9C_379/2024 24.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_379/2024, 9C_381/2024
Urteil vom 24. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 und 2022,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Mai 2023 (recte: 2024) und vom 25. Juni 2024 (66/2024/1 und 66/2024/3).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ hat Wohnsitz im Kanton Schaffhausen. Mit Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen vom 23. Mai 2023 und 16. Januar 2024 wurde er für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Jahre 2021 und 2022 veranlagt. Gegen die Veranlagung erhob A.________ Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen. Diese trat mit Entscheid vom 22. März 2024 auf die Einsprache nicht ein.
1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 20. April 2024 Rekurs und Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses forderte A.________ am 3. Mai 2024 auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und setzte infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist mit Verfügung vom 30. Mai 2023 (recte: 2024). Mit weiterer Verfügung vom 25. Juni 2024 stellte das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist fest.
1.3. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 (recte: 2024) (Verfahren 9C_381/2024; Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses) und gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024 (Verfahren 9C_379/2024; Feststellung Nichtleistung Kostenvorschuss und Nichteintretensentscheid) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2.
Es ist eine Beschwerde gegen zwei verschiedene Verfügungen einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz eingegangen. Die Beschwerde beruht auf demselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Verfahren in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2).
3.
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung:
Ist die Unterinstanz oder die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wird eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, aus diesem Grund den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Denn der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht umfangreiche Ausführungen zu COVID-19 und der Auswirkung des Virus auf sein Einkommen als selbständig Erwerbender. Dabei setzt er sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Vielmehr schildert er seine schwierigen Lebensumstände und macht angebliche Missstände im Verfahrensablauf der Steuerveranlagung geltend. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren aber ausschliesslich sein, ob es im obergerichtlichen Verfahren bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gekommen sei. Auf das sachentscheidende Nichteintreten der Vorinstanz infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses geht der Beschwerdeführer nicht ein (vgl. Urteil 9C_650/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2).
4.2. Zur weiteren Geltendmachung einer Verletzung von Verfassungsnormen wie der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 7 BV fehlen verfassungsbezogene Ausführungen und/oder eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
4.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist.
5.
Auf die Beschwerde ist jeweils (im Verfahren 9C_381/2024 und 9C_379/2024) mangels offensichtlich hinreichender Begründung in der Sache im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Einzelrichters nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG i.v.m. Art. 108 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
6.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Verfahren 9C_381/2024 und 9C_379/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde (im Verfahren 9C_381/2024 und 9C_379/2024) wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Rupf