6B_961/2023 19.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_961/2023
Urteil vom 19. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2023 (SBR.2023.19).
Sachverhalt:
A.
A.________ lenkte am 22. Februar 2020, zwischen 00:45 Uhr und 01:35 Uhr den Personenwagen BMW 530, TG xxxxxx, vom Restaurant B.________ in U.________ via V.________ und Autobahn A7 bis an die W.________strasse in X.________. Dort wurde er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.
Ein Gutachten des IRM des Kantonsspitals St. Gallen vom 4. Juni 2020 stellte für den Ereigniszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,92 o/oo fest.
B.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erliess am 16. Juni 2022 einen Strafbefehl, worin sie A.________ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) im Strassenverkehr schuldig sprach und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 320.-- sowie einer Busse von Fr. 6'080.-- bestrafte.
Auf dagegen erhobene Einsprache hin verurteilte ihn das Bezirksgericht Frauenfeld mit Urteil vom 3. November 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu Fr. 240.-- sowie einer Busse von Fr. 4'560.--. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung.
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Urteil vom 1. Juni 2023 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die Sanktion.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Weiter sei die Sache zur Abnahme der beantragten Beweise im Sinne der vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweisanträge und zur neuerlichen Beurteilung nach Abnahme der Beweise an das Bezirksgericht Frauenfeld, eventualiter das Obergericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet den tatzeitaktuellen Alkoholisierungsgrad von 1,92 o/oo und macht zusammengefasst geltend, das Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. März 2020 resp. das korrigierte Ergänzungsgutachten vom 4. Juni 2020 würden diverse Fragen aufwerfen. Er habe zwecks Überprüfung der Auswertung seiner Blutprobe mehrere Beweisanträge gestellt, die von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden seien. Er rügt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung resp. eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
1.1.
1.1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.1.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 150 IV 1 E. 1.4.6; 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz begründet über mehrere Seiten ausführlich und einleuchtend, weshalb sie keine Zweifel an der gutachterlich festgestellten Blutalkoholkonzentration resp. der dadurch begründeten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hegt und setzt sich dabei auch mit dessen Einwänden auseinander.
Der Beschwerdeführer begnügt sich über weite Strecken mit der wörtlichen Wiedergabe seines bereits vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyers und geht insofern nicht auf das vorinstanzliche Urteil ein. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht (Art. 42 BGG). Aus den gleichen Gründen erweist sich der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf sein vor Vorinstanz gehaltenes Plädoyer als unbeachtlich.
Soweit auf seine Vorbringen überhaupt einzutreten ist, vermag er keine Willkür aufzuzeigen.
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, sein Beweisantrag auf Untersuchung der Blutprobe auf Rückstände von Desinfektionsmittel sei abgewiesen worden. Dies obwohl das Gutachten zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration mehrfach Fragen aufwerfe.
Namentlich spreche das erste Gutachten von einer Urinprobe, die aber gar nie stattgefunden habe.
Zwar wird im betreffenden Gutachten tatsächlich Urin erwähnt, die gesamte Formulierung lautet jedoch " Die immunchemischen Tests im Urin Blut ergaben [...]". Da sowohl von Urin als auch von Blut die Rede ist, liegt ein Versehen nahe. Die Formulierung steht zudem im Zusammenhang mit dem nicht vom Gutachtensauftrag erfassten und daher unzulässigen Test auf Drogen resp. Medikamente, der im korrigierten Ergänzungsgutachten vom 4. Juni 2020 nicht mehr erwähnt wird. Inwiefern sich daraus zwingende Zweifel an der Richtigkeit der Auswertung der Blutprobe ergeben sollten, erhellt nicht. Demnach ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dessen ungeachtet auf das betreffende Gutachten abstellt.
1.2.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, im Gutachten habe es zunächst geheissen, es seien im untersuchten Blut keine Fremdstoffe gefunden worden, wobei das IRM auf Nachfrage hin habe zugeben müssen, dass das Blut gar nicht auf solche untersucht worden sei.
Die Vorinstanz erwägt dazu nachvollziehbar, gemäss telefonischer Auskunft des IRM der Universität Zürich vom 21. Januar 2022 sei nicht nach einem spezifischen anderen bzw. nicht alkoholischen Stoff gesucht worden, da eine solche Suche im Kontext der vorliegenden Fragestellung - im Rahmen der Bestimmung einer Blutalkoholkonzentration - keinen Sinn ergebe. Ein solcher Sinn erschliesse sich auch dem Gericht nicht. Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Präsenz "weiterer Fremdstoffe" Auswirkungen auf die Bestimmung der Alkoholkonzentration in seinem Blut haben sollte und begnügt sich mit der Rüge, eine entsprechende Auswertung habe nicht stattgefunden. Er zeigt damit keine Willkür auf.
1.2.3. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass der vom Beschwerdeführer durchgeführte Atemtest einen tieferen Wert als die Blutalkoholanalyse angezeigt habe.
Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 6bis SVG richtig aus, dass - wenn sowohl eine Atemalkohol- wie auch eine Blutalkoholmessung durchgeführt worden sind - der Blutalkoholwert massgebend ist. Aus dem Atemalkoholtest lässt sich demnach nichts betreffend die Exaktheit der Blutalkoholanalyse ableiten. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, kann damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt imstande war, den Atemlufttest richtig durchzuführen.
1.2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der behandelnde Arzt habe reichlich Desinfektionsmittel verwendet. Dabei sagten die Richtlinien eines IRM explizit, dass kein ethanolhaltiges Desinfektionsmittel bei der Blutentnahme zwecks Alkohol-Feststellung verwendet werden dürfe. Auch die unüblich tiefe Menge an entnommenem Blut mache eine Verunreinigung der Blutentnahme zusätzlich wahrscheinlicher. Um herauszufinden, ob die Blutprobe fehlerfrei erfolgt sei, müsse diese auf Rückstände von Desinfektionsmittel untersucht werden, wobei es auch auf Stoffe neben Ethanol zu untersuchen sei.
Der Beschwerdeführer führt nicht aus, woraus er seine Angaben betreffend die Quantität des verwendeten Desinfektionsmittels und entnommenen Blutes ableitet. Die Bezeichnung "reichlich" ist im Übrigen zu offen und ungenau, als dass sie einen Schluss auf die nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eingesetzte Menge Desinfektionsmittel zuliesse. Gleiches gilt für die angeblich "unüblich tiefe" Menge abgenommenen Blutes.
Ungeachtet dessen setzt sich das angefochtene Urteil sowohl mit der Wirkung von Desinfektionsmittel im Rahmen von Blutalkoholanalysen wie auch mit der asservierten Blutmenge auseinander. Die Vorinstanz führt mit Verweis auf das Gutachten des IRM der Universität Zürich aus, in der chromatographischen Analyse hätten keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Desinfektionsmittels festgestellt werden können. Bei der Verwendung eines ethanolhaltigen Desinfektionsmittels komme es bei der Blutentnahme nicht zu einer relevanten Verfälschung der Blutalkoholkonzentration. Für die Desinfektion der Injektionsstelle bei der Blutabnahme werde in den allermeisten Fällen ein 70-prozentiges isopropylalkoholhaltiges Desinfektionsmittel verwendet. Dieses habe keinen Einfluss auf die Blutalkoholkonzentration. Da es eine chemisch und analytisch differenzierbare Spezies sei, werde sie auch nicht zu Ethanol verstoffwechselt. Die Menge des abgekommenen Blutes habe keinen Einfluss auf die Bestimmung der Alkoholkonzentration, ausser es gebe nicht genügend Asservat, was in casu aber nicht zutreffe. Es sei ein EDTA-Probegefäss gemäss Weisungen des Bundesamtes für Strassen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr verwendet worden. Der Gutachter räume ein, dass nicht allgemein festgestellt werden könne, ob die Blutprobe korrekt entnommen worden sei. Es könne jedoch von einer korrekten Blutentnahme ausgegangen werden, da diese von einer geschulten Fachperson durchgeführt worden sei. Ob das im Blut bestimmte Ethanol aus dem menschlichen Körper stamme, oder ob die Blutprobe mit Ethanol versetzt worden sei, könne bei der Analyse nicht differenziert werden. Eine Zugabe von Ethanol in die Blutprobe nach deren Sicherstellung könne deshalb analytisch nicht ausgeschlossen werden. Praktisch sei dies jedoch nicht durchführbar. Die Zugabe eines Tropfens reinen Alkohols in eine Blutprobe auf 5 g Blut würde zu einer Blutalkoholkonzentration von sechs Gewichtspromille (g/kg) führen. Um eine Blutalkoholkonzentration wie im vorliegenden Fall zu erhalten, müsste eine Alkohol-Lösung vorverdünnt worden sein, d.h. es würden Vorbereitungshandlungen benötigt.
Der Vorinstanz zufolge seien die Ausführungen im Gutachten des IRM der Universität Zürich schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter hätten die an sie gestellten Fragen umfassend und sehr ausführlich beantwortet. Ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen seien begründet und in sich widerspruchsfrei. Die den Gutachten zugrundeliegenden Methoden seien ebenfalls begründet. Die wissenschaftlichen Standards seien eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt worden. Für die Vorinstanz bestünden keine Anzeichen dafür, dass die Blutprobe nachträglich mit Ethanol bzw. einer Alkoholmischung versetzt worden sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander und zeigt keine Willkür auf. Da dem Gutachten zufolge die Verwendung eines ethanolhaltigen Desinfektionsmittels keine Verfälschung der Blutprobe zur Folge hat, gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz keine Anzeichen für eine nachträgliche Verfälschung der Blutprobe bestehen und (meistens verwendete) isopropylalkoholhaltige Desinfektionsmittel gar nicht erst zu Ethanol verstoffwechselt werden, ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn sich der Beschwerdeführer von seinem reichlich unspezifischen Antrag auf Analyse auf "weitere" Desinfektionsmittel erhofft.
Die Vorinstanz durfte ohne in Willkür zu Verfallen von einer derartigen Analyse der Blutprobe absehen.
1.2.5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Arzt, der die Blutentnahme durchgeführt habe, habe einen unkonzentrierten und nervösen Eindruck gemacht und sei später entlassen worden.
Beides lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen. Vielmehr schreibt die Vorinstanz, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Blutentnahme durch den zuständigen Arzt lege artis durchgeführt worden wäre. Wenn auch das Gutachten des IRM der Universität Zürich nur bestätigen könne, dass ein EDTA-Probegefäss gemäss Weisungen des Bundesamtes für Strassen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr verwendet worden sei und die anderen Bestandteile des Testsets nicht bekannt seien, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Blutprobe durch den zuständigen Arzt nicht korrekt durchgeführt worden sein sollte. Anzeichen dafür, dass der Arzt gestresst oder nicht fähig für eine routinemässige Blutentnahme gewesen sei, ergäben sich aus den Akten nicht. Eine Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration stelle für eine fachlich geschulte Person denn auch eine wenig anspruchsvolle Handlung dar, welche keine grosse Fehleranfälligkeit aufweise. Auf dem Formular "Verdacht auf Alkoholkonsum" sei unter der Rubrik "Sonstige Bemerkungen" in der Klammer beispielsweise der Hinweise auf Einstichstellen oder vom Kit abweichende Desinfektionsmittel möglich. In der Rubrik fänden sich aber keine entsprechenden Bemerkungen des Arztes. Besonderheiten bei der Blutentnahme seien daher nicht ersichtlich.
Diese Ausführungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem unsubstanziierten Verweis auf einen angeblich nervösen resp. gestressten Zustand des Arztes keine Willkür auf.
1.2.6. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen musste die Vorinstanz keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des IRM des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. März 2020 resp. des korrigierten Ergänzungsgutachtens vom 4. Juni 2020 haben. Es ist mithin unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie zur Bestimmung der tatzeitaktuellen Blutalkoholkonzentration auf diese abstellt.
Angesichts dessen erweist sich auch die Abweisung der weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung nicht als willkürlich.
So verfällt die Vorinstanz namentlich nicht in Willkür, wenn sie in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für die Verfälschung der Blutprobe durch Desinfektionsmittel auf einen Test auf Ethyglucuronid (EtG) verzichtet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Nervosität des Arztes (und der Andeutung, wonach ein später erfolgter Stellenwechsel allenfalls darauf zurückzuführen sei), um unbelegte Parteibehauptungen und blosse Hypothesen. Der Beschwerdeführer vermag keine begründeten Zweifel an der Qualifikation des betreffenden Mediziners zu wecken und seine Ausführungen sind nicht geeignet, das Absehen von diesbezüglichen Abklärungen als willkürlich auszuweisen. Ebenso durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei davon ausgehen, dass das Zeugnis zweier vor Fahrbeginn anwesender Personen das Resultat der Blutalkoholanalyse nicht in Zweifel ziehen könnte.
1.2.7. Unklar ist schliesslich, worum es dem Beschwerdeführer bei seinem Antrag auf "Akteneinsicht in die Polizeiakten" geht. Er macht geltend, die Vorinstanzen stützten sich lediglich auf eine E-Mail vom 30. Mai 2022 des Polizisten ab. Weder erhellt, gegen welche vorinstanzliche Feststellung sich der Beschwerdeführer damit zu richten gedenkt, noch wird deutlich, worum es in der betreffenden (angeblichen) E-Mail ging. Gleiches gilt für den ohne stichhaltige Begründung gestellten Antrag auf "Aufnahme in die Akten des rechtsgültigen Auskunftsschreibens des Kantonsspitals Frauenfeld vom 19. Mai 2021". Auf die betreffenden Anträge bzw. Rügen ist mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 42 BGG).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Konfrontation mit den an der Erstellung des Gutachtens des IRM der Universität Zürich vom 21. Januar 2022 beteiligten Personen als Belastungszeugen nicht behandelt.
1.3.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).
Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).
1.3.3. Der Beschwerdeführer stellte im Vorfeld der Berufungsverhandlung in seiner Berufungserklärung vom 22. März 2023 sechs Beweisanträge. Um Einvernahme der am Gutachten beteiligten Sachverständigen ersuchte er dort jedoch nicht. Dem (durch den Beschwerdeführer nicht beanstandeten) Protokoll der Berufungsverhandlung zufolge, scheint der entsprechende Antrag vielmehr erstmals im Rahmen der Verlesung des Plädoyers nach Einvernahme des Beschwerdeführers neu gestellt worden zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht bereits geschlossen (vgl. Art. 346 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Damit brauchte sich die Vorinstanz auch nicht mit dem entsprechenden offensichtlich unbegründeten Einwand im Plädoyer auseinander zu setzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. Urteil 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2.3).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret