6B_1310/2023 19.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1310/2023
Urteil vom 19. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Tätlichkeiten; aussagepsychologisches Gutachten; Bindungswirkung; Willkür, Unschuldsvermutung, Grundsatz in dubio pro
reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 16. August 2023 (SB.2014.46).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft A.________ zusammengefasst vor, in der Zeit von Juli 2012 bis am 2. Januar 2013 (mit Unterbruch von Ende Juli 2012 bis Anfang August 2012) seine damalige Lebenspartnerin B.________ mehrfach persönlich oder telefonisch mit dem Tod bedroht, worauf sie teilweise seinen Forderungen nachkam, ihr regelmässig mehrmals wöchentlich Gewalt angetan und sie durchschnittlich jeden zweiten Tag gegen ihren Willen durch körperliche Gewalt sowie Todesdrohungen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr und unter zwei Malen zum ungeschützten Oralverkehr gezwungen zu haben.
B.
B.a. In Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. November 2013 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ am 15. Januar 2016 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten, alles mehrfach begangen, sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--.
B.b. Das Bundesgericht hiess die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 5. Mai 2017 teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_542/2016).
C.
C.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 9. Dezember 2020 erneut der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, und büsste ihn mit Fr. 700.--. Es auferlegte die Verfahrenskosten teilweise A.________ und regelte die Entschädigungsfolgen.
C.b. A.________ führte erneut Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht am 24. Juni 2022 teilweise guthiess, das appellationsgerichtliche Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückwies. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_595/2021).
D.
Das Appellationsgericht erklärte A.________ am 16. August 2023 der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und sprach ihn in weiteren Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar bis 22. November 2013 (324 Tage) sowie der im Kanton Aargau ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 4. August 2014 bis 2. Dezember 2015 (486 Tage), sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.
E.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss lit. C Ziff. 2.2 und 2.3 der Anklageschrift einzustellen und im Übrigen sei er vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Urteile des Strafgerichts und des Appellationsgerichts aufzuheben, und er sei zu einer Strafe von maximal 11 Monaten und 20 Tagen zu verurteilen.
F.
F.a. B.________ und A.________ nahmen ihre Beziehung nach dessen Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. November 2013 wieder auf und zogen in den Kanton Aargau. Nachdem B.________ A.________ am 4. August 2014 erneut angezeigt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen diesen wegen diverser Delikte. Während das Bezirksgericht Baden A.________ am 16. April 2015 von allen Vorwürfen freisprach, verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau ihn mit Urteil vom 19. Mai 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, Drohung, versuchter Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 29. Juni 2017 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_760/2016).
F.b. Mit Urteil vom 23. November 2017 sprach das Obergericht A.________ von Schuld und Strafe frei. Es wies die Obergerichtskasse an, ihm für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 486 Tagen eine Genugtuung von Fr. 69'795.-- zu bezahlen. Es hielt fest, diese Entschädigung entfalle im Umfang, in welchem eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe stattfinde. Ferner verwies es die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg, regelte die Kostenverteilung und legte die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger und den unentgeltlichen Rechtsvertreter fest.
F.c. Hiergegen führte A.________ Beschwerde in Strafsachen, die in einem separaten Verfahren beurteilt und teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; so auch bereits das Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer verkennt Tragweite und Funktion der in Zusammenhang mit der vorliegenden Strafsache ergangenen Rückweisungsentscheide erneut (vgl. bereits das Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.2 f.) in mehrfacher Hinsicht. Soweit er im Rahmen seiner Eventualbegründung Verletzungen von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 335 Abs. 1 und 2 StPO sowie von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 (Garantien der Beurteilung durch ein unabhängiges, unparteiisches Gericht und der Öffentlichkeit des Verfahrens) sowie Art. 13 EMRK (Garantie auf eine wirksame Beschwerde) geltend macht und betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten seinen Konfrontationsanspruch verletzt sieht bzw. in diesem Punkt angesichts der langen Verfahrensdauer die Einstellung des Verfahrens beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da er die entsprechenden Rügen weder im ersten noch im zweiten bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Betreffend Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist zu präzisieren, dass er diese Bestimmungen im zweiten Rückweisungsverfahren zwar als verletzt gerügt hat, dies jedoch in einem anderen Zusammenhang (vgl. Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.3). Hinzu kommt, dass er auch im vorinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nur einen Teil dieser Rügen erhob, womit der Instanzenzug in diesem Punkt nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen betreffend Art. 343 Abs. 3 StPO auseinandersetzt (Urteil S. 18 ff.), führt zu keiner anderen Beurteilung. Es bleibt einzig zu ergänzen, dass die Geschädigte nicht in Anwendung von Art. 335 Abs. 1 und 2 StPO in der dritten Berufungsverhandlung erneut befragt wurde, sondern - wie nachfolgend detailliert aufgezeigt wird - um eine Konstanzanalyse zu ermöglichen. Art. 335 wie auch Art. 343 StPO wurden im Rückweisungsverfahren nicht thematisiert, und darauf wird - wie dargelegt - auch im vorliegenden Urteil nicht weiter eingegangen.
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze die bundesgerichtlichen Weisungen im Rückweisungsentscheid, mithin dessen Bindungswirkung, indem sie ihn teilweise schuldig erkläre, obwohl das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid einen Freispruch als logisch zwingende Folge für den Fall, dass die Geschädigte sich nicht mehr zur Sache äussere, vorgesehen habe (Beschwerde S. 7 ff., 26). Im Rahmen seiner Ausführungen löst der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Erwägungen teilweise aus dem Zusammenhang oder macht Ergänzungen, die sich im Rückweisungsurteil so nicht finden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er argumentiert, aus dem Rückweisungsurteil ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass es im vorliegend zu beurteilenden Fall zwingend erforderlich gewesen wäre, eine aussagepsychologische Exploration der Geschädigten zur Sache durchzuführen, ansonsten sich eine aussagepsychologische, lege artis erfolgte Konstanzanalyse nicht durchführen liesse, da die von der Sachverständigen erhobenen Angaben der Geschädigten zum Kernsachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels justizförmiger Erhebung für die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verwertbar wären (Beschwerde S. 9 Rz. 19), oder er ausführt, das Bundesgericht halte klar fest, dass im vorliegenden Fall eine Exploration zur Sache durch die sachverständige Person erfolgen müsse, da keine Aufzeichnungen in Bild und Ton sowie exakte Wortprotokolle existierten, die eine lege artis durchgeführte Konstanzanalyse erlauben würden (Beschwerde S. 9 f. Rz. 21). Zwar nimmt das Bundesgericht zur Kenntnis, was es - nach Ansicht des Beschwerdeführers - mit seinen Erwägungen gemeint haben soll (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 21), dennoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Interpretation nicht zutrifft, zumal bereits die Wörter "Bild", "Ton" und "Wortprotokolle" im Rückweisungsurteil nicht zu finden sind.
Das Bundesgericht hat zusammengefasst erwogen, die Vorinstanz setze sich mit ihrer Annahme, die Aussagen der Geschädigten entsprächen deren wirklichem Erleben, über die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinweg und setze ihr eigenes Wissen an die Stelle desjenigen der sachverständigen Personen. Indem sie das Gutachten einerseits als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens abweise sowie andererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis davon abweiche, verfalle sie in Willkür und verletzt Art. 189 StPO. Die Vorinstanz werde die Beweise bzw. das Gutachten ergänzen oder ein neues Gutachten einholen müssen (Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.1 i.f.). In der Folge äusserte sich das Bundesgericht zum weiteren Vorgehen und prüfte, wie die Konstanzanalyse allenfalls doch (noch) ermöglicht werden könnte. Es hielt fest, die Sachverständigen führten sowohl im Gutachten als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar aus, dass vorliegend die Konstanzanalyse - mit Ausnahme einzelner Schilderungselemente - nach aussagepsychologischen Kriterien nicht bzw. nur beschränkt möglich sei, weil wiederholte Schilderungen zum selben Sachverhalt weitgehend fehlten. Vorliegend brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache in jedem Einzelfall unabdingbar sei. Aufgrund des Ausgeführten wäre sie jedenfalls im vorliegend zu beurteilenden Fall zwingend erforderlich gewesen, um - unter der Voraussetzung, dass sich das Opfer zur Sache äussert - eine Konstanzanalyse durchführen zu können (a.a.O., E. 5.4.2). Daraus folgt, dass die Konstanzanalyse nicht bzw. nur beschränkt möglich war, weil wiederholte Schilderungen zum gleichen Sachverhalt - mit Ausnahme zweier Handlungskomplexe bzw. eines Anklagepunkts (vgl. hierzu E. 2.3.4) - weitgehend fehlten. Aus diesem Grund wies das Bundesgericht die Vorinstanz an, eine Befragung der Geschädigten durchzuführen, und zeigte auf, dass die Befragung bzw. Exploration der Geschädigten vor Gericht mit Gewährung der Teilnahmerechte der Parteien zu erfolgen habe, wobei den sachverständigen Personen in geeigneter Form ein Fragerecht zu gewähren sei (vgl. Art. 185 Abs. 2 StPO), andernfalls die Angaben der Geschädigten zum Kernsachverhalt mangels justizförmiger Erhebung für die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verwertbar wären (a.a.O., E. 5.4.2). Abschliessend hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz werde die Geschädigte in Anwesenheit der Sachverständigen sowie der Parteien zur Sache befragen (lassen), das Gutachten ergänzen bzw. ein neues Gutachten einholen und in der Folge die Beweise abschliessend würdigen müssen (a.a.O., 5.4.4).
Damit hat das Bundesgericht einerseits nicht festgehalten, dass vorliegend bzw. generell eine Exploration zur Sache durch die sachverständige Person erfolgen müsse, da/wenn keine Aufzeichnungen in Bild und Ton sowie exakte Wortprotokolle existierten, die eine lege artis durchgeführte Konstanzanalyse erlauben würde. Vielmehr scheiterte vorliegend die Konstanzanalyse weitgehend daran, dass - mit Ausnahme zweier Handlungskomplexe - keine wiederholten Schilderungen eines Sachverhalts vorlagen. Andererseits war die Einvernahme der Geschädigten in Anwesenheit der Sachverständigen und der Parteien zur Sache nicht deshalb notwendig, weil - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - die von den Sachverständigen erhobenen Angaben der Geschädigten zum Kernsachverhalt mangels justizförmiger Erhebung für die gerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verwertbar waren, sondern um - unter der Voraussetzung, dass sich die Geschädigte zur Sache äussert - eine Konstanzanalyse durchführen zu können. Anzumerken ist, dass die Sachverständigen die Geschädigte gerade nicht zur Sache befragt hatten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Erwägungen im Rückweisungsentscheid teilweise auf das aussagepsychologische Gutachten abstellen und den Beschwerdeführer für einzelne Anklagesachverhalte schuldig sprechen durfte, obwohl die Geschädigte sich bei ihrer Befragung im dritten Berufungsverfahren nicht zur Sache äusserte.
1.4. Die Vorinstanz stellt fest, die Geschädigte sei am 6. März 2023 von ihr befragt worden, jedoch habe diese die Aussagen zur Sache verweigert resp. habe angegeben, sich nicht mehr zu erinnern (Urteil S. 11). Die Vorinstanz argumentiert, die Einholung eines Ergänzungsgutachtens hätte sich vorliegend lediglich aufgedrängt, wenn die Geschädigte an der Befragung Aussagen zur Sache gemacht hätte (Urteil S. 18). Die Vorinstanz äussert sich in der Folge zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten, analysiert die Aussageentstehung und würdigt die Aussagen der Geschädigten, wobei sie auf das aussagepsychologische Gutachten vom 4. Dezember 2019 abstellt. In diesem Zusammenhang erwägt sie unter anderem, gestützt auf die für sie bindenden Ausführungen des Bundesgerichts könne für die Aussagen der Geschädigten mithin keine Konstanzanalyse mehr vorgenommen werden, sofern das Gutachten nicht selbst angebe, dass - für die sich bereits in den Akten befindenden Aussagen - die Aussagekonstanz beurteilbar sei. So halte das Gutachten fest, dass für die im Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 erhobenen Aussagen "die Aussagekonstanz aussagepsychologisch aufgrund mehrheitlich fortgesetzter Befragungen und mangels wiederholter integrierender Schilderungen zum selben Sachverhalt überwiegend nicht beurteilbar ist, sich allein aus der vergleichenden Betrachtung der Aussagen aber keine Aspekte ergeben, welche einem Erlebnisbezug entgegenstehen, sich mit Ausnahme der Handlungsschilderung '16./17.12.' aber auch keine zusätzlichen Hinweise auf Erlebnisbezug ableiten lassen". Des Weiteren führe das Gutachten aus, dass "eine Betrachtung der Aussagekonstanz hinsichtlich des geschilderten Ereignisses 16. oder 17.12. (Rücken, Bauch und stehend), welches in der Einvernahme am 22.01.2013 erstmals erwähnt und in der Einvernahme am 25.01.2013 nochmals erfragt wurde", möglich sei. "In der letzteren Einvernahme erfolgten detaillierte Schilderungen, welche sich in Eckpunkte, welche bereits in der Einvernahme am 22.01.2013 [...] zusammenfassend geschilderten [recte: geschildert] worden waren [...][,] stimmig einfügen. Insbesondere hervorzuheben ist, dass das Detail 'weinen im Bett' in beiden Schilderungen zeitlich zwischen 'vaginales [E]indringen auf Rücken und Bauch liegend' sowie 'stehend' eingebettet ist. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass die 'Ergänzbarkeit einer Aussage bei nachfolgenden Befragungen' als Qualitätsmerkmal [...] hier zutage tritt". Auch an der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2020 habe die Sachverständige ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Konstanzprüfung "bei einzelnen Schilderungselementen/Vorfällen" gegeben sei, dort "habe [sie] dann auch eine Beurteilung dazu vorgenommen". Aus diesen Ausführungen erhelle, so die Vorinstanz, dass die Sachverständige zwar grösstenteils eine Beurteilbarkeit der Aussagekonstanz verneine, von einer solchen jedoch zumindest für die Opferschilderungen des distinkt geschilderten Ereignisses vom "16./17.12." - das in der Anklageschrift lit. C Ziff. 3.4 entspreche - ausgehe und grundsätzlich auch bejahe. Zudem sei das "Ereignis vom 16./17. Dezember 2012" auch vom Bundesgericht unter Verweis auf das Gutachten als Ausnahme hervorgehoben worden und es sei von diesem festgehalten worden, dass die Konstanzanalyse "nicht bzw. nur beschränkt möglich sei", jedoch "mit Ausnahme einzelner Schilderungselemente [...]". Die Vorinstanz erwägt, angesichts dieser Ausführungen spreche mithin auch hinsichtlich der abgrenzbaren Schilderungen zum "Ereignis vom 16./17. Dezember 2012" in Bezug auf die dort gutachterlich feststellbare Aussagekonstanz vieles für den Erlebnisbezug der Opferaussagen (Urteil S. 47 f.).
Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz mit dem Umstand auseinander, dass die Geschädigte ihre belastenden Aussagen zwischenzeitlich widerrufen hat, und gelangt zum Schluss, es spreche eine Vielzahl von Gründen dafür, dass das Opfer seine Aussagen unfreiwillig aufgrund durch Dritte erfolgten Drucks zurückgezogen habe, und die Widerrufe nicht glaubhaft seien. Auch habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt ihre Aussagen inhaltlich zurückgenommen (Urteil S. 48 ff.). Ferner geht die Vorinstanz auf das ambivalente Verhalten der Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer ein (Urteil S. 55 ff.), bevor sie hinsichtlich der inhaltlichen Qualität der Aussagen der Geschädigten - gestützt auf das Gutachten - zum Schluss gelangt, die Annahme, dass deren Aussagen nicht realitätsbegründet seien (Nullhypothese), könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Dies gelte, so die Vorinstanz weiter, aufgrund der nur teilweise durchführbaren Konstanzanalyse jedoch nur für die beiden Ereignisse vom 16./17. Dezember 2012. Diesbezüglich sei jedoch davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten deren wirklichem Erleben entsprächen. Was die übrigen angeklagten Vorwürfe betreffe, könne die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen demgegenüber nicht bejaht werden. Die entsprechenden Sachverhalte könnten mithin lediglich dann noch als erstellt angesehen werden, wenn andere Beweise oder Indizien zu den - zumindest indiziell zu berücksichtigenden - Aussagen hinzukämen (Urteil S. 57). Nach Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der objektiven Beweismittel hält die Vorinstanz zusammenfassend fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht als glaubhaft zu werten. Neben den dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen stützten auch die entgegenstehenden objektiven Beweismittel die von der Geschädigten geschilderte Sachverhaltsversion in Bezug auf die Anklagepunkte lit. C Ziff. 2.2 und 2.3. In Bezug auf den Anklagepunkt lit. C Ziff. 3.4 sei auf die gestützt auf das aussagepsychologische Gutachten vorgenommene Beweiswürdigung abzustellen (Urteil S. 57 ff.). Im Ergebnis sei somit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lit. C Ziff. 2.2, 2.3 und 3.4 als erstellt anzusehen, wohingegen dies nicht für die Anklagesachverhalte gemäss lit. C Ziff. 1, 2.4, 2.5, 3.2 sowie 3.3 gelte (Urteil S. 60).
Dieses vorinstanzliche Vorgehen liegt im Rahmen der verbindlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid. Zwar hat das Bundesgericht nicht explizit festgehalten, dass - für den Fall, dass die Geschädigte keine Aussagen mehr macht, die eine Konstanzanalyse ermöglichen würden - in jenen Handlungskomplexen, in denen eine Konstanzanalyse auch gemäss Gutachten möglich ist, ein Schuldspruch ergehen kann. Jedoch ergibt sich dies implizit aus den bundesgerichtlichen Erwägungen. Sowohl das Bundesgericht als auch die Vorinstanz in ihrem zweiten Berufungsurteil haben stets festgehalten, dass hinsichtlich der Handlungskomplexe "16./17. Dezember 2012" gemäss Ansicht der Sachverständigen eine Konstanzanalyse möglich ist. Das Bundesgericht führte aus, dass sich die Vorinstanz über diese gutachterlichen Feststellungen hinausgehend bezüglich einzelner Schilderungen der Geschädigten in der Lage sehe, eine Konstanzanalyse vorzunehmen, womit sie im Ergebnis in Willkür verfalle und Art. 189 StPO verletze. Dies führe jedoch nicht zu einem Freispruch, sondern die Vorinstanz müsse die Beweise bzw. das Gutachten ergänzen oder ein neues Gutachten einholen (ausführlich Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.1 i.f.). Es folgen die bereits besprochenen Ausführungen des Bundesgerichts zur Konstanzanalyse, in denen es erneut darauf hinwies, dass diese gemäss Gutachten mit Ausnahme einzelner Schilderungselemente nicht bzw. nur beschränkt möglich sei und eine parteiöffentliche Befragung der Geschädigten zur Sache mit Fragerecht der Sachverständigen notwendig sei (a.a.O., E. 5.4.2). Das Bundesgericht beschränkte die Rückweisung zwar nicht auf einzelne Anklagepunkte, da sich allfällige Aussagen der Geschädigten und eine allfällige Ergänzung des Gutachtens bzw. ein neues Gutachten auf die gerichtliche Beurteilung aller Anklagepunkte hätten auswirken können, jedoch ergibt sich aus dem Rückweisungsentscheid, dass eine Konstanzanalyse betreffend einzelne Schilderungselemente bzw. eines Anklagepunktes bereits vor der Rückweisung möglich war und das Bundesgericht das vorinstanzliche Vorgehen in diesem Zusammenhang nicht kritisierte. Die Vorinstanz verletzt damit die Bindungswirkung nicht, indem sie die Konstanzanalyse teilweise für möglich erachtet und den Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen der Geschädigten in diesem Umfang schuldig erklärt, zumal sie in diesem Punkt nicht (mehr) vom Gutachten abweicht und insofern keine Willkür und keine Verletzung von Art. 189 StPO vorliegt.
1.5.
1.5.1. Aufzunehmen ist abschliessend der vom Beschwerdeführer in der aktuellen wie auch in der letzten Beschwerde in Strafsachen vorgebrachte Einwand, eine Befragung derjenigen Person, deren Aussagen analysiert werden sollen, durch die sachverständige Person zur Sache gehöre zur Methodik der aussagepsychologischen Begutachten dazu und sei zwingend vorzunehmen. Diese Kritik am Gutachten konnte im Rückweisungsentscheid noch offen gelassen werden, ist nun jedoch, da die Vorinstanz auf das Gutachten abstellt, zu prüfen. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der aktuellen Beschwerde dahingehend relativiert, dass eine Exploration zur Sache insbesondere dann erfolgen müsse, wenn keine Aufzeichnungen in Bild und Ton sowie exakte Wortprotokolle vorlägen (Beschwerde S. 9 f.), wobei er eine derartige Aussage - wie dargelegt fälschlicherweise - in die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid hineininterpretiert.
1.5.2. Es wurde bereits im zweiten Rückweisungsentscheid darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung anerkennt, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein (Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.3 mit Hinweis auf Urteile 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist grundsätzlich eine Analyse von bereits vorhandenem Aussagematerial, das möglichst in Form von Tonband- und Videoaufzeichnungen dokumentiert und vorzugsweise wörtlich protokolliert ist (MARIANNE HEER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus richterlicher Sicht - Rechtliche Voraussetzungen und Anforderungen, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis - "Zwischen Wahrheit und Lüge", Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], 2017, S. 525 [nachfolgend: Glaubhaftigkeitsbegutachtung]; zu den Voraussetzungen für eine Inhaltsanalyse vgl. auch: LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1426; VERA KLING, Qualitätsbeurteilung und Fehlererkennung bei aussagepsychologischen Gutachten - Ein Leitfaden für Juristinnen und Juristen, AJP 2015 S. 714). Es ist nicht Aufgabe von sachverständigen Personen, im Rahmen einer Aussageanalyse Lücken der früheren Befragung zu füllen oder eine unsachgemässe Einvernahme nachzuholen. Fehlt es bei Aussagen an einem genügenden Detailreichtum, sind Aussagen nicht das Ergebnis der freien Rede bei Opferzeugen, sondern stellen sie bloss kurze Antworten auf einen vorgegebenen Sachverhalt durch die befragende Person dar, oder basieren Antworten gar auf suggestiven Fragen, lässt sich eine rechtsgenügliche Aussagenanalyse nicht vornehmen. Sollte die sachverständige Person auf Unzulänglichkeiten von Aussagen stossen, deren Begehung sie durch eine weitere Befragung für möglich und sachgerecht hält, ist dies der Verfahrensleitung mitzuteilen. Es ist in erster Linie Aufgabe der Justizangehörigen, für die Ergänzung des Sachverhalts in einem regelkonformen Verfahren besorgt zu sein. Die Verfahrensleitung kann die Ergänzung des Sachverhalts unter Mitwirkung der sachverständigen Person vornehmen (vgl. Art. 185 Abs. 2 StPO; HEER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung, a.a.O., S. 525 f.; DIESELBE, Zum Problem des unvollständigen Sachverhalts im Zusammenhang mit aussagepsychologischen Gutachten, in: Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 1, 2016, S. 102 ff. [nachfolgend Forum Justiz & Psychiatrie]). Fasst ein Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten ins Auge, hat es daher zunächst zu prüfen, ob das vorliegende bzw. durch eine angemessene Befragung noch zu generierende Aussagematerial überhaupt einer Begutachtung zugänglich ist, da die gutachterliche Prüfung der Aussagequalität eine Aussage zum umstrittenen Kerngeschehen von einem gewissen Mindestumfang voraussetzt (ADRIAN BERLINGER, Der Richter und das aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten, forumpoenale 4/2015 S. 241).
Von der (unzulässigen) Vernehmung bzw. der Befragung zum Sachverhalt durch die sachverständige Person (vgl. hierzu bereits Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2) ist das (zulässige) explorative Gespräch zu unterscheiden. Die sachverständige Person kann sich mit Blick auf eine sogenannte Kompetenzanalyse in Beachtung eines vorgegebenen Sachverhalts durch direkten Kontakt mit dem Opfer einen persönlichen Eindruck von diesem verschaffen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 182 StPO und N. 30 zu Art. 185 StPO). Eine Persönlichkeitsbeurteilung stellt die Bezugsgrösse für die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse dar, da die sachverständige Person ihre Analyse von konkreten Aussagen zu einem bestimmten Geisteszustand oder zu kognitiven Fähigkeiten der fraglichen Person in Bezug zu setzen hat (HEER, Forum Justiz & Psychiatrie, a.a.O., S. 104 f.; siehe auch Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2). Zwar kann im Rahmen der Beurteilung der intellektuellen Fähigkeiten bei der Exploration eine Diskussion des Sachverhalts unter Umständen unumgänglich sein, jedoch soll und darf die Zielrichtung der diesbezüglichen Gespräche zwischen der sachverständigen Person und der betroffenen Person nicht eine Ermittlung des Sachverhalts sein. Das zulässige explorative Gespräch (zur Sache) darf demnach nicht der Rekonstruktion des zu beurteilenden Sachverhalts dienen, sondern soll für die Gewinnung von Indikatoren für die Einschätzung innerpsychischer Vorgänge bei der betroffenen Person tauglich sein (HEER, Forum Justiz & Psychiatrie, a.a.O., S. 105 mit Hinweis auf VOLBERT/STELLER, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dressing/Habermeyer [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 704 f.).
1.5.3. Aus dem Ausgeführten folgt, dass eine Exploration durch die sachverständige Person zwecks Beurteilung der Persönlichkeit und der intellektuellen Fähigkeiten (Kompetenzanalyse) derjenigen Person, deren Aussagen zu analysieren sind, zur aussagenpsychologischen Begutachtung von Erwachsenen gehört (wie es sich bei Kindern verhält, kann vorliegend offenbleiben [vgl. hierzu PIERRE-ANDRÉ CHARVET, L'expertise de crédibilité, in: Jusletter 31. März 2014, S. 8 Rz. 41]), jedoch damit aus den bereits im Rückweisungsentscheid erläuterten strafprozessualen Gründen keine Ermittlung des Sachverhalts verbunden sein darf. Ob das vorhandene Aussagematerial genügt, um eine rechtsgenügliche Aussagenanalyse vornehmen zu können, hat vor der Auftragserteilung das Gericht (allenfalls in Absprache mit der sachverständigen Person) oder später die sachverständige Person zu beurteilen. Gelangt diese zur Ansicht, dass das vorhandene Aussagematerial nicht genügt, jedoch eine weitere Einvernahme zur Sache bzw. zum Sachverhalt diese Unzulänglichkeit beheben könnte, hat sie dies der Verfahrensleitung mitzuteilen, damit diese die Einvernahme in einem justizförmigen Verfahren, allenfalls unter Gewährung des Fragerechts der sachverständigen Person durchführen kann (vgl. hierzu auch Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2).
1.5.4. Vorliegend haben die Sachverständigen an drei Terminen mit der Geschädigten eine klinisch-psychiatrische und klinisch-psychologische Untersuchung einschliesslich einer Prüfung der Aussagetüchtigkeit, eine Persönlichkeitsexploration sowie eine Verhaltensbeobachtung vorgenommen (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 25 f.). Gemäss Angaben im Gutachten basiert dieses auf fünf Einvernahmen der Geschädigten vom Januar 2013 und der Konfrontationseinvernahme vom März 2013, bezüglich derer schriftliche Einvernahmeprotokolle (soweit ersichtlich keine exakten Wortprotokolle) vorlägen, der protokollierten Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 21. November 2013 und der wörtlich protokollierten Einvernahme an der ersten Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2016, wobei bezüglich der beiden letzten Einvernahmen zusätzlich Audio-Aufzeichnungen vorlägen (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 98 f.). Die Sachverständigen halten fest, dass aussagepsychologische Analysen für gewöhnlich anhand von Wortprotokollen erfolgten. Jedoch könnten auch in zusammenfassenden Protokollen gewisse inhaltliche Merkmale, sofern sie vorhanden seien, identifiziert werden (kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 98 und 142; erläuternd: Einvernahme der Sachverständigen, act. 2691). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich die Sachverständigen trotz der teilweise nicht wörtlich protokollierten Aussagen grundsätzlich in der Lage sahen, das vorhandene Aussagematerial aussagepsychologisch zu analysieren. Dabei wiesen sie darauf hin, wo eine Analyse mangels Wortprotokollen nicht oder nur beschränkt möglich war (betreffend detailliertem Strukturvergleich und Konstanzanalyse: kantonale Akten, act. 2530a, Gutachten S. 109 f., 114, 142).
1.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Befragung zum Sachverhalt zwecks Vervollständigung des Aussagematerials alleine durch die sachverständige Person aus strafprozessualen Gründen nicht zulässig ist. Demgegenüber ist eine Exploration zwecks Kompetenzanalyse durch die sachverständige Person zulässig und in der Regel auch durchzuführen. Im zu beurteilenden Fall wäre die (erneute) Einvernahme der Geschädigten zwecks Konstanzanalyse betreffend verschiedener Anklagepunkte erforderlich gewesen. Hinsichtlich jener Anklagepunkte, bezüglich derer im dritten Berufungsverfahren ein Schuldspruch erfolgte, war das Aussagematerial hinreichend. Diesbezüglich liegt keine Rechtsverletzung vor.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Geschädigten und rügt, die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung als Beweislast- sowie Beweiswürdigungsregel und würdige die Beweise willkürlich. Konkret kritisiert er die vorinstanzlichen Ausführungen zum Widerruf der Anschuldigungen durch die Geschädigte im Rahmen der Konstanzanalyse und jene zum Motiv für eine allfällige Falschbezichtigung.
2.2.
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Diese konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, soweit er geltend macht, die Frage der Grenzziehung zwischen den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei eine auf Bundesrechtsebene geregelte Rechtsfrage, die das Bundesgericht in freier Kognition zu prüfen habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), weshalb auf sein Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich und verletze bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten die Unschuldsvermutung als Beweislast- sowie als Beweiswürdigungsregel, erweist sich als unbegründet, zumal der In-dubio-Grundsatz gemäss der dargelegten Rechtsprechung bei der Würdigung der einzelnen Beweismittel keine Anwendung findet, sondern erst nach erfolgter Gesamtwürdigung herangezogen werden darf, falls relevante Zweifel verbleiben (siehe E. 2.2.2; vgl. auch Urteil 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4).
2.3.2. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine wörtliche Wiederholung des vor der Vorinstanz Vorgebrachten hinausgehen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Geschädigten aufzuzeigen. Im Übrigen ist auf die unzulässige appellatorische Kritik nicht einzutreten. Bezüglich des vermeintlichen Widerrufs der belastenden Aussagen mag zwar die vorinstanzliche Erklärung allein, weshalb die Geschädigte anlässlich ihrer Anzeigeerstattung im Verfahren im Kanton Aargau bzw. der diesbezüglich ersten Einvernahme am 5. August 2014 eine Unterdrucksetzung durch den Beschwerdeführer oder Dritte nicht erwähnte, im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Mandatierung des Rechtsvertreters nicht restlos zu überzeugen. Jedoch führt die Vorinstanz noch weitere Gründe auf, weshalb sie den "Widerruf" der Geschädigten nicht als glaubhaft einstufe (vgl. Urteil S. 50 ff.), wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert. Als ausschlaggebend erweist sich jedoch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Geschädigte zwar mehrfach den Wunsch geäussert habe, dass alles zu Ende sein möge, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde oder auch, dass sie "es ungültig machen" wolle, sie jedoch inhaltlich stets bei ihren Aussagen geblieben sei. Sie habe diese auf ausdrückliche Vorhalte hin bestätigt und auch erklärt, dass und weshalb sie keine Details dazu mehr ausführen wolle. Sie habe sich zwar bemüht, die Vergewaltigungen zu verharmlosen, indem sie diese in den eigenen kulturellen Kontext gestellt habe, in dem ein solches Verhalten "normal" sei. Ebenso habe sie gemeint, ihre früheren Aussagen betreffend die Drohungen seien vielleicht etwas übertrieben gewesen. Dennoch habe die Geschädigte jeweils die konkreten Vorfälle bestätigt (Urteil S. 50 f., 55). Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht und rügt sie insbesondere nicht als willkürlich. Gestützt darauf ist der vorinstanzliche Schluss, aus dem in Frage stehenden "Widerruf" könne in keiner Weise abgeleitet werden, dass die durch die Geschädigte erfolgten Belastungen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen würden (Urteil S. 55), unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2.3.3. Auch in der vorinstanzlichen Analyse der Aussageentstehung und der damit verbundenen Beurteilung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbelastung vorgelegen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden keine Willkür aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt schlüssig mit verschiedenen Argumenten dar, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die Geschädigte um ihre Niederlassungsbewilligung habe fürchten müssen, und setzt sich dabei auch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander (Urteil S. 32 f.). Mit der Rüge, die Vorinstanz hätte eine solche Annahme nur dann willkürfrei treffen können, wenn sie die Migrationsakten des Bewilligungskantons beigezogen hätte, geht der Beschwerdeführer nur auf eine Argumentationslinie von mehreren ein, was im vorliegenden Zusammenhang nicht genügt, um die vorinstanzliche Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen, zumal die Vorinstanz unter anderem ausführt, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aus migrationsrechtlicher Sicht - im Regelfall - nicht möglich gewesen wäre.
Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden sind auch die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach keine Anzeichen dafür vorlägen, die auf eine krankhafte Eifersucht oder Rachemotivation schliessen liessen und ein Motiv dafür, eine derart schwere falsche Anschuldigung konstruieren zu wollen, angesichts der gesamten Aktenlage und auch der langanhaltenden Belastung der Geschädigten durch das Verfahren mithin auszuschliessen sei (Urteil S. 34). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass eine "Eifersucht im medizinischen Sinne" vorliegen müsse, um von einer Falschbezichtigung ausgehen zu können. Sie bringt mit ihren Erwägungen einzig zum Ausdruck, dass die Geschädigte zwar eingestanden habe, eifersüchtig gewesen zu sein - wobei jedoch berücksichtigt werden müsse, dass sie diese Angaben zum Zeitpunkt gemacht habe, zu dem sie wieder mit dem Beschwerdeführer zusammengekommen sei und sie auch ihre bisherigen Aussagen relativiert habe -, jedoch keine Hinweise dafür vorlägen, dass sie derart stark eifersüchtig gewesen wäre, um solch schwere Anschuldigungen zu erheben. Ebenso zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, dass sich auch aus den Verfahrensakten aus dem Kanton Aargau bzw. der dort getätigten Aussagen der Geschädigten keine Motivlage für derart schwere falsche Anschuldigungen ergebe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander, sondern legt wie in einem appellatorischen Verfahren dar, wie die Beweise aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen sind. Dies genügt nicht, um Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung darzutun. Gleiches gilt, soweit er sich gegen die vorinstanzlichen Feststellungen wendet, wonach einerseits auch das Gutachten im Ergebnis zum Schluss komme, dass zwar gewisse Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen bei der Geschädigten bestünden, die Befunde jedoch insgesamt eher für das Bemühen um eine objektive Berichterstattung und weniger für eine gerichtete Aussagehaltung sprächen, und andererseits zu berücksichtigen sei, dass Rache - für die von der Geschädigten geschilderten erlittenen Qualen der beanzeigten Delikte - auch eine zutreffende Motivation für eine Anzeige sein könne (Urteil S. 35). Mit seinem blossen Hinweis, dass dies sein möge, jedoch Eifersucht oder Rache als mögliche Motivation für eine Falschbezichtigung im Sinne der Nullhypothese klarerweise nicht ausschliesse, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar ist.
Zu den weiteren Argumenten, mit denen die Vorinstanz eine Motivation der Geschädigten für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesst (vgl. Urteil S. 35 f.), äussert sich dieser nicht.
2.3.4. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend kurz auf die vom Beschwerdeführer in einem anderen Zusammenhang geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Geschädigten vom 14. Januar 2016 anlässlich der ersten Berufungsverhandlung einzugehen. Die Vorinstanz vergleicht die Schilderung der Geschädigten vom 14. Januar 2016 mit jenen vom 25. Januar 2013 und gelangt zum Schluss, angesichts des deckungsgleichen Ablaufs sei nicht auszuschliessen, dass sich die Aussagen an der ersten Berufungsverhandlung auf das Ereignis "16./17. Dezember 2012" beziehen würden (Urteil S. 20 f.). Darin ist unabhängig davon, dass die Geschädigte an der Berufungsverhandlung keine Angaben zu Datum oder Uhrzeit gemacht habe, keine Willkür ersichtlich. An der Sache vorbei geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zu einem Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung komme, da die Geschädigte in der Einvernahme vom 14. Januar 2016 höchstens eine Vergewaltigungshandlung geschildert habe. Die Vorinstanz berücksichtigt hinsichtlich des angeklagten Ereignisses vom 16./17. Dezember 2012 - neben den vorstehend angesprochenen Aussagen - insbesondere die Aussagen der Geschädigten vom 22. und 25. Januar 2013, worin diese zwei verschiedene Handlungskomplexe schildert (vgl. insbesondere Urteil S. 47).
2.3.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Geschädigten aufzuzeigen. Der vorinstanzliche Schluss, bezüglich der beiden Ereignisse vom 16./17. Dezember 2012 (AS lit. C Ziff. 3.4) sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten derem wirklichen Erleben entsprechen, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bzw. der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist (Urteil S. 60), nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Es bleibt damit bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher Tätlichkeiten.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung und rügt, die Vorinstanz verletze die Regeln über die Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB (auch i.V.m. Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK), insbesondere die Bestimmung über ein reduziertes Strafbedürfnis zufolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB sowie des Anspruchs auf ein Urteil innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass er seine eingangs erhobene Rüge in der Folge nicht begründet, sondern geltend macht, dass die vorinstanzliche Strafe im Verhältnis zu der von der ersten Instanz ausgesprochenen Strafe zu hoch ausfalle, mithin das Verbot der "reformatio in peius" verletze, und in Berücksichtigung der Erwägungen der ersten Instanz richtigerweise auf 11 Monate und 20 Tage festzusetzen sei, wobei er den vorinstanzlichen Abzug zufolge Zeitablaufs von einem Drittel explizit in seine Berechnung einbezieht.
Dies gibt zu dreierlei Bemerkungen Anlass: Erstens ist auf die Rügen betreffend Zeitablauf und Urteil innert angemessener Frist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Zweitens übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, sondern grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vornimmt, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen), und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sich das Berufungsgericht nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Drittens verletzt die Vorinstanz das Verbot der "reformatio in peius" nicht. Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3 mit Hinweis auf Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Daran ändert nichts, dass die Strafzumessung der ersten Instanz von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Urteilsdispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass bei einem teilweisen Freispruch gestützt auf das Verbot der "reformatio in peius" nicht automatisch eine mildere Bestrafung erfolgen muss (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 172; je mit Hinweisen). Weder hat die Vorinstanz die Sanktion verschärft noch die Tat strenger rechtlich qualifiziert (vgl. Urteil 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3); vielmehr hat sie den Beschwerdeführer im Vergleich zum erstinstanzlichen Gericht von verschiedenen Vorwürfen freigesprochen und eine geringere Strafe ausgesprochen. Dass sie dabei für die fraglichen Delikte eine höhere Einsatzstrafe festsetzt als die erste Instanz, stellt nach dem Ausgeführten keine Verletzung des Verschlechterungsverbots dar.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres