konzession für ein neues und der Konzessionserneuerung für ein bereits bestehendes Kraftwerk unterscheide. Art. 50 WRG finde sich im dritten Abschnitt des Gesetzes, welcher in allgemeiner Weise die Verleihung von Wasserrechten und in den Art. 48 ff. WRG die Pflichten des Konzessionärs regle. Die Erneuerung einer Konzession stehe insoweit unter den denselben Grundsätzen wie die Neukonzessionierung, weshalb nach der Gesetzessystematik Art. 50 WRG auch dann anwendbar sei, wenn der Konzessionär im Rahmen einer Konzessionserneuerung zu baulichen Massnahmen verpflichtet worden sei.
4.2.2. Diese Überlegungen überzeugen jedenfalls, soweit es wie hier um eine Neukonzessionierung und eine damit einhergehende erhebliche Kapazitätserweiterung der infrage stehenden Anlage geht. Weder der Wortlaut - auch die Erneuerung und Kapazitätserweiterung erfordern einen (zumindest) teilweisen (Neu-) Bau einer Kraftwerksanlage und beschränken sich nicht auf blosse Reparatur- und Sanierungsarbeiten - noch die Materialien sprechen gegen eine solche Auslegung von Art. 50 WRG. Auch den Erwägungen der Vorinstanz zur Gesetzessystematik kann ohne Weiteres gefolgt werden, legen sie doch eine Beschränkung der Anwendbarkeit von Art. 50 WRG auf Konstellationen nahe, wo Erneuerung und Kapazitätserweiterung im Rahmen einer Neukonzessionierung erfolgen. Als wichtigster Gesichtspunkt erweist sich aber die Überlegung, wonach sich der Wille des Gesetzgebers bei der Revision des WRG im Jahr 1997 darauf richtete, Anreize für den Ausbau der Nutzung der Wasserkraft zu schaffen (BBl 1995 IV 103 und 1010 ff.; vgl. im Übrigen bereits zur ursprünglichen Fassung des WRG BGE 49 I 160 E. 3, wonach Ziel von Art. 50 WRG ist: "durch die dem Unternehmer zu gewährenden Erleichterungen sollen der Ausbau und die Ausnützung der Wasserkräfte im allgemeinen Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft gefördert werden"). Dieses Anliegen ist heute im Interesse einer ressourcenschonenden Energieproduktion aktueller denn je und es rechtfertigt sich daher im Sinne einer teleologischen sowie einer geltungszeitlichen Auslegung jedenfalls hier, wo es im Rahmen einer Neukonzessionierung um die Erneuerung und den Kapazitätsausbau eines Kraftwerks geht, Art. 50 WRG betreffend die Nichterhebung (Abs. 1) bzw. Reduktion des Wasserzinses (Abs. 2) ebenso wie beim Neubau eines Wasserkraftwerks zur Anwendung zu bringen.
5.
Ist Art. 50 WRG, wie dargelegt, auf die hier zu beurteilende Erneuerung und Kapazitätserweiterung des Wasserkraftwerks U.________ anwendbar, fragt sich weiter, ob sich die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung rechtfertigt, wonach nur unvorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Beschwerdeführerin zu einem Anspruch auf Herabsetzung des Wasserzinses führen, nicht hingegen vorhersehbare.
5.1. Art. 50 Abs. 1 WRG beschlägt, da die Regel nicht nur den Neubau, sondern auch die Erneuerung und Kapazitätserweiterung von Wasserkraftwerken erfasst, die zusätzliche Ausbauwassermenge. Auf sie darf so lange kein Wasserzins erhoben werden, als diese nicht genutzt werden kann (vgl. so auch Urteil BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.8 sowie vorinstanzliches Urteil E. 4.1). Art. 50 Abs. 2 WRG gewährt dem Konzessionär dagegen für die Zeit, während der die gemäss Konzession nutzbare Wasserkraft infolge der baulichen Massnahmen nicht (mehr) vollständig genutzt werden kann, einen Anspruch auf Wasserzinsreduktion (vgl. wiederum Urteil BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 5.8).
5.2.
5.2.1. Schon in einem Urteil aus dem Jahr 1923 (BGE 49 I 160) hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 50 Abs. 1 WRG eine zwingende Vorschrift ist und "dass der Unternehmer auf das ihm hier gewährte Recht auch nicht verzichten kann" (BGE 49 I 160 E. 4). Der Wortlaut der Bestimmung "es «soll» während der Baufrist kein Wasserzins erhoben werden" stehe in dieser Beziehung in deutlichem Gegensatz zu Art. 50 Abs. 2 WRG, nach dessen Formulierung die Ermässigung des Wasserzinses davon abhänge, "dass der Beliehene sie verlangt". Die Unverzichtbarkeit des Anspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 WRG gelte freilich nur für das Recht des Unternehmers aus Art. 50 Abs. 1 WRG an sich, "nicht aber für die Ausübung des Rechts im einzelnen laufenden Jahr. In letzter Beziehung wird er wirksam verzichten können, indem er z.B. den Wasserzins vorbehaltlos bezahlt" (BGE 49 I 160 E. 4; vgl. ebenso BGE 54 I 432 E. 4 sowie Michael Merker/Philip Conradin-Triaca, in: Brigitta Kratz/Michael Merker/Renato Tami/Stefan Rechsteiner/Kathrin Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016, N. 12 zu Art. 50 WRG).
5.2.2. So hat das Bundesgericht in den angeführten beiden Fällen, wo es um nicht ausgeführte Wasserkraftwerksprojekte ging, zwar entschieden, dass Konzessionsbestimmungen, wonach Wasserzins schon mit Konzessionsbeginn und nicht erst ab Ende der für den Bau bewilligten Frist geschuldet ist, gegen Art. 50 Abs. 1 WRG verstossen und daher grundsätzlich unwirksam sind, dass jedoch vom Konzessionär "anstandslos" bezahlter Wasserzins nicht zurückgefordert werden kann (BGE 49 I 160 E. 4); vgl. ebenso BGE 54 I 432 E. 3: "une telle renonciation de sa part [du concessionnaire] doit être admise lorsqu'il paie une redevance annuelle sans faire aucune réserve").
5.3.
5.3.1. Was nach der Rechtsprechung für die wie dargelegt zwingende Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 WRG gilt, muss, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, um so mehr für Art. 50 Abs. 2 WRG gelten. Wenn danach der Wasserzins nicht etwa - vergleichbar mit Art. 50 Abs. 1 WRG - während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist herabgesetzt werden muss, sondern der Konzessionär (nur) eine Wasserzinsreduktion verlangen kann, so muss er darauf ebenso wie auf seinen Anspruch auf Nichtzahlung des Wasserzinses gemäss Art. 50 Abs. 1 WRG verzichten können (ebenso Merker/Conradin-Triaca, a.a.O., N. 18 zu Art. 50 WRG).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, dass ein Verzicht auf den Anspruch auf Wasserzinsreduktion möglich sei. Ihre Kritik am vorinstanzlichen Entscheid betrifft vielmehr die rechtlichen Folgen, welche die Vorinstanz daraus abgeleitet hat, dass sie den Wasserzins für die Jahre 2008 und 2009 bezahlt hat, ohne sich gleichzeitig ein Gesuch um Wasserzinsreduktion vorzubehalten. Während die Vorinstanz nämlich im angefochtenen Entscheid zutreffend zum Ergebnis gelangt sei, dass bei der Neukonzessionierung durch Aufnahme eines blossen Verweises auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kein Ausschluss des Anspruchs auf Wasserzinsreduktion vereinbart worden sei, messe sie der Bezahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 zu Unrecht eine solche Verzichtswirkung zu.
5.3.3. Wie das Bundesgericht in den beiden zuvor angeführten Entscheiden (BGE 49 I 160 E. 4; 54 I 432 E. 3) erkannt hat, kann von einem Konzessionär für einen Zeitraum während der für den Bau bewilligten Frist "anstandslos" bezahlter Wasserzins trotz des zwingenden Charakters von Art. 50 Abs. 1 WRG nicht zurückgefordert werden, und zwar weil das Bundesgericht in einem solchen Fall einen konkludenten Verzicht (renonciation; vgl. BGE 54 I 432 E. 3) des Konzessionärs auf seinen Anspruch auf Nichterhebung des Wasserzinses während der für den Bau bewilligten Frist annimmt. Wenn sich diese Annahme bereits mit Blick auf die zwingende Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 WRG rechtfertigt, muss dies, wie die Vorinstanz erkannt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1) um so mehr für eine Wasserzinsreduktion gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG gelten, zu der es nur dann kommt, wenn sie vom Konzessionär verlangt wird. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt damit darin, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Bezahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 einen Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Reduktion des Wasserzinses gesehen hat, keine Rechtsverletzung.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 und 2009 nicht ausdrücklich auf ihren Anspruch auf Wasserzinsreduktion verzichtet hat. Indem sie jedoch den Wasserzins für diese beiden Jahre - obwohl nach der Unterzeichnung der neuen Konzession klar war, dass die Erneuerungs- und Ausbauarbeiten ausgeführt würden und mit diesen auch schon begonnen worden war - bezahlt hat, ohne ihren Anspruch auf Wasserzinsreduktion gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG vorzubehalten, hat sie entgegen ihrer Auffassung konkludent auf eine Wasserzinsreduktion verzichtet. Zwar müssen, um aus blossem Verhalten auf einen Rechtsfolgewillen schliessen zu können, hinreichend klare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach Treu und Glauben keine anderen Schlussfolgerungen zulassen. Der Empfänger der Äusserung wird nur dann in seinem Vertrauen auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen der Erklärenden geschützt, wenn deren Verhalten bzw. andere Umstände nach Treu und Glauben nur den Schluss auf einen diesen Rechtsfolgewillen zulassen (vgl. BGE 123 III 53 E. 5a mit Hinweisen, 113 II 522 E. 5c mit Hinweisen; Christoph Müller, Berner Kommentar, 2018 N. 39 zu Art. 1 OR). Diese Voraussetzungen sind aber hier erfüllt, hätte es der Beschwerdeführerin doch nicht nur freigestanden, sondern war von ihr nach Lage der Dinge - zumal in der erneuerten Konzession hinsichtlich des Wasserzinses lediglich auf die Bestimmungen des WRG verwiesen wurde - zu erwarten, dass sie bei der Zahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 mindestens darauf hingewiesen hätte, dass diesen Zahlungen mit Blick auf ihren Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG kein definitiver Charakter zukommen könne. Indem sie keinen entsprechenden Hinweis machte bzw. Vorbehalt anbrachte, verzichtete sie daher, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auf ihren Anspruch auf Wasserzinsreduktion (siehe im Übrigen zur Konstellation betreffend konkludenten Verzicht des Arbeitgebers auf Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, welche insofern mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, als erwartet werden konnte, dass allfällige Forderungen im zeitlichen Kontext rechtzeitig geltend gemacht werden, andernfalls nach Treu und Glauben von einem Verzicht auszugehen ist, BGE 110 II 344 E. 2b; vgl. zudem Urteil 4A_666/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3.4. Wie die Vorinstanz - im Ergebnis ebenso zutreffend - erkannt hat, konnte sich dieser Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Forderung auf Wasserzinsreduktion gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG indessen naturgemäss nur auf die gemäss der Planung der Kraftwerkserneuerung und -erweiterung vorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen beziehen. Während ihr solche Einbussen nämlich bekannt waren, handelt es sich bei den unvorhersehbaren Einbussen begriffslogisch um solche, die ihr nicht bekannt waren und mit denen sie nicht rechnete. Trotz vorbehaltloser Zahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 würde es daher zu weit führen, in diesem Verhalten einen Verzicht auf eine Wasserzinsreduktion mit Bezug auf unvorhersehbare Bruttoleistungseinbussen, d.h. auf einen unbekannten (zusätzlichen) Reduktionsanspruch infolge der Sanierung und Kapazitätserweiterung des Kraftwerks zu erblicken.
5.3.5. Erweist sich damit die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen hinsichtlich der Rechtswirkung der vorbehaltlosen Zahlung des Wasserzinses 2008 und 2009 durch die Beschwerdeführerin grundsätzlich als zutreffend, so bleibt die Frage zu beantworten, ob dies auch für die folgenden Jahre 2010 und 2011 bis zur - gegenüber der ursprünglichen Planung verspäteten - Beendigung der Erneuerungs- und Kapazitätssteigerungsarbeiten am Kraftwerk der Beschwerdeführerin gilt.
Mit der Beschwerdeführerin ist insoweit festzustellen, dass sie für diese Jahre keinen Wasserzins mehr zahlte, sondern am 18. Mai 2010 ein Gesuch um Wasserzinsreduktion gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG stellte. Das Bundesgericht hat in den bereits mehrfach angeführten BGE 49 I 160 und 54 I 432 festgehalten, dass zwar ein Verzicht auf den Anspruch sowohl gemäss Art. 50 Abs. 1 WRG (keine Erhebung von Wasserzins während des Baus) als auch auf jenen gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG (Wasserzinsreduktion während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist) möglich ist, dass dieser jedoch immer nur "für die Ausübung des Rechts im einzelnen laufenden Jahr" (BGE 49 I 160 E. 4) gilt. Das entspricht denn auch der Natur des Wasserzinses als periodisch geschuldete Abgabe. Es ist nicht einzusehen, warum der konkludente Verzicht auf eine Wasserzinsreduktion qua vorbehaltlose Zahlung des Wasserzinses für ein Jahr (bzw. hier für zwei Jahre) für die gesamte für den Bau bewilligte Frist (Art. 50 Abs. 1 WRG) und während der ersten sechs Jahre nach Ablauf der Baufrist (Art. 50 Abs. 2 WRG) gelten sollte. Eine Erklärungswirkung kann dem konkludenten Verhalten der Beschwerdeführerin vielmehr nur für das infrage stehende Jahr, d.h. hier die beiden Jahre 2008 und 2009, zugebilligt werden. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Bezahlung des Wasserzinses während des Beginns eines Baus und die Geltendmachung des Anspruchs auf Wasserzinsreduktion erst im Verlauf der Bauarbeiten geradezu als rechtsmissbräuchlich, nämlich als widersprüchliches Verhalten qualifiziert werden müsste. Entgegen der Vorinstanz kann davon aber nicht gesprochen werden. Der Anspruch auf Wasserzinsreduktion gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG betrifft ebenso wie die Wasserzinsschuld einzelne Jahre und es steht daher nichts entgegen, auf diesen Anspruch auch nur für einzelne Jahre (durch konkludentes Verhalten wie z.B. die Zahlung oder auch ausdrücklich) zu verzichten, ihn aber wie hier für einen Teil der Jahre, während derer Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten durchgeführt werden, geltend zu machen. Mit Bezug auf diese Jahre kommt es dann auch nicht darauf an, ob es um vorhergesehene oder unvorhergesehene Bruttoleistungseinbussen geht. Entscheidend ist gemäss Art. 50 Abs. 2 WRG nur, dass es überhaupt und in welchem Umfang es zu Bruttoleistungseinbussen kommt.
5.4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit teilweise - nämlich mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Wasserzinsreduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen in den Jahren 2010 und 2011- als begründet und ist insoweit gutzuheissen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.5. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin damit eine Wasserzinsreduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 verweigert wird. Mit dieser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils gilt automatisch auch das Urteil des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 (vgl. E. 1.2 oben) im selben Umfang als aufgehoben.
Bezüglich der Berechnung und Höhe der Reduktion des Wasserzinses für die Jahre 2010 und 2011 wegen vorhersehbarer Bruttoleistungseinbussen ist Folgendes festzuhalten: Das BVGer hat mit Urteil vom 13. November 2017 (A-7178/2016) die Angelegenheit zur Berechnung der Reduktionsbeträge an das UVEK zurückgewiesen (vgl. E. 6.6 und Ziff. 1 Dispositiv). Das UVEK hat in seinem Entscheid vom 9. Juni 2022 die Berechnungsmethode für den Wasserzins, welche im Wesentlichen auf der mittleren, mechanischen Bruttoleistung abstellt, dargelegt. Davon ausgehend hat es die Wasserzinsreduktion berechnet (vgl. Entscheid UVEK vom 9. Juni 2022 E. 7 und E. 8). Im Rahmen der Kalkulation der Reduktion des Wasserzinses hat das UVEK unterschieden zwischen den vorhersehbaren und den unvorhersehbaren Bruttoleistungseinbussen (vgl. Entscheid UVEK vom 9. Juni 2022 E. 8.3 und E. 8.4). Auf der Basis dieser Bruttoleistungseinbussen hat es die Reduktion des Wasserzinses für die Jahre 2008 bis 2011 (das Jahr 2012 spielt vorliegend keine Rolle) festgelegt, wobei die Reduktionsbeträge anhand der Nutzungs- bzw. Hoheitsanteile der Kantone (vgl. Bst. A.a oben; Kanton Schaffhausen 31.8 %, Kanton Zürich 61 %) verteilt werden. Für die Wasserzinsreduktion infolge vorhersehbarer Bruttoleistungseinbussen wurden für das Jahr 2010 Fr. 598'635.-- und für das Jahr 2011 Fr. 286'580.-- berechnet (vgl. Entscheid UVEK vom 9. Juni 2022 E. 8.6 S. 42). Diese Beträge und die Berechnungsmethode wurden im anschliessenden Verfahren (vor BVGer) betreffend Reduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen weder vom Kanton Schaffhausen noch vom Kanton Zürich bestritten. Auch vor Bundesgericht sind diese Umstände seitens der Kantone unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin selbst stützt sich in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens ausdrücklich auf die vom UVEK (im Entscheid vom 9. Juni 2022) dargelegte Berechnungsmethode und berechneten Beträge. Demzufolge ist darauf abzustellen. Dementsprechend ist in teilweiser Gutheissung des Begehrens der Beschwerdeführerin die Wasserzinsreduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 uns 2011 wie folgt festzulegen:
Kanton Schaffhausen:
- für das Jahr 2010: Fr. 190'365.95 (31.8 % von Fr. 598'635.--)
- für das Jahr 2011: Fr. 91'132.45 (31.8 % von Fr. 286'580.--)
Kanton Zürich:
- für das Jahr 2010: Fr. 365'167.35 (61 % von Fr. 598'635.--)
- für das Jahr 2011: Fr. 174'813.80 (61 % von Fr. 286'580.--).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Rechtsbegehren eine Reduktion des Wasserzinses um insgesamt Fr. 1'482'164.50 verlangt und obsiegt vorliegend im Umfang von Fr. 821'479.55 bzw. zu rund 55 %. Gleichzeitig unterliegt sie im Umfang von rund 45 %, weshalb ihr in diesem Umfang die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kantone Schaffhausen und Zürich, nicht aber der Bund (UVEK), sind vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen. Den teilweise unterliegenden Kantonen sind deshalb die Gerichtskosten im Umfang von rund 55 % (rund Fr. 7'500.--) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Unter den Kantonen sind die Gerichtskosten entsprechend deren Anteil an der nutzbaren Wasserkraft (vgl. Bst. A.a oben; ohne Berücksichtigung des Anteils von Baden-Württemberg, d.h. der Einfachheit halber 1/3 Kanton SH, 2/3 Kanton ZH) zu verteilen. Die Gerichtskosten von Fr. 13'500.-- sind demnach im Betrag von Fr. 6'000.-- der Beschwerdeführerin (rund 45 %), im Betrag von Fr. 2'500.-- dem Kanton Schaffhausen und im Betrag von Fr. 5'000.-- dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
6.2. Den Kantonen Schaffhausen und Zürich, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegen, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Sie schulden der Beschwerdeführerin entsprechend deren teilweisem Obsiegen eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Bezüglich der Parteientschädigung ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 1'482'164.50 auszugehen, sodass eine volle Parteientschädigung bei rund Fr. 18'000.-- anzusetzen wäre (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 3 f. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Bei einem Obsiegen von rund 55 % steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von rund Fr. 9'000.-- zu, welche aufgrund des vorgenannten Verteilschlüssels (1/3 Kanton SH, 2/3 Kanton ZH) im Umfang von Fr. 3'000.-- vom Kanton Schaffhausen und im Umfang von Fr. 6'000.-- vom Kanton Zürich zu bezahlen ist.
6.3. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil wird mit Bezug auf die Verweigerung einer Wasserzinsreduktion für vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Mit Bezug auf vorhersehbare Bruttoleistungseinbussen der Jahre 2010 und 2011 wird der Wasserzins wie folgt herabgesetzt:
- gegenüber dem Kanton Schaffhausen für das Jahr 2010 um Fr. 190'365.95 und für das Jahr 2011 um Fr. 91'132.45
- gegenüber dem Kanton Zürich für das Jahr 2010 um Fr. 365'167.35 und für das Jahr 2011 um Fr. 174'813.80.
2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 13'500.-- werden zu Fr. 6'000.-- der Beschwerdeführerin sowie zu Fr. 2'500.-- dem Kanton Schaffhausen und zu Fr. 5'000.-- dem Kanton Zürich auferlegt.
3.
Der Kanton Schaffhausen hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- und der Kanton Zürich eine solche von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
4.
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens wird die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto