7B_667/2024 15.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_667/2024
Urteil vom 15. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Frédéric Schäfer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Mai 2024 (BK 23 523).
Erwägungen:
1.
Am 1. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen Verleumdung/übler Nachrede, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt bzw. wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung nicht an Hand. Zudem wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches diese mit Beschluss vom 15. Mai 2024 abwies. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Juni 2024 im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
3.
Gemäss Art. 100 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Abs. 1). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG/BE).
4.
Drei der von der Beschwerdeführerin angezeigten Personen, nämlich B.________, C.________ und D.________, sind Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und fallen unter die genannten Bestimmungen des Personalgesetzes des Kantons Bern. Der Beschwerdeführerin steht somit aufgrund des behaupteten Vorgehens dieser Personen allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Staat zu. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, welche sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würden, sind demgegenüber ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vierte angezeigte Person: Der Beschwerdeführerin steht auch kein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Beiständin E.________ wegen deren angeblichem Verhalten im Amt zu, sondern allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Kanton (Art. 454 ZGB; Urteil 6B_1168/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteile 7B_217/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4 mit Hinweisen; 6B_467/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément