8F_8/2023 07.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_8/2023
Urteil vom 7. August 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (prozessuale Revision),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015
(8C_558/2015 [Urteil IV.2014.00998]).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 29. Mai 2015 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. August 2014, wonach ein Leistungsanspruch von A.________, geb. 1965, verneint wurde. Dies stützte die IV-Stelle u.a. auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, PMEDA AG, Polydisziplinäre medizinische Abklärungen, Zürich-Wollishofen, vom 20. Dezember 2013 (nachfolgend: PMEDA). Die von A.________ dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, womit er beantragte, ihm sei unter Aufhebung des Urteils vom 29. Mai 2015 ab 1. August 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 ab.
B.
Mit Gesuch vom 21. Dezember 2023 beantragt A.________, in revisionsweiser Aufhebung des Urteils 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 sei ihm rückwirkend ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (u.a. Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht ist mehrstufig:
1.2.1. Vorab wird die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs geprüft. Dabei sind für Fragen, die nicht im 7. Kapitel des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden (Art. 121 ff. BGG), die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar (BGE 144 I 214 E. 1.2). Insbesondere gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
1.2.2. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist (BGE 144 I 214 E. 1.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
1.2.3. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der angerufene Revisionsgrund gegeben ist, fällt es nacheinander zwei Entscheide, normalerweise aber in einem einzigen Urteil. Im ersten Entscheid hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist. Dieser Aufhebungsentscheid beendet das eigentliche Revisionsverfahren und hat die Wiederaufnahme des vorherigen Beschwerdeprozesses zur Folge. Im zweiten Entscheid befindet das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Dabei werden das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten. Sie werden also so behandelt, wie wenn das Urteil nicht existiert hätte, das Gegenstand der Revision bildete (BGE 147 III 238 E. 1.2.3; 144 I 214 E. 1.2). Das Beschwerdeverfahren ist indes nur soweit wieder aufzurollen, als der Revisionsgrund reicht (BGE 120 V 150 E. 3a; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 8F_7/2022 vom 9. September 2022 E. 2; 8F_5/2022 vom 6. Juli 2022 E. 1; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Als Revisionsgrund ruft der Gesuchsteller Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm sei durch die Evaluation der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung EKQMB (nachfolgend: EKQMB) und den gestützt darauf ergangenen Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023 die Tatsache bekanntgeworden, dass zahlreiche Gutachten der PMEDA an gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln leiden würden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe bereits am 4. Oktober 2023 auf Empfehlung der EKQMB hin einen Auftragsstopp der Invalidenversicherung von medizinischen Gutachten an die PMEDA verhängt. Gemäss Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 vergäben die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden inskünftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA. Für den Umstand, dass die Gutachten die entsprechenden Mängel durchgehend - mindestens seit 2013 und somit auch das hier interessierende Gutachten vom 20. Dezember 2013 - aufweisen würden, sprächen nicht zuletzt die zahlreichen weiteren Strafverfahren bzw. Strafanzeigen gegen PMEDA-Experten. Ihnen werde vorgeworfen, (vorsätzlich) falsche Gutachten zum Nachteil der Versicherten erstellt zu haben.
2.2. Das Revisionsbegehren wurde am 21. Dezember 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV resp. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Wie bereits erwähnt (E. 2.1 vorne), stützt der Gesuchsteller seinen Revisionsantrag überdies auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb auf sein Ersuchen einzutreten ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteile 9F_18/2023 19. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 9F_24/2023 vom 9. Januar 2024). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 110 V 138 E. 2; 108 V 170 E. 1; ferner Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b mit Hinweisen; Urteile 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.1 zur Publikation vorgesehen; 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 1.2 am Ende).
3.2. Die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG auf Grund nachträglich entdeckter Tatsachen oder Beweismittel setzt, wie soeben dargelegt, u.a. voraus, dass die Tatsache bereits existierte, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum; BGE 147 III 238 E. 4 mit diversen Hinweisen; Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).
4.
4.1. Im Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 (vgl. Sachverhalt vorne), erwog das Bundesgericht, gestützt auf die massgebenden Berichte und Gutachten habe die Vorinstanz festgestellt, dass die koronare Herzkrankheit erfolgreich operativ behandelt worden sei und unter entsprechender Medikamenteneinnahme kompensiert sei, so dass weder wegen Herzbeschwerden noch infolge anderer somatischer Leiden eine Arbeitsunfähigkeit über den 31. März 2013 hinaus attestiert werde. Im Begutachtungszeitpunkt (18. November 2013) sei der Versicherte aus psychischen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen. Die Vorinstanz habe sich auf das PMEDA-Gutachten des Dr. med. B.________ abstützen dürfen (E. 4.2.2). Dieses stimme mit der Einschätzung der verschiedenen behandelnden Psychiater überein (E. 4.2.5).
4.2. Der Gesuchsteller stützt sich zur Begründung seines Antrags auf die Medienmitteilung des BSV vom 4. Oktober 2023 und den damit zusammenhängenden Zuweisungsstopp an die PMEDA sowie auf die Evaluation der EKQMB vom 7. November 2023. Die qualitative Auswertung von 32 PMEDA-Gutachten der Jahre 2022 und 2023 habe ergeben, dass diese in über 70 % der Fälle gravierende formelle und inhaltliche Mängel aufwiesen. Wie in BGE 144 V 258 sei auch hier zu bejahen, dass diese neue Tatsache geeignet sei, wenn sie bekannt gewesen wäre, zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen. Mit dem Wissen um die gravierenden formellen und inhaltlichen Mängel gleich zu entscheiden, wäre willkürlich gewesen. Im Rahmen der Revision sei das Urteil 8C_558/2015 insofern zu korrigieren, als das psychiatrische PMDA-Gutachten nicht Grundlage für die Verneinung eines Leistungsanspruchs bilden könne, zumal der Überprüfungsbericht der EKQMB vom 7. November 2023 fehlerhafte Gutachten bis mindestens ins Jahr 2013 zurück erwähnt habe.
4.3.
4.3.1. Mit dem bereits zitierten Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 hat das Bundesgericht in E. 5.4 erkannt, dass die Qualitätsanalyse der EKQMB, auf der ihre Empfehlung vom 4. Oktober 2023 resp. die gleichentags ergangene Medienmitteilung des BSV fusst, primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruht. Untersucht wurde dabei insbesondere, wie sich aus dem zitierten Überprüfungsbericht ergibt, die Kompatibilität der entsprechenden Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue, präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden haben. Die Recherche der Kommission basierte auf Grundlagen, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt haben.
4.3.2. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass die EKQMB in ihrem Überprüfungsbericht vom 7. November 2023 auf Seite 2 zwar erwähnte, auch einen "Blick auf Beschwerdefälle seit 2013" geworfen zu haben. Ebenfalls wird nicht in Abrede gestellt, dass es bereits zum Gutachtenszeitpunkt im Jahr 2013 versicherungspsychiatrische Leitlinien gab und somit die wesentlichen Publikationen zur Qualität von versicherungsmedizinischen Gutachten bereits damals bekannt gewesen waren, wie der Gesuchsteller vorbringt. Aus dem gesamten Bericht und gestützt auf das Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 geht aber klar hervor, dass sich die vertiefte Überprüfung der PMEDA-Gutachten auf den Zeitraum ab 1. Januar 2022 beschränkte und zwar im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden und allgemein bekannten Qualitätskriterien (Seite 5). Eine revisionsrechtlich relevante Erkenntnis für den vorliegenden Fall lässt sich daher hieraus nicht gewinnen. Auf die inhaltliche Kritik am PMEDA-Gutachten vom 20. Dezember 2013 ist demnach nicht weiter einzugehen.
4.4. Die Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 und die darauf beruhende Medienmitteilung des BSV gleichen Datums befassen sich auch hier weder in sachverhaltsmässiger noch rechtlicher Hinsicht mit Gegebenheiten, die das vorliegende Verfahren betreffen. Das Bundesgericht zog im Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 den Schluss, mangels zeitlicher Koinzidenz sei die revisionsrechtliche Voraussetzung, dass die nachträglich entdeckte Tatsache bereits existierte, als das im Fokus stehende höchstrichterliche Urteil gefällt wurde, nicht erfüllt (vgl. E. 3.1 f. vorne). Es konnte damit die Frage offen lassen, ob die betreffenden Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt als Tatsache nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung einzuordnen sind (E. 5.4).
4.5. Soweit sich der Gesuchsteller auf BGE 144 V 258 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat das Bundesgericht einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bejaht. Beim damals zu beurteilenden Sachverhalt war es um eine Gutachterstelle gegangen, die im Verbund der SuisseMED@P Expertisen für die Invalidenversicherung erstellt hatte und der wegen festgestellter Mängel zeitweise, letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 2C_32/2017 vom 22. Dezember 2017, die Betriebsbewilligung entzogen worden war (siehe auch das darauf Bezug nehmende Urteil 8F_6/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1). Das im damaligen Fall revisionshalber auf dem Prüfstand befindliche medizinische Gutachten war aber während eines Zeitraums verfasst worden, in dem der medizinische Verantwortliche der mit einem zeitweisen Entzug der Betriebsbewilligung sanktionierten "Abteilung Gutachten" der betreffenden Klinik widerrechtlich den Inhalt von Expertisen abgeändert und damit gravierend gegen die Berufspflichten verstossen hatte. Daher konnte es nicht als Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung dienen (Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.4.1). Mit Blick auf die notwendige zeitliche Koinzidenz im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4.4 vorher), lässt sich der soeben dargestellte Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichen.
4.6. Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegt demnach nicht vor, weshalb es beim Urteil 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 sein Bewenden hat.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla