1C_459/2023 12.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_459/2023
Urteil vom 12. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.B.________ und C.B.________,
3. D.________,
4. Erbengemeinschaft E.________, bestehend aus:
4.1. F.________,
4.2. G.________,
4.3. H.________,
4.4. I.________,
alle vertreten durch I.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Salt Mobile SA,
Rue du Caudray 4, 1020 Renens,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und Rechtsanwalt Dr. Julian Beriger,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinderat Hinwil,
Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil.
Gegenstand
Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. Juli 2023 (VB.2022.00373).
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Hinwil bewilligte der Salt Mobile SA mit Beschluss vom 12. Juli 2017 den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 2255 an der Walderstrasse 132 in Hadlikon-Hinwil. Gegen diesen Beschluss rekurrierten nebst diversen weiteren Personen A.________, B.B.________ und C.B.________, I.________, E.________ und D.________ beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs am 21. Februar 2018 teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer I.1 der angefochtenen Baubewilligung auf und lud den Gemeinderat Hinwil ein, die Baubewilligung insbesondere bezüglich der notwendigen Abnahmemessungen im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Gegen diesen Entscheid erhoben unter anderem die erwähnten Personen am 21. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_217/2019 vom 4. Dezember 2020 nicht ein. Zur Begründung legte es dar, es handle sich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 BGG nicht anfechtbar sei. Er könne jedoch mit dem späteren Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirke (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 erteilte der Gemeinderat erneut die Baubewilligung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 hiess das Baurekursgericht einen von den genannten Personen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und ordnete zusätzliche Abnahmemessungen an. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangten A.________, B.B.________ und C.B.________, die Erbengemeinschaft E.________ (bestehend aus F.________, G.________, I.________ und H.________) und D.________ am 17. Juni 2022 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde vom 12. September 2023 ans Bundesgericht beantragen die im Rubrum genannten Personen im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen, wobei dieser eine neue Immissionsprognose vorzunehmen habe. Falls das Bundesgericht in der Sache entscheide, habe es die Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung der vorinstanzlichen Entscheide im ersten Rechtsgang zu bejahen, die Vereinbarkeit der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) mit dem übergeordneten Recht zu prüfen und das Gemeindegebiet Hadlikon als antennenfreie Schutzzone auszuscheiden. Weiter stellen sie eine Reihe von Beweisanträgen betreffend die Einhaltung der Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität durch das BAFU, die korrekte Umsetzung der Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem und die ISO-Zertifizierung.
Das Verwaltungsgericht und die Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat hat sich nicht vernehmen lassen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid stehe mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes im Einklang. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest und stellen darüber hinaus neue Beweisanträge. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführenden haben in der Folge weitere Stellungnahmen eingereicht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Inbetriebnahme der in Frage stehenden Mobilfunkanlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführenden wohnen innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius oder besitzen in diesem Umkreis Grundeigentum und sind daher vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt (BGE 128 II 168 E. 2). Sie sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen teilweise nicht.
2.2. Nicht hinreichend substanziiert ist zunächst die Rüge, Baugespanne dürften nicht vor dem rechtskräftigen Entscheid entfernt werden. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, welche kantonale Norm willkürlich angewendet bzw. welche Norm des Bundesrechts verletzt worden sein soll (vgl. Art. 95 BGG). Der selbe Mangel haftet ihrer Kritik im Zusammenhang mit der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hinwil vom 16. Oktober 2015 an, die sie wegen Verfahrensmängeln bzw. wegen "möglichen" Verfahrensmängeln bei ihrem Erlass als nicht gültig bezeichnen. Weiter rügen sie, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen des zweiten Verfahrens (das mit dem Urteil vom 13. Juli 2023 abgeschlossen wurde) ergänzende Beweise erheben bzw. verlangen müssen und habe sich zu Unrecht an sein früheres Urteil vom 14. März 2019 gebunden erachtet. Das Verwaltungsgericht legte allerdings in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 eingehend unter Hinweis auf die einschlägigen kantonalen Verfahrensbestimmungen dar, weshalb es an seinen früheren Entscheid gebunden war. Die Beschwerdeführenden setzen sich damit nicht hinreichend auseinander. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass sich eine solche Bindungswirkung nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht erstreckt. Wie oben bereits erwähnt, können die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren das als Zwischenentscheid zu qualifizierende Urteil vom 14. März 2019 gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG ebenfalls anfechten, soweit es sich auf das Urteil vom 13. Juli 2023 ausgewirkt hat. Nicht hinreichend substanziiert sind sodann die Vorbringen in Bezug auf die Plagiatsvorwürfe, die die Beschwerdeführenden gegen Prof. J.________ erheben. Es geht in dieser Hinsicht aus der Beschwerdeschrift zwar hervor, dass sie diesem Wissenschafter eine herausragende Rolle im Bereich Grenzwerte und Bewertung der internationalen Forschungsarbeit zur nichtionisierenden Strahlung zuschreiben, es wird jedoch nicht hinreichend deutlich, inwiefern dieser Umstand konkret (direkt oder indirekt) Einfluss auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben sollte.
3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die neuen tatsächlichen Vorbringen hinsichtlich der neuen Überbauungssituation, des Qualitätssicherungssystems, der ISO-Zertifizierung und die in der Replik gestellten Beweisanträge sind deshalb unzulässig.
Ob die von den Bescherdeführenden im Verfahren vor dem Bundesgericht erstmals angerufenen wissenschaftlichen Studien unter das Novenverbot fallen, kann offengelassen werden, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen (s. dazu E. 8.2 hiernach).
4.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie würden dem Gericht in Ergänzung zu ihren schriftlichen Darlegungen gerne persönlich erklären, dass bei ihnen konkrete negative gesundheitliche Auswirkungen auftreten würden, wenn die strittige Antenne gebaut würde. Damit beantragen sie sinngemäss eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG. Die Durchführung einer solchen Verhandlung ist grundsätzlich dem Ermessen des Abteilungspräsidiums anheim gestellt. Ein Anspruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind (Urteil 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein derartiger Ausnahmefall gegeben. Hinzu kommt, dass die Sache ohne Weiteres im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Eine Parteiverhandlung ist deshalb nicht durchzuführen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden beantragen für den Fall einer Beurteilung der Beschwerde in der Sache, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis ein höchstrichterliches Urteil auch die nach den jüngsten Bundesgerichtsentscheiden noch ungeklärten gesundheitlichen, technischen und rechtlichen Fragen geklärt habe. Zudem sei das Verfahren so lange zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin den am streitbetroffenen Standort geplanten HUAWEI-Antennentyp offengelegt habe.
5.2. Das Bundesgericht kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen bzw. sistieren, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273], Art. 32 BGG). Was die Beschwerdeführenden vorbringen, rechtfertigt allerdings keine Sistierung. Es war ihnen möglich, in ihrer Beschwerdeschrift gesundheitliche, technische und rechtliche Fragen aufzuwerfen. Auf diese ist, soweit sie hinreichend substanziiert wurden, im Folgenden einzugehen. Ebensowenig rechtfertigt die Forderung nach einer Offenlegung des geplanten Antennentyps eine Verfahrenssistierung. Diese Forderung steht mit der nicht weiter begründeten und von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Behauptung im Zusammenhang, es sei davon auszugehen, dass später nicht der genehmigte, sondern ein anderer Antennentyp eingesetzt werden würde. Mit der hier zu überprüfenden Bundesrechtskonformität der Baubewilligung hat dies nichts zu tun.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden rügen, die Baubewilligung vom 27. Oktober 2021 sei unvollständig, weil darin keine Abnahmemessung für den OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) 1b angeordnet worden sei (s. dazu E. 6.2 hiernach). Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf ihren Antrag, es sei eine antennenfreie Zone auszuscheiden, nicht eingetreten (s. dazu E. 6.3 hiernach). Auch habe es ihren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf mündliche Verhandlung verletzt (s. dazu E. 6.4 hiernach).
6.2. Das Baurekursgericht änderte mit seinem Entscheid vom 18. Mai 2022 die Baubewilligung vom 27. Oktober 2021 insofern, als es unter anderem beim OMEN 1b eine Abnahmemessung anordnete. Die Darstellung der Beschwerdeführenden, in der Baubewilligung sei für diesen OMEN keine Abnahmemessung vorgesehen, ist seit diesem Rekursentscheid somit unzutreffend.
6.3. Das Verwaltungsgericht legte in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 in E. 1.4.2 dar, dass die Baubewilligung Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands sei und dass der Antrag, es sei das Gemeindegebiet Hadlikon im Rahmen einer einstweiligen Verfügung als antennenfreie Schutzzone zu bestimmen, ausserhalb des Streitgegenstands liege. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass das Verwaltungsgericht damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte. Sie verweisen vielmehr auf Art. 13 Abs. 2 USG (SR 814.01). Danach berücksichtigt der Bundesrat, wenn er für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festlegt, auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. Die Bestimmung betrifft somit die Festlegung von Immissionsgrenzwerten. Eine Pflicht, antennenfreie Zonen auszuscheiden, lässt sich daraus nicht ableiten.
6.4. Von einer mündlichen Verhandlung darf gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen werden, wenn das Verfahren ausschliesslich rechtliche oder ausgesprochen technische Fragen betrifft oder wenn die Sache aus anderen Gründen gestützt auf die Akten und die schriftlichen Eingaben der Parteien angemessen beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal vom 6. November 2018 [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 55391/13 u.a., Ziff. 190 f.). Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie an einer mündlichen Verhandlung ihre konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung, insbesondere wegen Elektrosensibilität, hätten darlegen können. Diesbezüglich ist zwar zutreffend, dass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung spricht, wenn die persönlichen Umstände eine Rolle spielen (vgl. Urteil des EGMR Göç gegen Türkei vom 11. Juli 2002 [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 36590/97, Ziff. 50-52). Allerdings ist Letzteres hier nicht der Fall. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 USG sind zwar, wie soeben erwähnt, die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte zu berücksichtigen. Ob die Nachbarinnen und Nachbarn einer geplanten Mobilfunkanlage im konkreten Einzelfall mehr oder weniger empfindlich auf nichtionisierende Strahlung reagieren, ist dann nicht mehr ausschlaggebend (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Entscheid des EGMR Luginbühl gegen Schweiz vom 17. Januar 2006, Beschwerde-Nr. 42756/02). Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, ohne Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verletzen.
7.
Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt habe. Ihre Kritik ist unbegründet. Die vorinstanzlichen Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Es reicht aus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die Überlegungen aufgeführt hat, die es für wesentlich erachtete. Die Beschwerdeführenden waren gestützt darauf ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
8.
8.1. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die Immissionsgrenzwerte für nichtionisierende Strahlung würden auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit nicht hinreichend Rücksicht nehmen und vernachlässigten die nichtthermischen Wirkungen. Sie machen geltend, nach Art. 14 USG sei auch die Erfahrung zu berücksichtigen, und verweisen auf Erfahrungsberichte von elektrosensiblen Personen. Weiter führen sie eine grosse Zahl von Studien, Vorträgen und Fachliteratur an, worin sie den Beleg dafür zu erkennen glauben, dass dem Vorsorgeprinzip in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die notorisch wiederholte Behauptung des BAFU, beim gegenwärtigen Ausbaustandard unterscheide sich 5G nicht von seinen Vorgängern, sei nicht haltbar. Zu 5G gebe es im realen Betrieb noch keine Forschungserkenntnisse. Die Menschen würden gegen ihren Willen zu medizinischen Experimenten gezwungen. Die flächendeckende Einführung von Mobilfunk und insbesondere von 5G verletze Art. 2, 3, 5, 6, 8, 13 und 14 EMRK. Weiter zweifeln sie die Fachkompetenz des BAFU an und kritisieren, es ignoriere einen Newsletter von BERENIS (der Beratenden Expertengruppe NIS, s. dazu E. 8.2 hiernach) vom Januar 2001, der Hinweise auf oxidativen Stress enthalte.
8.2. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die NISV. Diese sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) stammen und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem haben ortsfeste Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64 und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (zum Ganzen: BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Gemäss der Rechtsprechung darf daraus, dass bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, nicht geschlossen werden, bei der konkreten Bestimmung dieser Grenzwerte könnten lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab abgeben. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen. Das BAFU hat zur fachlichen Unterstützung im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen, welche die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema sichtet und diejenigen zur detaillierten Bewertung auswählt, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sein könnten. Die Evaluationen der BERENIS werden etwa vier mal pro Jahr als Newsletter publiziert (zum Ganzen: Urteil 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit den von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Fragen und angerufenen Studien auseinandergesetzt, dies auch im Zusammenhang mit dem neuen Mobilfunkstandard 5G. Dabei kam es unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts zum Ergebnis, es müsse angesichts der unzureichenden Datenlage und der methodischen Schwächen eines Teils der bisher durchgeführten Studien durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1).
Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihnen speziell erwähnten elektrosensiblen Personen. Weder gibt es zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfahrung anerkannt wird, rechtfertigen nach dem Ausgeführten die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteile 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.4, in: URP 2010 S. 871; je mit Hinweisen). Die kantonalen Behörden haben damit zu Recht die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV angewandt. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.
9.
9.1. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, das Qualitätssicherungs-System (QS-System) der Beschwerdegegnerin vermöge den bewilligungskonformen Betrieb von adaptiven Antennen nicht zu kontrollieren. Das QS-System beinhalte keine Echtzeitüberwachung. Die Vollzugsbehörden hätten zudem keinen Zugriff auf das QS-System der Mobilfunkbetreiberinnen und damit auch keine Möglichkeit, objektiv zu überprüfen, ob die Angaben der Betreiberinnen korrekt seien. Reflexionen würden nicht berücksichtigt. Schliesslich sei nach wie vor strittig, ob eine spätere Inanspruchnahme des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen eines neuen Baugesuchs bedürfe. Es drohe deshalb ein Rechtsverlust.
9.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist kein laufender Vergleich (Echtzeitüberwachung) erforderlich, weil im QS-System eben nicht die momentane, sondern die maximale Sendeleistung erfasst und kontrolliert wird. Zwar wird die maximale Sendeleistung für jede Antenne von der Steuerzentrale der Mobilfunkbetreiberinnen aus ferngesteuert eingestellt. Diese Einstellungen sind jedoch statisch und werden nur alle paar Monate oder noch seltener verändert, weshalb nicht anzunehmen ist, die Steuerzentralen würden höhere Sendeleistungen nur während einiger Stunden oder Minuten gewähren. Bei adaptiven Antennen, die nach der Worst-Case-Betrachtung beurteilt werden, decken die umhüllenden Antennendiagramme zudem sämtliche möglichen Ausprägungen der einzelnen Antennendiagramme bzw. sämtliche möglichen Beams ab, da bei der Erzeugung des umhüllenden Antennendiagramms für jede mögliche Richtung der maximale Antennengewinn berücksichtigt wird (Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).
9.3. Zutreffend ist allerdings, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Inzwischen liegen erste Ergebnisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Wie das Bundesgericht im Urteil 1C_5/2022 vom 9. April 2024 detailliert dargelegt hat, stellen diese ersten Ergebnisse die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (a.a.O., E. 4.6 mit Hinweisen).
9.4. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, Reflexionen würden nicht berücksichtigt, trifft nur teilweise zu. Richtig ist, dass das beste Signal möglicherweise via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem OMEN) gelangt und dass nicht sämtliche dieser Reflexionen mit einem verhältnismässigen Aufwand berechnet werden können. Das Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.2.4 mit Hinweisen).
Es wird Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Worst-Case-Betrachtung, wie oben dargelegt, dazu führt, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu Gute kommt (zum Ganzen: Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an Orten mit empfindlicher Nutzung führen könnte (vgl. Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4 mit Hinweis). Dies tun sie jedoch nicht. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
9.5. Die Befürchtung, es drohe ein Rechtsverlust, weil unklar sei, ob eine spätere Inanspruchnahme des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen eines neuen Baugesuchs bedürfe, ist unbegründet. Wurden adaptive Antennen nach dem sogenannten "Worst-case-Szenario" bewilligt, so führt die spätere Anwendung des Korrekturfaktors (die zu deutlich über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegenden Leistungsspitzen führen kann) zu einer erneuten Baubewilligungspflicht (zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 4 mit Hinweisen).
10.
Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, es gebe für 5G-Mobilfunkanlagen keine taugliche Messmethode. Auch mit dieser Kritik hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt und dargelegt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen zwecktauglich seien (vgl. Urteil 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3 mit Hinweisen). Auf die betreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, bietet keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
11.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Hinwil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold