6B_1316/2023 16.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1316/2023
Urteil vom 16. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. September 2023 (STBER.2022.62).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 25. Mai 2022 sprach das Amtsgericht Thal-Gäu den nordmazedonischen Staatsanagehörigen A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 21. September 2023 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren inklusive deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz diejenigen der Öffentlichkeit an der Landesverweisung.
1.1.
1.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sieht für Ausländer, die wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.
1.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1247/2023 vom 10. Juni 2024 E. 4.1.3; 6B_383/2024 vom 7. Juni 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen).
1.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen).
1.1.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Der Vorinstanz zufolge wurde der Beschwerdeführer am xx.xx.1997 in U.________ (Nordmazedonien) geboren. Er sei am 10. Juli 2002 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz eingereist, wo ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 5. August 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Diese sei letztmals am 21. November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.
Sie hält weiter fest, der zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteils 26-jährige Beschwerdeführer sei nordmazedonischer Staatsbürger. Er sei zwar nicht in der Schweiz geboren worden, habe aber die letzten 21 Jahre und damit den überwiegenden Teil resp. die prägenden Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er sei ledig und kinderlos, habe seine Schuldbildung abgeschlossen und gehe vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer weise keine Vorstrafen auf. Bis vor kurzem habe er bei seinen Eltern gewohnt, seit dem 16. August 2023 lebe er zusammen mit seiner Freundin in Lenzburg. Auch seine Brüder lebten in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Haus in Nordmazedonien.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wirtschaftlich und, soweit ersichtlich, auch sozial gut integriert. Er spreche fliessend Deutsch, habe in der Schweiz die Schulen besucht, eine Ausbildung abgeschlossen und sei arbeitstätig. Soziale bzw. gesellschaftliche Tätigkeiten, die auf eine besondere Verwurzelung schliessen liessen, seien den Akten keine zu entnehmen. Zwar sei der Beschwerdeführer vom 8. November 2017 bis zum 20. September 2021 Mitglied der Feuerwehr V.________ gewesen; allerdings habe er über all die Jahre nie an einem Einsatz teilgenommen. Im Jahre 2018 und 2019 habe er lediglich einen bzw. zwei Kurse gemacht und an fünf bzw. sechs Übungen teilgenommen. Im Jahre 2020 habe sich sein Feuerwehrdienst sodann auf eine 2.5-stündige Übung beschränkt, während er im Jahre 2021 überhaupt keinen Dienst mehr geleistet habe. Sodann habe er in seinem Dienstbüchlein zahlreiche Absenzen verzeichnet, die im Jahre 2021 alle unentschuldigt erfolgt seien. Angesichts dessen überrasche es nicht, dass als Austrittsgrund mangelndes Interesse angegeben worden sei. Insgesamt spreche daher auch die Feuerwehrangehörigkeit nicht für eine besondere Integration in der Schweiz. Darüber hinaus befinde sich der Beschwerdeführer seit 21 Jahren in der Schweiz und habe insbesondere die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Letzteres habe bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz einreise. Beide Kriterien, die gute - wenn auch nicht überdurchschnittliche - Integration wie auch die lange Aufenthaltsdauer (bereits von Kindheit an), seien zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Auf der anderen Seite falle ins Gewicht, dass dieser ledig sei und keine Kinder habe, weshalb er in der Schweiz nicht über eine (eigene) Kernfamilie verfüge. Dass er seit kurzem mit seiner Freundin zusammenwohne, ändere daran nichts. Die Beziehung dauere erst rund zwei Jahre und das Paar habe keine Kinder. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich daraus nicht auf eine ausserordentliche Qualität bzw. Festigung der Beziehung schliessen, die den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangierten könnte. Die Freundin des Beschwerdeführer habe zudem, als sie zusammenzogen seien, von der drohenden Landesverweisung Kenntnis gehabt. Dass der Beschwerdeführer die zahlreichen Diebstähle während laufendem Einbürgerungsverfahren begangen habe, spreche ebenfalls nicht für ihn.
Dazu komme, dass er nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Nordmazedonien habe. So verfüge er in Nordmazedonien über ein Haus, in dem sich seine Eltern oft aufhielten. Er habe im letzten Jahr auch Ferien in Nordmazedonien verbracht und dort Verwandte besucht. Er spreche mit Albanisch eine anerkannte Landessprache und kenne die dortige Kultur bzw. lokalen Gepflogenheiten zumindest in den Grundzügen. Eine soziale Wiedereingliederung erscheine möglich und realistisch. Weiter bestünden verwandtschaftliche Beziehungen, lebe doch beispielsweise ein Onkel des Beschwerdeführers in Nordmazedonien. Den Kontakt zu seinen Eltern, die sich regelmässig in ihrem Herkunftsland aufhielten, könne der Beschwerdeführer auch dort pflegen. Es sei nicht absehbar, dass er sich in Nordmazedonien nicht werde integrieren können. Es sei davon auszugehen, dass er dort beruflich Fuss fassen und sich ohne Weiteres in den Arbeitsmarkt integrieren könne, wobei ihm seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung zum Logistiker, sein junges Alter und seine gute Gesundheit zugute kommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschten, vermöge die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern. Nordmazedonien gehöre sodann zu den sogenannten verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB. In einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Tatsachen sei bei restriktiver Auslegung ein persönlicher Härtefall zu verneinen.
1.2.2. Selbst wenn ein solcher bejaht würde, ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das öffentliche Wegweisungsinteresse aus der Schweiz zu verweisen sei.
Im Rahmen der Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe insgesamt elf Diebstähle im Zeitraum von knapp 10 Monaten begangen und einen Deliktsbetrag von Fr. 50'189.-- erbeutet. Das Erfolgsausmass falle in der Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht besonders schwer, jedoch auch nicht am untersten Rahmen aus. Die Verwerflichkeit sei nicht unerheblich, wobei der Beschwerdeführer das Vertrauen seines Arbeitgebers schamlos und systematisch ausgenutzt habe, obgleich er über ein geregeltes Einkommen verfügt habe. Die kriminelle Energie sei ebenfalls nicht unbeachtlich, sei doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiter delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass er einzelne Sendungen wieder zurückgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe aus egoistischem Beweggrund und mit direktem Vorsatz (was allerdings tatbestandsimminent sei) gehandelt. Insgesamt sei von leichtem Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen.
Der Beschwerdeführer habe keine echte Reue und Einsicht gezeigt. Er habe lediglich zugestanden, was ihm ohnehin habe nachgewiesen werden können. Auch das anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Geständnis sei nicht als Ausdruck echter Reue und Einsicht zu werten, sondern dürfte vielmehr im Hinblick auf die von der ersten Instanz ausgesprochene Landesverweisung aus taktischen Überlegungen erfolgt sein.
Für die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung stellten die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden das gewichtigste Kriterium dar, wobei Freiheitsstrafen von über einem Jahr (vorliegend seien es 20 Monate) schwer wögen. Aussergewöhnliche Gründe, aufgrund derer von einer Landesverweisung abzusehen sei, seien nicht ersichtlich. Bei der Anlasstat handle es sich um eine schwere Straftat mit einer Strafandrohung von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (zum Tatzeitpunkt Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen), wobei hinsichtlich der konkreten Tatausführung anzufügen sei, dass die Verwerflichkeit des Handelns als nicht unerheblich zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer hätte zudem weitergemacht, wenn man ihm nicht auf die Schliche gekommen wäre. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine echte Einsicht und Reue gezeigt habe. Das anlässlich der Berufungsverhandlung abgelegte Geständnis sei im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung zu sehen und nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei angesichts der Schwere des Delikts offensichtlich und überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Insofern sei die Landesverweisung zu bestätigen, wobei eine minimale Dauer von 5 Jahren angemessen erscheine.
1.2.3. Der Beschwerdeführer sei Drittstaatsangehöriger. Er verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung für einen EU- oder EFTA-Staat. Er werde nun wegen gewerbsmässigen Diebstahls - eines schweren, mit Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedrohten Delikts - zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund sei von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 der SIS-II-Verordnung auszugehen. Insofern sei eine Ausschreibung im SIS verhältnismässig. Der Beschwerdeführer könne sich in Nordmazedonien beruflich wie sozial integrieren und müsse dafür nicht in einen anderen Mitgliedsstaat einreisen und sich dort aufhalten. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS seien erfüllt und eine solche sei zwingend vorzunehmen.
1.3. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Dauer seines hiesigen Aufenthalts sowie seine berufliche, soziale und familiäre Situation einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB geltend. Ob ein solcher vorliegt, kann jedoch offenbleiben, geht die Vorinstanz doch im Ergebnis zu Recht von überwiegenden öffentlichen Interessen an der Landesverweisung aus.
1.4.
1.4.1. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht berücksichtigt, lebt der Beschwerdeführer seit jüngster Kindheit und nunmehr seit 21 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Dieser langen Aufenthaltsdauer misst die Vorinstanz zu Recht ein hohes Gewicht bei. Darüber hinaus lassen sich aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch keine überwiegenden Interessen an einem hiesigen Verbleib ableiten. Dieser ist zwar in beruflicher Hinsicht gut integriert, wie von der Vorinstanz aber richtig ausgeführt, ist er der albanischen Sprache mächtig und es kann angesichts seines noch jungen Alters sowie seiner in der Schweiz absolvierten Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung davon ausgegangen werden, dass ihm in Nordmazedonien die Aufnahme einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit gelingen kann. Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, hindert die Landesverweisung nicht (vgl. Urteil 6B_523/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5.4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz weist zudem korrekt darauf hin, dass es sich bei den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des erwachsenen Beschwerdeführers nicht um seine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. zum Begriff der Kernfamilie BGE 145 I 277 E. 3.1; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer seine Eltern teilweise in administrativen Belangen unterstütze. Dies umso weniger, als seine in der Schweiz wohnhaften fünf Geschwister diese Aufgabe zukünftig übernehmen könnten. Ebenso wenig begründet die (kinderlose) Partnerschaft mit seiner Freundin überwiegende Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Letztere wusste zum Zeitpunkt des Zusammenzugs um die drohende Landesverweisung und im Falle ihres hiesigen Verbleibs erscheint eine zeitweise Pflege der Beziehung mittels Ferienbesuchen und unter Einsatz der üblichen modernen Kommunikationsmittel zumutbar. Seine Eltern halten sich den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zufolge regelmässig in Nordmazedonien auf. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund und verfügt in Nordmazedonien über ein Haus. Zwar moniert er, dieses gehöre de facto seinen Eltern, bringt dabei aber nicht vor, dass er dieses (zumindest zu Beginn seines Aufenthalts) nicht nutzen könnte. Zudem lebt in Nordmazedonien ein Onkel des Beschwerdeführers (auch wenn er eigenen Angaben zufolge keinen Bezug zu diesem habe). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Zahl seiner Ferienaufenthalte in Nordmazedonien relativiert, bleibt anerkannt, dass er das Land letztmals im vergangenen Jahr und damit erst vor Kurzem besuchte. Dieses ist ihm damit nicht gänzlich unbekannt. Ein gewisses Mass an Kulturvermittlung dürfte schliesslich auch in seinem Elternhaus stattgefunden haben.
Es ist damit durchaus von bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen, die sich allerdings weitestgehend in seinem langjährigen Aufenthalt und der Vermeidung der mit einem Wegzug üblicherweise verbundenen Mühen (Aufbau eines neuen Umfelds, Suchen einer neuen Arbeit etc.) erschöpfen.
1.4.2. Demgegenüber bestehen nicht unerhebliche Interessen der Öffentlichkeit an einer Ausweisung des Beschwerdeführers. Auch wenn sich dessen Taten einzig gegen das Vermögen richteten, handelt es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Delikt mit einer hohen Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und damit keinesfalls um Bagatellkriminalität. Der Beschwerdeführer beging in einem Paketzentrum seines Arbeitgebers über einen Zeitraum von 10 Monaten ganze 11 Diebstähle, stahl im Schnitt also mehr als einmal pro Monat. Beim Diebesgut handelte es sich um zum Versand aufgegebene Pakete. Der Beschwerdeführer schädigte mit seinem Tun demnach nicht bloss seinen Arbeitgeber, sondern griff gleichzeitig wahllos in die Eigentumsrechte Dritter ein. Auch wenn er über keinerlei Vorstrafen verfügt, illustriert diese fortwährende Delinquenz doch eine gewisse kriminelle Energie. Dass sich der Deliktszeitraum "lediglich" über 10 Monate erstreckte, ist dabei vorrangig dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer überführt wurde und vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten. Die erbeutete Summe von über Fr. 50'000.-- ist zwar nicht exorbitant, aber auch alles andere als unerheblich. Die Vorinstanz hält zudem fest, dass der Beschwerdeführer die Diebstähle während des laufenden Einbürgerungsverfahrens beging, womit er dem Erhalt des hiesigen Bürger- und damit Bleiberechts einen lediglich limitierten Stellenwert beizumessen scheint. Die Vorinstanz berücksichtigt auch zu Recht, dass der Beschwerdeführer komplett ohne Not und erkennbaren Anlass delinquierte, bezog er doch ein - wenn auch bescheidenes, so doch regelmässiges - Einkommen. Die Vorinstanz setzt das Tatverschulden im leichten mittleren Bereich fest und spricht für die Anlasstat eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe aus. Da aufgrund der Anwendung der "lex mitior" vorliegend auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich gewesen wäre, wobei das anwendbare (alte) Recht keine Mindestfreiheitsstrafe vorsah, bewegt sich die Strafhöhe, entgegen dem Beschwerdeführer, wenn auch im tieferen Bereich, so doch nicht am "unteren Rand" des Strafrahmens. Im Gegenteil kommt die oben erwähnte Einsatzstrafe nur sehr knapp unter dem Schwellenwert von 24 Monaten zu liegen (vgl. zur "Zweijahresregel" supra E. 1.1.4). Angesichts dessen illustriert die Strafhöhe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Überzeugend und nicht zu beanstanden ist es entgegen dem Beschwerdeführer, wenn die Vorinstanz sein spätes (anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachtes) Geständnis vor dem Hintergrund der drohenden Landesverweisung würdigt und dieses nicht als Beleg echter Reue deutet.
1.4.3. Im Lichte obiger Erwägungen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Anordnung der Landesverweisung die sich im Wesentlichen einzig aus der langen Aufenthaltsdauer ergebenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Mindestdauer der Landesverweisung von 5 Jahren ficht der Beschwerdeführer ebenso wenig an, wie deren Ausschreibung im SIS. Darauf ist demnach nicht einzugehen.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret