5A_524/2024 26.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_524/2024
Urteil vom 26. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2024 (3H 24 39).
Sachverhalt:
Am 4. April 2024 errichtete die KESB Stadt Luzern für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 11. Juli 2024 ab.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine lange Suchtgeschichte hinter sich hat, seit fünfzehn Jahren mit Methadon substituiert wird und seit 2013 beim Ambulatorium der Psychiatrie B.________ angeschlossen ist. Seit längerem ist er Opfer eines Liebesbetruges und hat bereits über Fr. 700'000.-- auf ein Drittkonto überwiesen in der Hoffnung, ein ihm versprochenes Erbe ausbezahlt zu erhalten; er geht davon aus, dass er nur noch Fr. 4'600.-- überweisen muss, um Zugriff auf ein Konto zu erhalten, auf welchem ein Betrag von Fr. 1,3 Mio. liege. Durch die Überweisungen hat sich der Beschwerdeführer stark verschuldet und in der früheren Pension sein Zimmer verloren; auch in der aktuellen Pension gelinge es ihm nicht, den Mietzins immer fristgerecht zu bezahlen, womit er die Kündigung riskiert. Der Beschwerdeführer, dessen Betreibungsregisterauszug zahlreiche Verlustscheine ausweist, ist aktuell nicht in der Lage, sein Einkommen zu verwalten und die Rechnungen fristgerecht zu begleichen.
3.
In Bezug auf die Tatsachenfeststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine Willkürrügen, sondern er hält pauschal fest, sie seien nicht relevant bzw. würden nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, weder zum Schwächezustand in Bezug auf das Wohnen, die Gesundheit sowie die administrativen und die finanziellen Angelegenheiten noch zur Notwendigkeit der verfügten Massnahme angesichts des fehlenden Kooperationswillens. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er habe eine selbständige Lebensweise und lasse die Ausführungen der KESB nicht gelten.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli