1C_466/2024 22.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_466/2024
Urteil vom 22. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Klingnau,
Stadtverwaltung, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau,
Kanton Aargau,
Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtzustellung von Abstimmungsunterlagen.
Erwägungen:
1.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 24. Juli 2024 an das Bundesgericht. Er machte insbesondere geltend, er erhalte seit 2015 trotz Bemühungen keine Abstimmungsunterlagen, und ersuchte das Bundesgericht nebst Weiterem, die Stadt Klingnau und den Kanton Aargau zu verpflichten, ihm die Abstimmungsunterlagen per sofort zuzusenden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 14. August 2024 mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe Beschwerde erheben wolle, und einen allfälligen angefochtenen Entscheid beizulegen. Es wies dabei darauf hin, dass auf Beschwerden grundsätzlich kostenpflichtig nicht eingetreten werde, wenn nicht sämtliche Eintretensvoraussetzungen gemäss dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erfüllt seien. Insbesondere müssten sich Beschwerden gegen ein nach dem Bundesgerichtsgesetz zulässiges Anfechtungs- bzw. Beschwerdeobjekt richten und rechtsgenüglich begründet sein. Beschwerden könnten sodann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzt werden. Mit Eingabe vom 12. August 2024 teilt A.________ mit, er erhebe Beschwerde, und macht weitere Ausführungen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
2.1. Gemäss Art. 86 lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Entsprechende Beschwerden sind in kantonalen Angelegenheiten zulässig gegen Akte letzter kantonaler Instanzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Art. 88 Abs. 2 BGG). Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, er erhalte seit 2015 keine Abstimmungsunterlagen. Die gerügte Nichtzustellung dieser Unterlagen steht dabei, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit einer Streitigkeit betreffend seinen Wohnsitz. So bringt er in seiner Eingabe vom 12. August 2024 vor, ihm werde der Wohnsitz in der Stadt Klingnau "verweigert".
Der Beschwerdeführer macht zwar namentlich geltend, er habe die Nichtzustellung der Abstimmungsunterlagen bereits in (betreibungsrechtlichen) Verfahren im Kanton Aargau und vor Bundesgericht (Verfahren 5D_10/2023) thematisiert bzw. beanstandet. Dass er dagegen nach den Vorgaben des Gesetzes des Kantons Aargau vom 10. März 1992 über die politischen Rechte (GPR/AG; SAR 131.100) vorgegangen wäre und die kantonal letztinstanzliche Rechtsmittelinstanz (zu seinen Ungunsten) entschieden hätte, bringt er indessen nicht vor. Ebenso wenig führt er aus, ein entsprechender Entscheid werde verweigert bzw. verzögert. Solches ist jeweils auch nicht ersichtlich. Damit mangelt es nach Art. 88 BGG wie auch nach Art. 94 BGG an einem zulässigen Anfechtungs- bzw. Beschwerdeobjekt für seine Beschwerde. Auf diese ist daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Dies gilt auch für die ergänzenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Durchführung eines "Bussgeldverfahrens" gegen die Stadt Klingnau und den Kanton Aargau sowie auf Entschädigung für von seiner Seite geleistete "Kantonsarbeit", zumal sich nicht erschliesst, was damit gemeint ist und inwiefern das Bundesgericht dafür zuständig sein sollte.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Klingnau und dem Kanton Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur