9C_399/2024 18.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_399/2024
Urteil vom 18. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Serafe AG,
Schweizerische Erhebungsstelle
für die Radio- und Fernsehabgabe,
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Steuerperiode 2021/2022,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 (A-2758/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SH. In den hier interessierenden Abgabeperioden vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 unterliess sie es, die Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu entrichten. Zur Einforderung der Haushaltsabgabe leitete die Serafe AG eine Betreibung ein (Betreibung Nr. xxx) und verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 10. August 2023 zur Leistung ausstehender Haushaltsabgaben von Fr. 285.- sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 15.- und Betreibungsgebühren von Fr. 20.-.
1.2. A.________ gelangte mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Vorinstanz). Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein, nachdem A.________ innert gesetzter und abgemahnter Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet habe (Urteil A-2758/2024 vom 20. Juni 2024).
1.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie trägt eine angebliche Verletzung der Menschenwürde und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor. Sodann bemängelt sie die inhaltliche Berichterstattung im Zusammenhang mit COVID-19 und bringt vor, die Medien hätten "vier Jahre lang belogen und betrogen". Entsprechend könne keine Gebühr eingefordert werden.
Zur Nichtleistung des Kostenvorschusses vor Vorinstanz äussert sie sich nicht.
2.
2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufgrund Nichtleistung des Kostenvorschusses. Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander (vgl. hierzu auch BGE 144 II 359 E. 4.3).
2.3. Zur weiteren Geltendmachung einer Verletzung von Verfassungsnormen wie der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV und des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
2.4. Im Übrigen hängt die Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe in keiner Weise von der persönlichen Einschätzung der Programmqualität ab. Zur Beurteilung inhaltlicher Beanstandungen ist das Bundesgericht in diesem Verfahrensstadium nicht zuständig.
3.
Auf die Beschwerde ist mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf